OLG Köln 19 U 51/22 Online Casino

November 30, 2024

OLG Köln 19 U 51/22 Online Casino

Urteil 31.10.2022

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Der Kläger verlangte von der Beklagten, einem Online-Glücksspielanbieter mit Sitz in Schweden, die Rückzahlung von 58.517,70 €,

die er im Zeitraum von 2014 bis 2020 bei Online-Glücksspielen auf deren Plattform verloren hatte.

Der Kläger argumentierte, die Spielverträge seien nichtig, da die Beklagte in Deutschland keine Lizenz zum Anbieten von Online-Glücksspielen besessen habe.

Entscheidung des Landgerichts:

Das Landgericht Bonn wies die Klage ab.

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Es argumentierte, dass der Kläger durch seine Teilnahme an den Online-Glücksspielen gegen § 285 StGB verstoßen habe und ihm daher die Rückforderung nach § 817 S. 2 BGB verwehrt sei.

Entscheidung des Oberlandesgerichts:

Das Oberlandesgericht Köln gab der Berufung des Klägers statt und verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung der Spieleinsätze.

Begründung:

  • Anwendbarkeit deutschen Rechts: Das OLG stellte fest, dass deutsches Recht anwendbar sei, da die Beklagte ihre Tätigkeit auf Deutschland ausgerichtet habe.
  • Nichtigkeit der Spielverträge: Die Spielverträge waren nach § 134 BGB nichtig, da sie gegen das Verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 verstießen, wonach das Veranstalten von Online-Glücksspielen in Deutschland verboten war.
  • Keine Kondiktionssperre: Die Rückforderung war nicht nach § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen. Der Kläger habe nicht gegen § 285 StGB verstoßen, da er davon ausgegangen sei, dass die Online-Glücksspiele in Deutschland legal seien.

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  • Kein leichtfertiges Verhalten: Der Kläger habe sich auch nicht leichtfertig der Einsicht in die Rechtswidrigkeit seines Handelns verschlossen. Aus seiner Sicht habe es keine zwingenden Anhaltspunkte für die Illegalität der Spiele gegeben.
  • Teleologische Reduktion: Selbst wenn man einen Verstoß des Klägers gegen § 285 StGB annehmen wollte, wäre eine teleologische Reduktion des § 817 S. 2 BGB vorzunehmen. Der Schutzzweck des GlüStV, die Spieler vor den Gefahren des Glücksspiels zu schützen, würde unterlaufen, wenn die Spieleinsätze beim Anbieter verblieben.
  • Deliktischer Anspruch: Der Kläger habe auch einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV, § 284 StGB. Die Beklagte habe durch das Anbieten der illegalen Glücksspiele gegen Schutzgesetze verstoßen und dem Kläger einen Schaden in Höhe seiner Verluste zugefügt.
  • Kein Mitverschulden: Ein Mitverschulden des Klägers nach § 254 BGB war nicht anzuerkennen, da dies dem Schutzzweck des GlüStV zuwiderlaufen würde.
  • Keine Rechtsmissbräuchlichkeit: Die Rückforderung war auch nicht wegen Rechtsmissbräuchlichkeit nach § 242 BGB ausgeschlossen. Die Beklagte habe durch ihr rechtswidriges Handeln keinen Vertrauenstatbestand geschaffen.
  • Keine Verjährung: Die Ansprüche des Klägers waren nicht verjährt, da er erst im Jahr 2021 von der möglichen Rechtswidrigkeit der Spielverträge erfahren hatte.

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Fazit:

Das OLG Köln stärkte mit diesem Urteil die Rechte von Spielern, die an illegalen Online-Glücksspielen teilgenommen haben.

Es stellte klar, dass die Kondiktionssperre des § 817 S. 2 BGB nicht greift, wenn der Spieler nicht wusste oder nicht wissen konnte, dass die Spiele illegal waren.

Das Urteil ist ein wichtiger Beitrag zur Bekämpfung des illegalen Online-Glücksspiels in Deutschland.

Zusätzliche Anmerkungen:

Das Urteil befasst sich auch mit der Frage der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Klagen gegen ausländische Online-Glücksspielanbieter.

Das OLG Köln bejaht die Zuständigkeit, wenn der Anbieter seine Tätigkeit auf Deutschland ausrichtet.

Das Urteil ist ein wichtiger Präzedenzfall für vergleichbare Fälle.

Es ist zu erwarten, dass es die Rechtsprechung in diesem Bereich maßgeblich beeinflussen wird.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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