OLG Köln 2 Wx 12/16 2 Wx 20/16 2 Wx 52/16 2 Wx 53/16

August 14, 2017

OLG Köln 2 Wx 12/16, 2 Wx 20/16, 2 Wx 52/16, 2 Wx 53/16 Anspruch auf Erteilung eines Erbscheins: Testierfähigkeit des Erblassers, kurzer Eintrag in einem Notizbuch als Testament

  1. Ein vor dem 01.09.2009 eingeleitetes Erbscheinsverfahren ist nach dem FGG abzuwickeln, so dass sich nach einhelliger Meinung auch der Rechtsmittelzug und das Rechtsmittelverfahren nach dem bisher geltenden Recht richten (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2010, II ZB 18/09, FGPrax 2010, 102).(Rn.18)
  1. Bis zum Beweis des Gegenteils ist ein Erblasser als testierfähig anzusehen.
  2. Sichere Methadonintoxikation bzw. Mischintoxikation kann als Todesursache nur angenommen werden, wenn anderweitige Todesursachen ausgeschlossen werden können, was nicht der Fall ist, wenn ein Herz-Kreislauversagen z.B. auch auf dem bestehenden Herzleiden des Erblassers beruhen kann.
  3. Ein chronischer Alkokol- oder Tablettenmissbrauch schließt erst dann die Testierfähigkeit aus, wenn ein dadurch bedingter Persönlichkeitsabbau den Wert einer Geisteskrankheit erreicht hat (vgl. BayObLG, Beschluss vom 5. Juli 2002, 1Z BR 45/01, FamRZ 2003, 121).
  4. Ob ein ernstlicher Testierwille des Erblassers vorgelegen hat, ist im Wege der Auslegung gem. § 133 BGB unter Berücksichtigung aller erheblichen, auch außerhalb der Urkunde liegenden Umstände und der allgemeinen Lebenserfahrung zu beurteilen.
  5. Vor allem der Umstand, dass der Erblasser den in seinem Notizbuch geschriebenen Text, der den Formvorschriften für ein Testament entspricht, unterschrieben hat, spricht dafür, dass er eine verbindliche Erklärung abgeben wollte.
  6. Auch der Umstand, dass der Text des Schriftstücks so kurz ausgefallen ist, dass es keines Entwurfs bedurft hätte, spricht gegen die Annahme eines Entwurfs.
  7. Die Formulierung “Mr.G Der retter No one, my only Friend nenne ich als mein allein Erben” kann nur eine Alleinerbeinsetzung bedeuten.

Tenor OLG Köln 2 Wx 12/16

Die weiteren Beschwerden des Beteiligten zu 2) vom 14.01.2016 (2 Wx 12/16), der Beteiligten zu 10) vom 21.01.2016 (2 Wx 20/16) der Beteiligten zu 15) vom 01.02.2016 (2 Wx 52/16) sowie des Beteiligten zu 16) vom 10.02.2016 (2 Wx 53/16) gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17.12.2015 – 11 T 369/06 – werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Verfahren der weiteren Beschwerden 2 Wx 12/15, 2 Wx 20/16, 2 Wx 52/16 und 2 Wx 53/16 einschließlich der dem Beteiligten zu 1) in diesen Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen haben die Beteiligte zu 2), 10), 15) und 16 jeweils zu 1/4 zu tragen.

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Gründe OLG Köln 2 Wx 12/16

I.

Der Fürst F (im Folgenden: Erblasser) war der Bruder der Prinzessin F2, der geschiedenen Ehefrau des früheren Schahs von Persien. Er war iranischer Staatsangehöriger und in Deutschland anerkannter Asylbewerber (Beschluss des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 04.01.1984 – 439-865-83 -, Bl. 395 f. d. A.), lebte zuletzt in L, war nicht verheiratet und hatte keine Nachkommen.

Anlässlich des Todes seiner Schwester Prinzessin F2 am 25.10.2001 in Paris reiste er am 28.10.2001, in Begleitung des Antragstellers, nach Paris, um dort die Vorbereitungen für die Beerdigung seiner Schwester zu treffen. Dort verstarb er am 02.11.2001 um 4.47 Uhr in einem Krankenhaus.

Am 30.09.2002 hat der Antragsteller die Erteilung eines Erbscheins als Alleinerbe nach dem Erblasser beantragt. Er hat sich hierbei auf ein Schriftstück berufen, das auf den 01.11.2001 um 23:15 Uhr datiert ist (vgl. Bl. 6 der Akten über Verfügungen von Todes wegen – 32 IV 558-561/02) und sich in dem persönlichen Telefon- und Notizbuch des Erblassers befand, welches der Antragsteller nach dem Tod des Erblassers weiter nutzte, bevor er es beim Nachlassgericht einreichte.

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Dieses Schriftstück hat folgenden Inhalt:

“F Wille

Mr. G Der Retter No one, and my only Friend nenne ich als mein allein Erben. Ready end

F

Paris 1.11.01 23:15

Finish zuhause”

Insoweit ist die Anfechtung dieses Schriftstücks als Testament erklärt worden.

Das Amtsgericht hat Beweis erhoben über die Frage der Testierfähigkeit durch Parteivernehmung des Antragstellers und Vernehmung von Zeugen sowie Einholung eines Sachverständigengutachtens der Rechtsmedizin L, Prof. Dr. S. In dem angefochtenen Beschluss vom 10.10.2006 (Bl. 3264 ff. d. A.) hat das Amtsgericht die Frage, ob das streitgegenständliche Schriftstück als Testament anzusehen sei, d.h. ob es mit dem erforderlichen Testierwillen errichtet worden ist, letztlich dahinstehen lassen.

Es hat den Antrag des Antragstellers wegen fehlender Testierfähigkeit nach § 2229 Abs. 4 BGB zurückgewiesen, da es nach der Beweiserhebung davon ausging, dass beim Erblasser im Zeitpunkt der angeblichen Errichtung des Schriftstücks eine Bewusstseinsstörung, hervorgerufen durch einen Rauschzustand aufgrund einer Alkohol- und insbesondere Methadonintoxikation, vorgelegen habe.

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller durch Schriftsatz vom 07.11.2006, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, Beschwerde eingelegt. Die übrigen Beteiligten sind zum Teil der Beschwerde des Beteiligten zu 1) entgegen getreten. Das Amtsgericht hat der Beschwerde des Antragstellers nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.

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Die Kammer hat weiter Beweis erhoben durch Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens der Sachverständigen Frau O. Für das Ergebnis wird auf das Gutachten vom 26.06.2009 (Bl. 3663 ff. d. A.) verwiesen. Ferner hat die Kammer ein weiteres Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H zur Frage eingeholt, ob der Erblasser am Abend des 01.11.2001 in der Lage war, sich über die Tragweite seiner testamentarischen Anordnungen ein klares Urteil zu bilden und frei von den Einflüssen etwaiger Dritter zu handeln.

Für das Ergebnis der Begutachtung wird auf das Gutachten vom 07.03.2011 (Bl. 3849 ff. d. A.) sowie auf das Ergänzungsgutachten vom 27.06.2012 (Bl. 4046 ff. d. A.) nebst Anschreiben vom selben Tag (Bl. 4044 d. A.) verwiesen. Der Sachverständige Prof. Dr. H hat sein Gutachten ferner mündlich erörtert, für das Ergebnis dieser Erörterungen wird auf das Protokoll vom 05.11.2013 (Bl. 4150 ff. d. A.) verwiesen. Schließlich hat die Kammer Ergänzungsfragen an Herrn Dr. Q vom Toxikologischen Labor in Paris gerichtet, u.a. welche Methoden zur Bestimmung der Methadon- sowie der Alkoholkonzentration angewendet wurden. Für das Ergebnis dieser Anfragen wird auf Bl. 3981 ff. d. A. bzw. die beglaubigte Übersetzung Bl. 4010 ff. d. A. nebst Anlagen Bl. 4027 ff. d. A. verwiesen.

Durch Beschluss vom 19.03.2015 hat die Kammer die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 10.10.2006 zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass sie die Testierunfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Abfassung des streitgegenständlichen auf den 01.11.2001 datierten Schriftstückes nicht zweifelsfrei feststellen könne und davon auszugehen sei, dass das Schriftstück vom Erblasser eigenhändig errichtet worden sei.

Allerdings könne das Bestehen eines ernstlichen Testierwillens nicht eindeutig und zweifelsfrei bejaht werden, so dass das Vorliegen einer letztwilligen Verfügung im Ergebnis verneint werden müsse. Es handele sich um einen bloßen Entwurf eines Testamentes. Die Frage der erklärten Testamentsanfechtung könne daher dahinstehen. Es bedürfe auch nicht der Einholung eines forensisch-linguistischen Gutachtens. Bezüglich der weiteren Einzelheiten der Feststellungen und Begründung der Kammer wird auf den Inhalt des Beschlusses vom 19.03.2015 Bezug genommen (Bl. 4345 ff. d. A.).

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Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers vom 24.04.2015 (Bl. 4369 ff. d. A.) hat der Senat die Entscheidung der Kammer vom 19.03.2015 durch Beschluss vom 20.07.2015 (2 Wx 113/15) aufgehoben und an die Kammer zurückverwiesen. Er hat abweichend von dem Beschwerdegericht das Vorliegen eines Testierwillens bejaht. Im Übrigen hat der Senat die Ausführungen des Landgerichts zu der Formgültigkeit des Testaments vom 01.11.2001 und zu der fehlenden Feststellung der Testierunfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung dieses Testamentes rechtlich nicht beanstandet. Hinsichtlich der erklärten Testamentsanfechtung hat der Senat das Verfahren zur Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, da die Kammer keine Feststellungen zu dieser Frage getroffen hatte.

Durch Beschluss vom 17.12.2015 hat die Kammer auf die Beschwerde des Antragstellers den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts vom 10.10.2006 aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, nach Eintritt der formellen Rechtskraft dem Antragsteller einen Erbschein, gemäß seinem Antrag beschränkt auf das in Deutschland befindliche Vermögen, zu erteilen. Die Kammer hat in diesem Beschluss nun Feststellungen zur Anfechtung des Testamentes getroffen und ausgeführt, die erklärte Testamentsanfechtung greife nicht durch.

Bezüglich der Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen und der Gründe der Entscheidung der Kammer wird auf den Inhalt des Beschlusses vom 17.12.2015 Bezug genommen (Bl. 4495 ff. d. A.).

Der Beteiligte zu 2) hat gegen diesen ihm am 29.12.2015 zugestellten Beschluss der Kammer mit am 15.01.2016 beim Landgericht Köln eingegangenen Schriftsatz vom 14.01.2016 weitere Beschwerde eingelegt (Bl. 4519 d. A.) und diese mit Schriftsatz vom 01.02.2016, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, begründet (Bl. 4531 ff. d. A.). Ebenfalls hat die Beteiligte zu 10) gegen den ihr am 05.01.2016 zugestellten Beschluss der Kammer mit am 22.01.2016 beim Landgericht Köln eingegangenen Schriftsatz vom 21.01.2016 ebenfalls weitere Beschwerde eingelegt (Bl. 4526 d. A.) und diese mit Schriftsatz vom 10.02.2016 (B l. 4546 ff. d. A.) sowie vom 13.02.2016 (Bl. 4559 ff. d. A.), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, begründet.

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Zudem haben die Beteiligten zu 15) und 16) mit Schriftsatz vom 01.02.2016 (Bl. 4546 d. A.) bzw. vom 10.02.2016 weitere Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 18.02.2016 ergänzend begründet (Bl. 4555 ff. d. A.). Zudem haben die Beteiligten zu 4) mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 02.02.2016 (Bl. 4534 ff. d. A.) eine Stellungnahme zur Akte gereicht.

II.

Die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 2), 10), 15) und 16) sind gemäß § 27 Abs. 1 S. 1 FGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere in rechter Form nach § 29 Abs. 1 S. 2 FGG bei einem der nach § 29 Abs. 1 S. 1 FGG zuständigen Gericht, hier dem Landgericht Köln eingelegt worden.

Das Verfahren und der Rechtsmittelzug richten sich bezüglich des in diesem Verfahren gestellten Antrags auf Erteilung eines Erbscheins vom 30.09.2002 (Bl. 1 ff. d. Akte 32 VI 573/02 Amtsgericht Köln) noch nicht nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), sondern noch nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG). Nach Art. 111 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit Art. 112 Abs. 1 FGG-RG sind auf Verfahren, die – wie hier – vor dem 01.09.2009 eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zu diesem Zeitpunkt beantragt worden ist, weiter die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen anzuwenden.

Ein vor dem 01.09.2009 eingeleitetes Verfahren ist somit vollständig nach dem bisherigen Verfahrensrecht abzuwickeln. Nach einhelliger Meinung richten sich dann auch der Rechtsmittelzug und das Rechtsmittelverfahren nach dem bisher geltenden Recht (BGH, FGPrax 2010, 102; Senat, FGPrax 2009, 240; Senat, FGPrax 2009, 286; Senat, FGPrax 2009, 287, 288; OLG Düsseldorf, FGPrax 2009, 284 mit Anm. Sternal; OLG Hamm, FGPrax 2009, 290 f.; OLG Stuttgart, FGPrax 2009, 292; OLG Schleswig, FGPrax 2009, 289, 290; Keidel/Engelhardt, FamFG, 18. Aufl. 2014, Art. 111 FGG-RG; Sternal, FGPrax 2009, 242).

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In der Sache haben die weiteren Beschwerden indes keinen Erfolg.

Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand (§§ 27 As. 1 S. 2 FGG, 546 ZPO). Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller Alleinerbe des Erblassers kraft Testaments ist und sein Antrag auf Erteilung eines Alleinerbscheins daher Erfolg hat.

a) Die Kammer hat ihrer jetzigen Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt, dass der Erblasser das streitgegenständliche Schriftstück vom 01.11.2001 eigenhändig gefertigt hat und eine Testierunfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung nicht festgestellt werden konnte. Soweit die Beschwerdeführer diese Feststellungen mit der weiteren Beschwerde erneut angreifen, verhilft dies den Rechtsmitteln nicht zum Erfolg. Denn das Beschwerdegericht hat sich bereits mit diesen Gesichtspunkten in seiner früheren Entscheidung vom 19.03.2015 auseinandergesetzt und hierzu ausgeführt:

“Die Kammer kann nicht mit der erforderlichen Gewissheit eine Testierunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der angenommenen Errichtung des streitgegenständlichen Schriftstücks am 01.11.2001 um 23.15 Uhr feststellen. Diese Feststellung haben die Gutachten der Rechtsmedizin L, Prof. Dr. S, sowie der Rechtsmedizin N, Prof. Dr. H, nicht zur sicheren Überzeugung der Kammer erbracht.

Eine Person ist gemäß § 2229 BGB testierfähig, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet hat, selbstbestimmt handeln und eigenverantwortlich Entscheidungen treffen kann und die Vorstellung hat, dass sie nun ein Testament errichtet und welchen Inhalt die darin enthaltenen letztwilligen Verfügungen aufweisen. Sie muss also imstande sein, den Inhalt des Testaments von sich aus zu bestimmen und auszudrücken.

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Dies erfordert, dass sie in der Lage ist, sich ein klares Urteil über die Tragweite ihrer Anordnungen zu bilden, insbesondere bei deren Auswirkungen auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen sowie über die Gründe, die für und gegen deren sittliche Berechtigung sprechen, und nach diesem Urteil frei von den Einflüssen etwaiger Dritter zu handeln (Palandt, BGB, 74. Auflage, § 2229 Rn. 2). Testierunfähig ist nach § 2229 Abs. 4 BGB eine Person nur bei mangelnder Einsichtsfähigkeit über die Bedeutung ihrer Willenserklärung als Folge krankhafter Störung ihrer Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung.

Das Gesetz verbindet also nicht mit jeder geistigen Erkrankung oder Geistesschwäche des Testierenden eine Testierunfähigkeit. Maßgeblich ist, ob er noch in der Lage ist, sich über die Tragweite seiner Anordnungen ein klares Urteil zu bilden und dann frei von den Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln oder nicht (Palandt, BGB, 74. Auflage, § 2229 Rn. 8). Da die Störung der Geistestätigkeit die Ausnahme bildet, ist ein Erblasser bis zum Beweis des Gegenteils als testierfähig anzusehen.

Sofern der Sachverständige Prof. Dr. S in seinem Gutachten vom 28.02.2005 (Bl. 2931 ff. d. A.) zu dem Ergebnis gelangt, dass eine krankheitsbedingte Testierunfähigkeit durch eine vorübergehende Bewusstseinsstörung durch einen Rauschzustand eingetreten ist, basierend darauf, dass die chemisch-toxikologische Untersuchung der um 2:30 Uhr am 02.11.2001 entnommenen Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 0,6 Promille ergeben hatte und der am Leichnam entnommenen Probe eine Methadonkonzentration von 0,88 mg/l, welche gemeinsam zu einer akuten Intoxikation geführt hätten und als Ursache der mindestens bis um 0:45 Uhr andauernden Bewusstlosigkeit des Erblassers zu werten sei, so begegnet dieses Ergebnis Zweifeln.

Es bestehen Zweifel, ob gesicherte Erkenntnisse zur Methadonkonzentration sowie Alkoholkonzentration des Erblassers zum Zeitpunkt der Anfertigung des streitgegenständlichen Schriftstückes oder zum Zeitpunkt seines Todes vorliegen.

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Dies hat auch der Sachverständige Prof. Dr. S in seinem Ergänzungsgutachten vom 22.02.2006 (Bl. 3209 ff. d. A.) zugestanden, der hierin ausführt, dass dem Bericht von Dr. Q nicht zu entnehmen sei, mit welcher Methode die Bestimmung der Methadonkonzentration durchgeführt wurde, dies aber zur besseren Beurteilung der Untersuchungsergebnisse zu erfragen sei (Bl. 3211 der Akte). Er führt ferner aus, dass aus dem Untersuchungsbericht von Dr. Q nicht ausreichend sicher abzuleiten sei, ob und wie eine geeignete Kalibration zur Bestimmung von Methadon erfolgt ist, so dass zusätzliche Informationen zu der eingesetzten Untersuchungsmethode erforderlich seien (Bl. 3215 der Akte).

Auch die laut toxikologischem Gutachten von Dr. Q festgestellte Methadonkonzentration von 0,88 mg/l im Herzblut, die bei einer Richtigkeit des Wertes eine Methadonintoxikation belegen würde, kann nicht als gesichert gelten.

Aufgrund der Stellungnahme des Privatgutachters Prof. Dr. E hat auch der Sachverständige Prof. Dr. S in seinem Ergänzungsgutachten dargelegt, dass eine Vergleichbarkeit von Herzblutkonzentration und Schenkelvenenblutkonzentration nicht zwangsläufig gegeben sei, da durch postmortale Vorgänge die Wirkstoffgehalte im Herzblut im Vergleich zum peripheren Blut erheblich schwanken könnten (Bl. 3216 der Akte). Dies bestätigt auch der Sachverständige Prof. Dr. H in der mündlichen Anhörung vom 05.11.2013 (Bl. 4152 R d. A.). Der Sachverständige Prof. Dr. S führt in seinem Ergänzungsgutachten weiter aus, die Herzblutkonzentration könnte im Vergleich zur Konzentration im peripheren Blut deutlich erhöht, aber auch deutlich erniedrigt sein. In einer Untersuchung sei festgestellt worden, dass das Verhältnis von Herzblutkonzentration bezogen auf periphere Blutkonzentrationen bei 15 untersuchen Fällen zwischen 0,3 und 4,13 schwanken könne.

Eine andere Untersuchung habe gezeigt, dass das Verhältnis von Herzblut zu peripherer Femoralblutkonzentration bei Methadon-assoziierten Todesfällen zwischen 0,81 und 1,4 schwanke (vgl. Bl. 3207 der Akte). Nähme man im Extremfall ein Verhältnis zwischen Herzblut- und Femoralblutkonzentration von 0,3 an, so erhielte man bei einer Herzblutkonzentration von 888 ng/mL eine periphere Blutkonzentration von 266,4 ng/mL. Ginge man des weiteren zusätzlich von einem Messfehler von 50 % aus, so erhielte man anhand der Abschätzung eine periphere Blutkonzentration von ca. 133 ng/mL (vgl. Bl. 3216 der Akte). Beide in Betracht kommenden Werte, also auch der ohne Messfehler bei der Bestimmung des Herzblutes in Betracht kommende Methadonwert von 266,4 ng/mL im peripheren Blut ergeben aber keine Methadonintoxikation.

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Denn gemäß dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. S vom 28.02.2005 ist toxisch erst eine Plasmakonzentration von Methadon ab 500 µg/L, das sind 500 ng/mL, und komatös-letal eine solche von 1000 µg/L, das sind 1000 ng/mL, Konzentrationen von 80 µg/L bis 300 µg/L dagegen, mithin von 80 bis 300 ng/mL, sind ohne weiteres therapeutisch (vgl. Bl. 2927 d. A.). Ferner führt der Sachverständige Prof. Dr. S in seinem Ergänzungsgutachten aus, dass ein relativ großer Überlappungsbereich zwischen einer therapeutisch normalen Methadonkonzentration und der Konzentration, die zu einer Methadonintoxikation führen könne, besteht, so dass eine Unterscheidung zwischen einer therapeutischen Methadondosierung und einer Überdosierung allein auf der Basis der Blutkonzentration nicht ohne weiteres möglich und von der Ausschlussdiagnose anderweitig infrage kommender Todesursachen abhängig sei (Bl. 3217 der Akte).

Ferner kommt der Sachverständige Prof. Dr. S zu dem Ergebnis, dass beim Ausschluss anderweitiger Todesursachen von einer Methadonintoxikation auszugehen sei, da sich die maximale Wirkung des Methadon langsam aufbaue und um 23:30 Uhr nach Aktenlage bereits ein Krankheitsbild vorgelegen habe, welches mit einer schweren Methadonintoxikation zu vereinbaren sei. Könne dies festgestellt werden, so sei aus rechtsmedizinischer Sicht nicht davon auszugehen, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung des streitgegenständlichen Schriftstückes gegen 23:15 Uhr unbeeinflusst gewesen sei (Bl. 3222 f. der Akte).

Ob die bei der Bestimmung des Methadon- und Alkoholgehaltes im Herzblut nach dem Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Dr. Q vom 19.04.2012 angewandten Methoden und Standards geeignet sind, gesicherte Erkenntnisse über die Methadonkonzentration im Herzblut zu liefern, kann im Ergebnis dahinstehen.

Denn bereits die Tatsache, dass lediglich eine Messung der Methadonkonzentration aus dem Herzblut – und keine Messung aus dem peripheren Blut – vorliegt, welche gemäß den vorstehenden Ausführungen nach den übereinstimmenden sachverständigen Feststellungen sowohl von Prof. Dr. S und Prof. Dr. H sowie des Privatgutachters Prof. Dr. E keine endgültige Aussagekraft dahingehend zulässt, ob noch eine therapeutische oder bereits eine toxische/letale Dosis von Methadon beim Erblasser gegeben war, führt dazu, dass eine sichere Feststellung, dass der Erblasser an einer Methadonintoxikation oder einer Mischintoxikation von Methadon und Alkohol verstorben ist, nicht möglich ist. Denn eine solche todesursächliche (Misch-)Intoxikation könnte nur dann, auch nach den Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. S, sicher festgestellt werden, wenn anderweitige Todesursachen ausgeschlossen werden könnten. Dies ist vorliegend nach dem Obduktionsbericht jedoch ebenfalls nicht der Fall.

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Entgegen der Auffassung des Sachverständigen Prof. Dr. S steht nach dem Ergebnis der Obduktion und dem hierauf basierenden Gutachten der Rechtsmedizin in Paris nicht sicher fest, dass andere Todesursachen, z.B. ein plötzlich eingetretenes gesundheitsbedingtes Ereignis, vorliegend ausgeschlossen werden können. Denn sofern sich die Rechtsmedizin Paris in ihrem Gutachten auf eine toxische Einnahme von Methadon bezieht, so wurde bereits oben dargelegt, dass der in dem toxikologischen Gutachten von Dr. Q gemessene Wert von 888 ng/ml im Herzblut nicht aussagekräftig ist. Ferner wird in dem Gutachten ausgeführt, dass der Erblasser u.a. bereits zu einem früheren Zeitpunkt an einem Herzleiden, und zwar an einer dilatativen Kardiomyopathie litt, und er am 02.11.2001 im Anschluss an zwei Herz-Kreislaufversagen um 2:30 Uhr und 4:00 Uhr um 4:47 Uhr verstorben ist. Ferner sei es nach seiner Einlieferung in die Notaufnahme des Krankenhauses bei der ärztlichen Betreuung zu einer 30- bis 40-minütigen Verzögerung gekommen, so dass mit der Intubation und Beatmung erst gegen 1:30 Uhr begonnen wurde, obwohl der Erblasser bereits um 0:55 Uhr in einem leichten Koma eingeliefert worden sei.

Durch eine angemessene unverzügliche Reanimationsbehandlung hätte gegebenenfalls das Herz-Kreislauf-Versagen vermieden werden können (Sonderband II, Gutachten deutsch, Bl. 266 f. der Akte). Insofern steht nach Auffassung der Kammer nicht zur sicheren Überzeugung fest, dass die Einnahme von Methadon sowie der Konsum von Alkohol todesursächlich geworden sind, sondern es erscheint ebenfalls möglich, dass das Herz-Kreislauf-Versagen auf anderen Ursachen, wie z.B. dem bereits bestehenden Herzleiden des Erblassers, beruht. Denn dieser litt an einer Herzmuskelerkrankung, verbunden mit einer Verkalkung in der rechten Herzkranzschlagader und einer allgemeinen Arteriosklerose mit bevorzugten Befall der Halsschlagader bei einer 80%-igen Verengung (Stenose) in der rechten und 40 bis 50%-igen Verengung in der linken Halsschlagader. Diese Befunde, basierend auf dem Obduktions- und Untersuchungsbericht der Rechtsmedizin Paris, lassen eine sichere Feststellung, was zum Tod des Erblassers geführt hat, nicht zu.

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Auch der Umstand, dass der Sachverständige Prof. Dr. S eine Mischintoxikation vonAlkohol und Methadon aus rechtsmedizinischer Sicht für möglich erachtet (vgl. Bl. 3224 d. A.), führt zu keinem abweichenden Ergebnis. Denn der Umstand, dass es im Zusammenwirken von Methadon und Alkohol zu einer gegenseitigen Wirkungsverstärkung kommen kann, die wiederum zu einer Verstärkung der Intoxikationssymptomatik führen kann (vgl. Bl. 3224 d. A.), stellt ebenfalls keine gesicherte Faktenlage dar, aufgrund derer ein sicherer Rückschluss auf das Zustandsbild des Erblassers im Zeitpunkt der Errichtung des streitgegenständlichen Schriftstückes um 23:15 Uhr am 01.11.2001 gezogen werden kann. Es erscheint möglich, dass der Erblasser in diesem Zeitpunkt aufgrund des Konsums von Alkohol und Methadon nicht in der Lage war, eine wirksame letztwillige Verfügung aufzusetzen, mit hinreichender, vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietender Sicherheit festgestellt werden kann dies nach den eingeholten rechtsmedizinischen Gutachten jedoch nicht. Eine entsprechend sichere Feststellung wäre jedoch erforderlich, um von einer Testierunfähigkeit des Erblassers auszugehen. Solange eine solche Feststellung jedoch nicht getroffen werden kann, ist von einer Testierfähigkeit der jeweiligen Person auszugehen. So liegt es hier.

Auch nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H vom 07.03.2011, seinem Ergänzungsgutachten vom 27.06.2012 sowie der mündlichen Anhörung im Termin vom 05.11.2013 steht eine Testierunfähigkeit des Erblassers im fraglichen Zeitpunkt nicht fest. Der Sachverständige Prof. Dr. H hatte in seinem Ausgangsgutachten dargelegt, dass sich eine aufgehobene Einsichts- oder Kritikfähigkeit, eine wahnhafte Verkennung der Realität oder eine krankhafte Fremdbeeinflussbarkeit nicht beweisen lasse, so dass Umstände, die zu einer Testierunfähigkeit des Erblassers am 01.11.2001 gegen 23:15 Uhr führen würden, nicht sicher festgestellt werden können. Sofern er im Folgenden erhebliche Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers äußert, aufgrund einer langjährigen Alkohol- und Drogenabhängigkeit, so genügt diese Feststellung gerade nicht, um von einer Testierunfähigkeit ausgehen zu können (Bl. 3864 der Akte).

Sofern der Sachverständige Professor Dr. H in seinem Ergänzungsgutachten vom 27.06.2012 zu dem Ergebnis gelangt, die vorliegenden Befunde ließen “eine Kausalkette nachvollziehbar erscheinen, die ihren Ausgangspunkt in einer gegebenen Methadon(neben-)Wirkung hatte, verstärkt durch einen möglichen Alkohol-Miteinfluss, Herzversagen wegen Vorhofflimmern mit Kammertachykardie” und sodann den Eintritt des Todes am 02.11.2001 um 4:47 Uhr, so dass eine andere Ursache als eine Methadon Alkoholkonzentration als Todesursache nicht gefunden wurde, weil sich keine anatomischen Hinweise auf andere Todesursachen ergäben (Bl. 4056 f. der Akte), so kann die Kammer diesem Ergebnis nicht folgen. Denn der Sachverständige erläutert nicht, warum der kardiogene Schock unzweifelhaft durch die Methadon- und Alkoholeinnahme verursacht wurde und ggf. nicht auch seine Ursache in dem bereits vorgeschädigten Herzen des Erblassers gehabt haben kann. Ferner hält er die oben genannte Kausalkette für “nachvollziehbar”, ob diese tatsächlich so eingetreten ist und zum Tode des Erblassers geführt hat, legt der Sachverständige gerade nicht dar.

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Ferner kann die Kammer die Schlussfolgerung des Sachverständigen Prof. Dr. H nicht nachvollziehen, dass der Erblasser “aus medizinischer Sicht nicht in der Lage war, sich über die Tragweite seiner testamentarischen Anordnung ein klares Bild zu machen” (Bl. 4057 der Akte), denn diese Aussage steht im klaren Widerspruch zu seinem Ergebnis im Ausgangsgutachten, ohne diese Feststellung weiter zu begründen oder seine abweichende Auffassung darzulegen. Aufgrund dessen kann die Kammer nicht nachvollziehen, auf welchen Tatsachen dieses geänderte Ergebnis beruht.

Auch aufgrund der Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. H in der mündlichen Anhörung vom 05.11.2013 kommt die Kammer nicht zu dem Ergebnis, dass eine Testierunfähigkeit des Erblassers festgestellt werden kann. Der Sachverständige hat hierin ausgeführt, dass – insoweit im Einklang mit dem Sachverständigen Prof. Dr. S sowie dem Privatgutachter Prof. Dr. E – sich eine Überdosierung von Methadon im Blut des Erblassers nicht feststellen lasse. Dennoch kommt er zu dem Ergebnis, dass das Methadon letztlich todesursächlich war, allerdings nur insofern, als das Methadon, ggf. auch in einer therapeutischen Dosierung, eine Auswirkung auf die Herzfunktion des Erblassers hatte (Bl. 4153 f. d. A.). Die Kammer versteht dessen Ausführungen in der Weise, dass Methadon, auch in therapeutischen Dosierungen, Auswirkungen auf die Herzfunktion haben und ggf. auch zu einem Herzversagen führen kann. Dies bedeutet jedoch nicht, dass in diesen Fällen ein Einfluss des Methadons auf die Fähigkeit, wirksam eine letztwillige Verfügung treffen zu können, gegeben ist.

Denn solange die jeweilige Person noch körperlich, d.h. aufgrund der Feinmotorik in der Lage ist, ein Schriftstück handschriftlich aufzusetzen, ist die Feststellung, dass eine Testierunfähigkeit durch die Einnahme von Methadon gegeben ist, nicht zu treffen, denn therapeutische Dosierungen von Methadon haben in der Regel keinen Einfluss auf den Bewusstseinszustand der jeweiligen Personen, die regelmäßig und über einen längeren Zeitraum mit Methadon substituiert werden, wie es im vorliegenden Fall gegeben war. Hierzu führt wiederum der Sachverständige Prof. Dr. S aus, dass bei eingestellten Methadon-Patienten bei voll ausgebildeter Toleranz die kognitive Funktionstüchtigkeit nicht beeinträchtigt ist und keine Unterschiede der psychophysischen Reaktionen festgestellt wurden (vgl. Bl. 2927 f. d. A.).

OLG Köln 2 Wx 12/16

Sofern der Sachverständige Prof. Dr. H in seiner Anhörung darauf abstellt, dass eine so starke Zustandsveränderung binnen weniger Minuten nicht wahrscheinlich sei, so dass er nicht davon ausgehe, dass der Erblasser als solches noch in der Lage gewesen sei, ein Schriftstück zu verfassen, so beziehen sich diese Ausführungen auf den körperlichen Zustand und die Feinmotorik des Erblassers, nicht auf den geistigen Zustand. Folgte man diesen Ausführungen, wäre der Erblasser um 23.15 Uhr körperlich gar nicht mehr in der Lage gewesen, das streitgegenständliche Schriftstück zu verfassen. Würde man diesen Ausführungen folgen, so wäre der Zeitpunkt der Errichtung des Schriftstücks nicht der 01.11.2001 um 23.15 Uhr, sondern es müsste sich um einen früheren Zeitpunkt handeln. Zu einem solchen früheren Zeitpunkt liegen keine sicheren Erkenntnisse bezüglich einer Methadon- und Alkoholaufnahme des Erblassers vor, so dass keine Aussage zu einer Testierfähigkeit aufgrund des Einflusses diese Substanzen getroffen werden kann.

Auch im Folgenden konnte der Sachverständige in seiner Anhörung einen Zustand, der eine Testierfähigkeit des Erblassers ausschließen würde, zur Überzeugung der Kammer nicht darlegen. Sofern er auf den Inhalt des Schriftstückes verweist, so ist dies nicht durchgreifend. Es ist bereits fraglich, ob eine solche Bewertung von dem Fachgebiet des Sachverständigen umfasst ist, ferner sind nach Auffassung der Kammer die verwendete Sprache und die Worte anhand der Biographie des Erblassers erklärbar, zumindest aber insoweit nicht ausgeschlossen und entsprechend kein sicheres Indiz für eine Bewusstseinstrübung. Wie der Sachverständige sodann, bei Außerachtlassung der Diktion des Schriftstückes, zu dem Ergebnis gelangt, dass er von einer Testierunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Errichtung des Schriftstückes ausgeht, erschließt sich der Kammer nicht.

Eine tragfähige rechtsmedizinische Begründung für dieses Ergebnis, welches im Widerspruch zu seiner Einschätzung im Ausgangsgutachten steht, bei dem er ausdrücklich darlegte, beweisen ließe sich eine Testierunfähigkeit im vorliegenden Falle nicht, fehlt insoweit. Daher ergibt sich auch aus dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H nicht, dass der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung des streitgegenständlichen Schriftstückes am 01.11.2001 sicher testierunfähig war.

OLG Köln 2 Wx 12/16

Im Ergebnis konnten daher weder das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. S noch das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H aus rechtsmedizinischer Sicht Umstände belegen, die mit einer vernünftige Zweifel ausschließenden Sicherheit eine Feststellung der Testierunfähigkeit des Erblassers am 01.11.2001 um 23:15 Uhr zulassen. Da eine solche nicht sicher festgestellt werden kann, hat der Erblasser zu diesem Zeitpunkt als testierfähig zu gelten.

b) Sonstige Umstände, die für eine generelle Testierunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Errichtung des streitgegenständlichen Schriftstückes sprechen, die also nicht auf akuten Bewusstseinsstörungen beruhen, sondern auf krankhaften Störungen der Geistestätigkeit oder einer Geistesschwäche, sind ebenfalls nicht erkennbar.

Aus dem Umstand, dass der Erblasser jahrelang Alkohol- und Drogenmissbrauch etrieben hat und fortlaufend mit Methadon behandelt wurde, lässt sich eine solche Folgerung nicht ohne weiteres ableiten. Denn dafür, dass er aufgrund dieser Erkrankungen insgesamt nicht mehr in der Lage war, seine Belange selbst zu regeln und seinen Willen frei zu bilden, fehlen hinreichende Anknüpfungstatsachen. In ihrer Vernehmung beim Nachlassgericht hat die Zeugin U überzeugend und nachvollziehbar dargelegt, dass der Erblasser beispielsweise seine finanziellen Angelegenheiten sorgfältig regelte und unter anderem im Blick behielt, in welcher Höhe er Bargeld zuhause besaß. Auch seine Korrespondenz erledigte er nach Aussage der Zeugin U mithilfe einer Sekretärin eigenständig. Sonstige erhebliche Einschränkungen in seiner Lebensführung sind nicht bekannt. Abgesehen von Krankheits-, gegebenenfalls auch Trunkenheitsphasen, schien er zwar in gewissen Lebensbereichen, z.B. der Haushaltsführung und der Körperpflege, auf Hilfe Dritter angewiesen zu sein, konnte er aber in den übrigen Lebensbereichen seinen Willen augenscheinlich noch selbst bilden und seine Entscheidungen eigenständig treffen.

OLG Köln 2 Wx 12/16

Auch aus den Angaben des behandelnden Hausarztes Dr. med. N2 vom 19.12.2003 lassen sich keine zureichenden Anhaltspunkte dafür ableiten, dass der Erblasser generell vor seinem Tod testierunfähig war. In seinem Schreiben vom 19.12.2003 (Bl. 2515 d. A.) hat der Hausarzt Dr. N2 angegeben, dass er den Erblasser letztmalig am 27.10.2001, mithin wenige Tage vor dessen Tod, gesehen habe. Bei diesem Besuch seien ihm keinerlei Anzeichen aufgefallen, die für eine Testierunfähigkeit sprechen würden. Sofern der Hausarzt weiter ausführt, dass der Erblasser schwer krank gewesen und insbesondere vor seinem Tode nicht immer testierfähig gewesen sei, so führt dies ebenfalls zu keiner anderen Bewertung. Denn hieraus ergeben sich ebenfalls keine zureichenden Anhaltspunkte, dass eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit vorgelegen hat, aufgrund derer der Erblasser nicht mehr in der Lage war, eine wirksame letztwillige Verfügung aufzusetzen.

Diese Einschätzung wird auch gestützt durch die Aussage der Zeugin A, die noch am Tage des Todes des Erblassers mit ihm ein Interview führte. Diese gab in ihrer Zeugenvernehmung vor dem Amtsgericht an, dass der Erblasser zwar gesundheitlich und körperlich einen eingeschränkten Eindruck gemacht habe, während des Interviews jedoch in geistiger Hinsicht klar erschienen sei und seinen roten Faden logisch verfolgt habe. Er sei zwar sentimental gewesen, habe sich aber zu den Dingen penibel geäußert (vgl. Bl. 2525 ff. d. A.). Auch wenn die Zeugin nur einen kurzen, durch ein einmaliges Gespräch vermittelten Eindruck von dem Zustand des Erblassers erhielt, geben deren Bekundungen kein Anlass dafür, Anhaltspunkte für eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit des Erblassers unmittelbar vor seinem Ableben zu sehen.

Es bestehen nach dem Akteninhalt auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass aus dem Umfeld des Erblassers der Versuch oder eine Anregung erfolgt ist, eine gesetzliche Betreuung für diesen einzurichten. Da dieser an seinem letzten Wohnort L alleine, d.h. insbesondere ohne Familie oder engere Verwandtschaft lebte, hätte ein solches Vorgehen nahe gelegen, wenn der geistige Zustand des Erblassers hierzu Anlass gegeben hätte. Mangels solcher Anhaltspunkte war auch eine Einvernahme der den Erblasser in Deutschland behandelnden Ärzte Dr. I, Prof. Dr. Q2, Prof. Dr. T, Prof. Dr. Q3 sowie eine ergänzende Stellungnahme von Dr. N2 nicht erforderlich.

OLG Köln 2 Wx 12/16

Denn auch die Antragsgegner legen keinerlei Umstände dar, aus denen eine derartige Einschränkung der geistigen Fähigkeiten des Erblassers abgeleitet werden könnte, dass er also generell nicht mehr in der Lage war, seine Angelegenheiten selbständig zu regeln. Der Erblasser war nach dem Akteninhalt zwar in bestimmten Lebenslagen in einer schlechten körperlichen und ggf. auch seelischen Verfassung, dass diese Zustände aber ständig andauerten und eine freie Willensbestimmung des Erblassers ausschlossen, ist von keinem Verfahrensbeteiligten schlüssig dargelegt worden. Eine gewisse Beeinflussbarkeit des Erblassers, wie sie von Verfahrensbeteiligten geschildert wird, genügt dagegen nicht, um eine Testierunfähigkeit anzunehmen.

Auch der Umstand, dass der Erblasser jahrelang Alkohol und Methadon konsumiert hat, reicht nicht aus, um weitere Untersuchungen hinsichtlich einer Testierunfähigkeit durchzuführen. Denn ein chronischer Alkohol- oder Tablettenmissbrauch schließt erst dann die Testierfähigkeit aus, wenn ein dadurch bedingter Persönlichkeitsabbau den Wert einer Geisteskrankheit erreicht hat (BayObLG, FamRZ 2003, 121, Rz. 45 f., juris; Palandt, BGB, 74. Auflage, § 2229 Rn 10). Eine Hinzuziehung eines Sachverständigen ist nur dann erforderlich, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte Anlass besteht, an der Testierfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung zu zweifeln (BayObLG, FamRZ 2001, 55, Rz. 56, juris). Dass sich der Zustand des Erblassers in dieser Weise darstellte, ist von keinem der Verfahrensbeteiligten behauptet oder dargelegt worden. Insofern war mangels zureichender Anknüpfungspunkte auch die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Frage der Testierfähigkeit nicht angezeigt …

Nach dem Schriftgutachten der Sachverständigen Frau O steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass das streitgegenständliche Schriftstück, welches mit “Fs Wille” überschrieben ist, eigenhändig von dem Erblasser geschrieben und unterschrieben wurde.

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Die Sachverständige, an deren fachlicher Eignung und Sachkunde keinerlei Zweifel bestehen, hat nachvollziehbar ausgeführt, dass ausreichend Vergleichsmaterial, insbesondere aus der Periode Ende August bis Ende Oktober 2001, also zeitnah zur Datierung des streitigen Schriftstückes, für die Echtheitsbestimmung zur Verfügung stand. Bei der physikalisch-technischen Urkundenuntersuchung hat die Sachverständige ausgeführt, keinerlei Vorzeichnungsspuren, blinde Druckstellen oder Doppelbeschriftungen festgestellt zu haben. Es seien auch keinerlei Indikatoren dafür festgestellt worden, dass die Schreibleistungen unter Anwendung einer indirekten Paustechnik hergestellt wurden. Auch die Kongruenzprüfung habe keinerlei Deckungsgleichheit oder auffällige Konkurrenzen ergeben.

Bei einem Vergleich der strittigen Textschrift mit dem übrigen Schreibmaterial des Erblassers haben sich nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Gutachterin in den verschiedenen Merkmalskategorien, unter anderem Strichbeschaffenheit, Druckgebung, Bewegungsfluss, Bewegungsführung und Formgebung, Bewegungsrichtung und horizontale sowie vertikale Ausdehnungsdimensionen keinerlei Indizien gefunden, die gegen die Eigenhändigkeit des streitigen Schriftstückes sprechen. Sofern beispielsweise bei der Strichbeschaffenheit an einigen Stellen Störungen in Form von Strichverbiegungen und Unterbrechungen hätten festgestellt werden können, so hätten sich solche auch in zeitnah zum Testament entstandenen Vergleichsmaterialien befunden. Auch beim Bewegungsfluss sei festzustellen, dass die strittige Textschrift in der Variationsbreite der Vergleichsschriften liege. Bei der Bewegungsführung und Formgebung träten durchgehend Übereinstimmungen zwischen den strittigen Schreibleistungen und dem Vergleichsmaterial auf. Auch bei der Bewegungsrichtung läge die streitige Schreibleistung innerhalb der Variationsbreite des Vergleichsmaterials.

Auch hinsichtlich der Unterschrift unter dem streitigen Schriftstück hat die Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, dass ein Vergleich dieser Unterschrift mit den authentischen Unterschriften des Erblassers durchgehend Analogien erbracht habe. So zeige die strittige Unterschrift weitgehende Übereinstimmungen zu den authentischen Unterschriften im Bereich der Merkmale der Feinstruktur, ferner sei die streitige Unterschrift mit einer ähnlichen Schreibgeschwindigkeit gefertigt worden wie die Vergleichsschriften, auch weise sie Unterbrechungen an Positionen auf, die den Unterschriften im Vergleichsmaterial entsprächen. Auch im Merkmalsbereich der Bewegungsführung sowie der Formgebung träten spezifische Übereinstimmungen zwischen der streitigen Unterschrift und dem Vergleichsmaterial auf. In dem Merkmal Bewegungsrichtung läge die Unterschrift in der Variationsbreite des Vergleichsmaterials, gleiches gelte für die horizontale und vertikale Ausdehnung.

OLG Köln 2 Wx 12/16

Die Sachverständige hat auch in ihre Bewertung einbezogen, dass der Erblasser bei Erstellung des streitigen Schriftstücks in einem eingeschränkten Gesundheitszustand gewesen ist, zudem von einem gewissen Alkohol- und Methadoneinfluss ausgegangen werden muss. Aufgrund des Umstandes, dass Vergleichsmaterial mit zeitlicher Nähe zum strittigen Schriftstück vorgelegen hat, konnte nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen eine schriftvergleichende Analyse auch vor diesem Hintergrund durchgeführt werden. Sofern hinsichtlich der Feinstruktur der Schreibspuren Besonderheiten in Form von Verbiegungen und Unterbrechungen an für die Schreibbewegung ungewöhnlichen Positionen gegeben waren, so können diese nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen nicht als fälschungsbedingt eingeordnet werden, da sich diese auch im Vergleichsmaterial befinden. Da die streitigen Schreibleistungen in allen relevanten Merkmalsbereichen mit den authentischen Schreibleistungen des Erblassers übereinstimmen, können die nicht belegbaren Befunde im Bereich Bewegungsführung und Formgebung mit den besonderen Schreibbedingungen erklärt werden und es sind keinerlei Störungsphänomene oder andere Besonderheiten feststellbar, die als Indizien für eine Nachahmungsfälschung eingeordnet werden können.

Ferner haben sich nach den Ausführungen der Sachverständigen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass einzelne Teile des Testamentes, wie z.B. die Zahlenfolge ” 2315“, von anderer Hand eingefügt worden sein können. Im Ergebnis kommt die Sachverständige zu dem Schluss, dass das streitgegenständliche Schriftstück mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit vom Erblasser geschrieben und unterschrieben worden ist. Aufgrund dieses gut begründeten, in jeder Hinsicht nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Gutachtens der Sachverständigen O, an deren Fachkunde keinerlei Zweifel bestehen, ist die Kammer davon überzeugt, dass das streitgegenständliche Schriftstück vom Erblasser selbst verfasst und von ihm unterzeichnet worden ist.

Sofern gegen das Gutachten eingewandt wird, es sei zweifelhaft, ob ausreichend Vergleichsmaterial zur Verfügung gestanden habe, da die ältesten Unterschriften beispielsweise aus dem Jahre 1979 stammten, so vermag dies keine Zweifel an dem Gutachtenergebnis zu begründen. Die Sachverständige hat ausdrücklich dargelegt, dass ausreichend Vergleichsschriften vorliegen, die zeitnah zur Errichtung des streitgegenständlichen Schriftstückes gefertigt wurden, so dass auch Veränderungen des Schriftbildes über die Jahre bei der Gutachtenerstellung berücksichtigt wurden. Ferner hat die Sachverständige auch die Möglichkeit einbezogen, dass der Erblasser das streitgegenständliche Schriftstück unter Alkohol- und Methadoneinfluss gefertigt hat. Sofern schließlich noch eingewandt wird, die Sachverständige habe nicht geprüft, ob gegebenenfalls einerseits der Fließtext und andererseits die Unterschrift von verschiedenen Personen stammten, so entspricht dies nicht den Gegebenheiten. Die Sachverständige hat ausdrücklich in ihrem Gutachten zunächst den Fließtext untersucht und sodann eine Untersuchung der Unterschrift vorgenommen. Bei beiden Untersuchungen ist sie zu dem Ergebnis gelangt, dass sämtliche Schreibleistungen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von dem Erblasser stammen. Dem schließt sich die Kammer vollumfänglich an.”

OLG Köln 2 Wx 12/16

Diese Feststellungen hat der Senat in seinem Beschluss vom 20.07.2015 aus Rechtsgründen nicht zu beanstandet und sind daher für das Amtsgericht, für die Kammer, aber auch für den Senat nunmehr bindend. Gleiches gilt für die Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 20.07.2015, mit denen er das Vorliegen eines entsprechenden Testierwillens des Erblassers bejaht hat:

“Zutreffend ist der Ausgangspunkt der landgerichtlichen Überlegung, dass eine schriftlich niedergelegte Erklärung des Erblassers, auch wenn sie den formalen Voraussetzungen des § 2247 BGB genügt, nur dann als letztwillige Verfügung gelten kann, wenn sie mit Testierwillen abgegeben worden ist, also mit dem ernstlichen Willen des Erblassers, ein Testament zu errichten und rechtsverbindliche letztwillige Anordnungen zu treffen. Daher muss außer Zweifel stehen, dass der Erblasser die von ihm erstellte Urkunde als rechtsverbindliche letztwillige Verfügung angesehen oder zumindest das Bewusstsein hatte, sie könnte als solche angesehen werden (BayObLG, FamRZ 2001, 1101; KG, FamRZ 2004, 737, 738). Ob ein solcher ernstlicher Testierwille vorgelegen hat, ist im Wege der Auslegung gemäß § 133 BGB unter Berücksichtigung aller erheblichen, auch außerhalb der Urkunde liegenden Umstände und der allgemeinen Lebenserfahrung zu beurteilen (BayObLG, FamRZ 1999, 534/535, Staudinger, BGB, Bearbeitungsstand 2012, § 2247 Rn. 17). Die insoweit von der Beschwerdekammer vorgenommene Auslegung widerspricht dem klaren Sinn und Wortlaut der von dem Erblasser abgegeben Erklärung und berücksichtigt insoweit nicht alle wesentlichen Tatsachen.

Beim Vorliegen eines äußerlich formgerechten Testaments spricht bereits eine widerlegbare Vermutung dafür, dass der Erblasser das Schriftstück als Testament angesehen hat. Dies kann zwar durch die Umstände des Einzelfalles infrage gestellt sein. Auch bei Einhaltung der Form im Übrigen muss ein mit “Testament” oder “Mein letzter Wille” überschriebenes Schriftstück noch nicht als endgültige letztwillige Verfügung betrachtet werden, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte eine andere Beurteilung als naheliegend erscheinen lassen (BayObLG, FamRZ 2000, 1251 ff.; BayObLG, FamRZ 1999, 534 f.; BayObLG, FamRZ 1989, 1124 ff.). Hier hat das Landgericht indes verkannt, dass zureichende Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung nicht vorliegen und das Schriftstück den Gepflogenheiten eines Testamentes entspricht.

OLG Köln 2 Wx 12/16

Der Erblasser hat seine letztwillige Verfügung in seinem Notizbuch niedergeschrieben, das er üblicherweise nur für Notizen und Telefonnummerneinträge benutzte. Das Schriftstück mag daher vordergründig nicht den üblichen Gepflogenheiten eines Testaments entsprechen. Dem steht indes bei der Würdigung sämtlicher Umstände entgegen, dass es sich offensichtlich nicht um eine bloße Notiz handelt. Denn die Wortwahl “mein Wille” oder “Alleinerbe” sowie die Einhaltung der Formvorschriften für ein Testament, vor allem aber der Umstand, dass der Text unterschrieben worden ist, sprechen dafür, dass der Erblasser nicht nur etwas notieren, sondern eine verbindliche Erklärung abgeben wollte. Denn bloße eigene Vermerke in einem privaten Notizbuch werden üblicherweise gerade nicht mit der eigenen Unterschrift versehen. Bei der tatrichterlichen Auslegung hätte das Landgericht zudem in Betracht ziehen müssen, dass der Erblasser – abgesehen von Einträgen in sein Notizbuch – grundsätzlich nicht selbst geschrieben hat, sondern sich dritter Personen bedient hat, so z.B. bei den weiteren in Paris angefertigten Schriftstücke. Da ein privatschriftliches Testament nach deutschem (aber auch französischem) Recht eigenhändig errichtet werden muss, war der Erblasser in dieser Situation aber gezwungen, ausnahmsweise eine eigene schriftliche Erklärung abzugeben.

Gegen die Annahme eines Entwurfs ohne entsprechenden Testierwillen spricht ganz entscheidend auch der Umstand, dass der Text des Schriftstücks derart kurz ausgefallen ist, dass es eines Entwurfs in keinem Fall bedurft hätte. Denn die Fertigung eines Entwurfs ist regelmäßig dann angezeigt, wenn ein Erblasser komplizierte sowie umfangreiche und vielfältige Regelungen treffen will, die er unter Umständen auch nicht auf einmal abfassen will, sondern Stück für Stück vervollständigen möchte. Für einen einzigen Satz, durch den eine Person zum Alleinerben eingesetzt worden ist, bedarf es aber keines Entwurfs. Im Übrigen hätte er die Unterschrift auch nicht sofort unter den – kurzen – Text gesetzt, sondern eine entsprechende Lücke gelassen, wenn er noch etwas hätte ergänzen wollen.

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Auch die übrigen Umstände, auf die das Landgericht seine Rechtsauffassung gestützt hat, wonach nur ein bloßer Entwurf vorliegen soll, sprechen gegen die Abfassung eines Entwurfs, sondern für ein mit Testierwillen errichtetes endgültiges Testament: Es ist zwar richtig, dass sich der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes in einem Hotel befand, in dem auch hoteleigenes Schreibpapier zur Verfügung stand. Es steht aber nicht fest und lässt sich im Nachhinein auch nicht mehr aufklären, ob sich zum Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes Schreibpapier auch im Hotelzimmer befand. Aufgrund des Umstands, dass der Antragsteller zuvor verschiedene Entwürfe von letztwilligen Verfügungen für den Erblasser errichtet hatte, war jedenfalls Schreibpapier verbraucht worden, so dass möglicherweise kein weiteres Schreibpapier mehr zur Verfügung. Zudem ging es dem Erblasser zu diesem Zeitpunkt körperlich eher schlecht, da er kurze Zeit später zunächst ohnmächtig geworden und wenige Stunden später verstorben ist. Es liegt daher nahe, dass er unter diesen Umständen nicht mehr nach hoteleigenem Schreibpapier gesucht oder gar an der Rezeption nachgefragt hat, sondern sein gewohntes und im Zweifel griffbereites Notizbuch benutzt hat, um seinen letzten Willen kundzutun.

Der Erblasser musste auch nicht befürchten, dass das von ihm errichtete Testament nie gefunden würde. Denn er konnte ohne weiteres davon ausgehen, dass der Antragsteller das Notizbuch schon im Hinblick auf die darin enthaltenen Telefonnummern und Anschriften weiter verwenden und über kurz oder lang auf das Testament stoßen würde oder dritte Personen, die das Notizbuch finden würden, dieses den zuständigen Stellen zur Verfügung stellen würden. Im Übrigen steht auch gar nicht fest, ob der Erblasser das Notizbuch nicht sogar aufgeschlagen irgendwo im Zimmer hingelegt hatte. Der Erblasser ist wenig später ohnmächtig geworden. Es ist ärztliche Hilfe gerufen worden. Der Erblasser ist notfallmäßig behandelt und in ein Krankenhaus transportiert worden. In dieser Situation wird niemand auf ein Notizbuch und dessen Inhalt geachtet haben. Letztlich ist auch völlig ungeklärt und bleibt reine Spekulation, ob der Erblasser überhaupt über die Frage nachgedacht hat, ob sein Testament schnell gefunden würde oder gefunden werden müsste.

Gegen die Errichtung eines verbindlichen Testamentes spricht auch nicht, dass der Erblasser plante, einen Notar zum Zwecke der Errichtung eines Testamentes aufzusuchen. Denn die Umstände sprechen gerade dafür, dass der Erblasser schon vorläufig, d.h. bis zur abschließenden Regelung durch einen Notar, eine verbindliche Regelung schaffen wollte. Denn zum einen stand er unter dem Eindruck des für ihn überraschenden Todes seiner Schwester; zum anderen war ihm sein schlechter Gesundheitszustand bekannt. Schon sein Arzt in L hatte ihm aus gesundheitlichen Gründen von der Reise abgeraten; kurz nach der Abfassung des Testamentes ist der Erblasser verstorben.

OLG Köln 2 Wx 12/16

Das Erfordernis einer vorläufigen Regelung wird ihm daher bewusst gewesen sein. Eine solche vorläufige Regelung macht aber nur Sinn, wenn sie auch verbindlich getroffen wird und nicht nur als Entwurf. Da bereits mehrere Entwürfe letztwilliger Verfügungen vorlagen, die jeweils eine Erbeinsetzung des Beteiligten zu 1) enthielten, wäre zudem schwer erklärlich, wieso der Erblasser nochmals – diesmal unter Einhaltung der Testamentserrichtungsform – nur einen Entwurf verfassen wollte, der im Ergebnis keine andere Regelung hinsichtlich der Erbeinsetzung vorsah.

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Dass das Schriftstück mit “Fs Wille” und nicht mit “Fs letzter Wille” überschrieben ist, legt auch nicht eine andere Schlussfolgerung nahe. Aus den folgenden Formulierungen wird hinreichend deutlich, dass es sich um den “letzten” Willen des Erblassers handelte. Unerheblich ist auch die Formulierung “Ready end”.

Dadurch wird allein zum Ausdruck gebracht, dass nichts mehr folgt, die Verfügung abgeschlossen ist. Die Formulierung “Finish zu Hause” zeigt zwar, wie bereits ausgeführt, dass die testamentarische Regelung zu Hause – vor einem Notar – noch ergänzt werden sollte. Sie lässt aber gerade nicht den Schluss zu, dass die bereits getroffene Verfügung noch nicht verbindlich gelten, sondern nur einen Entwurf darstellen sollte. Schließlich befindet sich der Zusatz “Finish zuhause” unter der Unterschrift. Auch dieser Gesichtspunkt spricht dafür, dass das vor der Unterschrift geregelte bereits gelten, aber zu Hause – unter Umständen – noch ergänzt werden sollte.

Aus den weiteren Erklärungen, die der Erblasser dem Antragsteller vor seinem Tod diktiert hatte, lassen sich entgegen der Auffassung des Landgerichts keine Rückschlüsse auf die Frage ziehen, ob es sich bei dem Schriftstück vom 01.11.2001 um ein Testament oder um einen bloßen Entwurf handelt. Die Ausführungen, es solle ein Testament vor einem Notar errichtet werden, besagt nichts zu der Frage, ob der Erblasser nicht um 23:15 Uhr des 01.11.2001 nicht doch schon ein bis zur späteren Errichtung eines notariellen Testamentes vorläufig verbindliches Testament errichten wollte. Dasselbe gilt für die nichtssagende Aussage “wir haben viel Zeit”. Ob damit Stunden, Tage, Monate oder Jahre gemeint waren, ist ebenso unklar wie die Frage, ob der Erblasser seine Meinung danach nicht geändert hat. Damit kann aufgrund durch die Einholung eines forensisch-linguistischen Sachverständigengutachtens keine weitere Aufklärung des Sachverhalts (§ 12 FGG) erfolgen.”

Das Gericht der weiteren Beschwerde, das eine angefochtene Entscheidung – wie hier – aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen hat, ist an seine der Aufhebung zugrunde liegende rechtliche Beurteilung gebunden, wenn es später im Instanzenzug nochmals mit der Sache befasst wird. Diese Bindungswirkung gehört zu den unverrückbaren Grundsätzen des Verfahrens und ist von Amts wegen zu beachten (für die weitere Beschwerde nach dem FGG: Meyer-Holz in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl. 2003, § 27 Rn. 62 m.w.N.; für die Beschwerde nach dem FamFG: Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 69 Rn. 30 m.w.N.; vgl. für die Berufung und Revision: Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 318 Rn. 14; GmS BGHZ 60, 397; BGHZ 51, 131 (135); BGH FamRZ 1999, 22 (23); GmS-OGB NJW 1973, 1273 (1274)).

OLG Köln 2 Wx 12/16

Sie wird zum Teil mit einer entsprechenden Anwendung von § 318 ZPO begründet (so z.B. BGH NJW 1992, 2832), zum Teil mit den Gedanken des Vertrauensschutzes (Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 318 Rn. 14). Diese Bindung gilt entsprechend § 563 Abs. 2 ZPO auch für die Vorinstanzen (BGHZ 15, 122 (124); Meyer-Holz in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl. 2003, § 27 Rn. 63 m.w.N.).

b) Die Kammer ist weiterhin rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die erklärte Anfechtung des Testamentes vom 01.11.2001 nicht durchgreift, weil das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes nicht festzustellen ist. Die Kammer hat hierzu Folgendes ausgeführt:

“Es fehlt vorliegend jedoch an einem wirksamen Anfechtungsgrund gemäß § 2078 BGB, d.h. es ist nicht feststellbar, dass der Erblasser einem Irrtum unterlag oder zu der Verfügung durch Drohung bestimmt worden ist.

a) Das Vorliegen eines Inhalts- oder Erklärungsirrtums nach 2078 Abs. 1 BGB ist im streitgegenständlichen Fall zu verneinen. Ein Irrtum in der Erklärungshandlung, d.h. z.B. durch ein Verschreiben des Erblassers beim eigenhändigen Testament (MüKo BGB, 6. Auflage 2013, § 2078 Rn 20), ist nicht erkennbar. Gleiches gilt für einen Inhaltsirrtum, der vorliegt, wenn sich der Erblasser in einem Irrtum über die Bedeutung seiner Erklärung befunden hat, d.h. darüber, mit welchem rechtlichen Gehalt die von ihm errichtete Verfügung von Todes wegen Geltung erlangt (MüKo BGB, 6. Auflage 2013, § 2078 Rn 21). Die streitgegenständliche Formulierung in dem Schriftstück vom 01.11.2001 “Mr. G Der Retter No one, my only Friend nenne ich als mein allein Erben” kann nur eine Alleinerbeinsetzung bedeuten, dass der Erblasser hierbei über den rechtlichen Gehalt dieser Erklärung im Irrtum lag, ist nicht erkennbar.

OLG Köln 2 Wx 12/16

b) Anhaltspunkte dafür, dass der Erblasser durch Drohung zur Niederschrift der letztwilligen Verfügung bestimmt worden ist, bestehen nicht und sind von dem Beteiligten zu 2), dem insofern auch der Beweis obliegt (Palandt, BGB, 74. Auflage, § 2078, Rn 11), nicht vorgetragen worden. Die Beweislast (Feststellungslast) für den Anfechtungsgrund, aber auch für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Anfechtungserklärung, trifft denjenigen, der aus den Wirkungen der Anfechtung Rechtsfolgen herleiten will, also idR den Anfechtenden. Der Beweis des Willensmangels kann mit Beweismitteln jeglicher Art erbracht werden, wobei z.B. auch nachgewiesene mündliche Äußerungen des Erblassers zu berücksichtigen sind (MüKo BGB, 6. Auflage 2013, § 2078 Rn 64).

c) Auch das Vorliegen eines Motivirrtums nach 2078 Abs. 2 BGB ist zu verneinen. Ein Motivirrtum ist gegeben, wenn sich die fehlerhafte Vorstellung des Erblassers, bezogen auf den Zeitpunkt der Testamentserrichtung, im Hinblick auf vergangene, gegenwärtige oder zukünftige Umstände bezieht und das Vorliegen oder Nichtvorliegen, den künftigen Eintritt oder Nichteintritt der Umstände zum Inhalt hat (MüKo BGB, 6. Auflage 2013, § 2078 Rn 25). Die irrige Annahme oder Erwartung kann, muss aber nicht, in der Verfügung selbst zum Ausdruck kommen. Die Anfechtung kann nur darauf gestützt werden, dass der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung von irrigen positiven Vorstellungen ausgegangen ist bzw. einen bestimmten Umstand nicht bedacht hat (MüKo BGB, 6. Auflage 2013, § 2078 Rn 37).

Nur besonders schwerwiegende Umstände, die gerade diesen Erblasser auch unter Berücksichtigung seiner ihm eigenen Vorstellungen mit Sicherheit dazu gebracht hätten, anders zu testieren, sollen eine Anfechtung begründen können (BGH, Urteil vom 27.05.1987, Az. Iva ZR 30/86, juris). § 2078 BGB verlangt, dass der die Fehlvorstellung des Erblassers ausmachende und zur Anfechtung berechtigende Umstand nicht nur eine Ursache, sondern der bewegende Grund für seinen letzten Willen war; nur mit dem erheblichen Gewicht des Beweggrundes kann ein Umstand den Verfügenden zu seiner Verfügung im Sinne von § 2078 BGB bestimmt haben.

Nicht jede Ursache hat das Gewicht des Beweggrundes. Offensichtlich will das Gesetz mit diesem Wortlaut der Anfechtbarkeit letztwilliger Verfügungen Schranken setzen. Der Erblasserwille selbst soll maßgeblich sein, nicht eine nachträgliche Spekulation über ihn (BGH, Urteil vom 27.05.1987, Az. Iva ZR 30/86, juris).

OLG Köln 2 Wx 12/16

Ein solcher Motivirrtum ist vorliegend nicht erkennbar. Der Auffassung des Beteiligten zu 2), dass sich ein solcher aus den Umständen, die Gegenstand des Zivilverfahrens vor dem Landgericht Köln, Az. 24 O 550/01, gewesen sind, ergebe, folgt die Kammer nicht. Der Umstand, dass sich der Antragsteller zahlreiche Gegenstände, u.a. Blankoschecks, 30 Reiseschecks, Kreditkarten, Mobiltelefon, Schlüsselbund und Umhängetasche, den Pkw E, eine goldene Geldscheinklammer sowie eine Goldkette mit Amulett, eine Uhr Q4 Gold des Erblassers angeeignet hat und diese erst nach Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens durch den Nachlasspfleger, Herrn Rechtsanwalt B, an diesen herausgegeben hat, begründet nicht das Vorliegen eines Motivirrtums.

Denn zunächst ist bereits sehr zweifelhaft, ob die Umstände nach dem Tod des Erblassers einen Motivirrtum nach § 2078 Abs. 2 BGB begründen können. Zwar lässt der Gesetzestext keine Einschränkung erkennen, andererseits stellt es gewissermaßen das Normalrisiko dar, dass sich nach dem Wirksamwerden der Verfügung mit dem Erbfall Ereignisse einstellen, die – wenn diese vorher eingetreten oder vorhersehbar gewesen wären – zum Unterbleiben der Verfügung geführt hätten.

Auch Erwägungen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zugunsten desjenigen, der auf Grund der Verfügungen einen erbrechtlichen Erwerb erhalten hat, sprechen für die Begrenzung der Anfechtbarkeit. Eine Anfechtung wegen Irrtums über die Entwicklung nach dem Erbfall sollte daher nur ausnahmsweise bei gänzlich unvorhersehbaren oder in keiner Weise einzukalkulierenden Veränderungen bejaht werden, die der Verfügung nach der Willensrichtung des Erblassers jegliche Rechtfertigung nehmen (MüKo BGB, 6. Auflage 2013, § 2078 Rn 40).

Eine solche gänzlich unvorhersehbare oder in keiner Weise einzukalkulierende Veränderung ist vorliegend weder in dem Verhalten des Antragstellers nach dem Erbfall noch in sonstigen Umständen gegeben. Der Beteiligte zu 2) macht geltend, der Antragsteller habe sich nach dem Erbfall Vermögensgegenstände des Erblassers widerrechtlich angeeignet, sei mithin nicht in redlicher Weise mit dem Nachlass umgegangen und habe sich persönlich hieran bereichert, obwohl für ihn zu diesem Zeitpunkt die Erbenstellung noch nicht feststand.

OLG Köln 2 Wx 12/16

Es bestehen schon große Zweifel, ob die vorgenannten Umstände einen relevanten Irrtum darstellen, da bei einer allgemeinen “Wohlverhaltenserwartung” ein relevanter Irrtum nicht vorschnell bejaht werden darf, da die Verfügung auch auf Grund weiterer Beweggründe auch bei einer gewissen Enttäuschung über das Verhalten des Bedachten dem Willen des Erblassers entsprechen kann (MüKo BGB, 6. Auflage 2013, § 2078 Rn 31). Konkrete Anhaltspunkte, die für die Feststellung einer enttäuschten Wohlverhaltenserwartung und deren Ursächlichkeit für die getroffene Verfügung erforderlich sind, sind nicht erkennbar.

Solche wären jedoch erforderlich, da diese nicht allein auf Grund der Lebenserfahrung oder im Wege des Anscheinsbeweises bejaht werden können (MüKo BGB, 6. Auflage 2013, § 2078 Rn 31). Nimmt man weiter in Bezug, dass der Beteiligte zu 2) selbst vorgetragen hat, was auch durch die Zeugin U in ihrer Vernehmung entsprechend bestätigt wurde, dass sich der Antragsteller angeblich bereits früher, zu Lebzeiten des Erblassers, wertvolle Vermögensgegenstände zur eigenen Bereicherung angeeignet hat und der Erblasser hiervon Kenntnis hatte, so vermag dies einen Motivirrtum nicht zu begründen. Die Zeugin U hat in ihrer Vernehmung beim Nachlassgericht (vgl. Bl. 2527 ff. d. A.) zusammengefasst angegeben, der Antragsteller habe von dem Erblasser bereits früher Geld gefordert, einmal seien es 30.000 DM gewesen, was der Erblasser abgelehnt habe.

Deswegen sei sogar ein Hausverbot im Krankenhaus, in dem sich der Erblasser zu dieser Zeit befand, ausgesprochen worden. Sofern durch den Nachlassverwalter Rechtsanwalt B im Schriftsatz vom 27.03.2002 (Az. 24 ) 550/01, LG Köln, Bl. 458 d. A.), auf den sich der Beteiligte zu 2) bezieht, ferner vorgetragen wird, der Antragsteller sei bereits zu früheren Zeiten ein Bittsteller gewesen, der den Erblasser um Opium und Geld angebettelt hatte, gelegentlich von diesem 100 DM geschenkt bekam, im letzten Jahr vor dessen Tod 600 DM in bar unter dem Teppich im Wohnzimmer sowie 200 DM in weißen Socken im Wohnbereich versteckt habe, welche wohl dem Erblasser gehörten, der ihn sodann, als er von diesem Vorfall erfuhr, des Hauses verwies, so belegt dies, dass der Erblasser von dem behaupteten Verhalten des Antragstellers, dieser habe sich an dem Erblasser bereichern wollen, ohne dessen echter Freund zu sein, Kenntnis hatte. Unterstellt, diese Vorgänge treffen zu, können sie nicht, anders als der Beteiligte zu 2) meint, zur Begründung eines Motivirrtums herangezogen werden.

OLG Köln 2 Wx 12/16

Denn dann war sich der Erblasser über das Verhalten, die Persönlichkeit und die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des Antragstellers im Klaren. Welches Motiv er sodann mit der Erbeinsetzung des Antragstellers verband, ist nicht erkennbar, dass er aber über dessen Verhalten einem Irrtum unterlag, ist nicht feststellbar. Daher begründet das Verhalten des Antragstellers nach dem Tod des Erblassers, nämlich die Aneignung von Vermögensgegenständen, sofern dies überhaupt bei der Frage des Vorliegens eines Motivirrtums herangezogen werden darf, keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen eines solchen Irrtums, weil es sich mit dem Verhalten deckt, das dem Erblasser von dem Antragsteller bereits bekannt war.

Auch der Umstand, dass der Antragsteller nach dem Tod des Erblassers versuchte, einen Scheck über 1 Million DM bei der T2 einzureichen, führt zu keiner anderen Bewertung. Denn auch hierbei handelt es sich wiederum um ein Verhalten nach dem Tode des Erblassers, welches nur eingeschränkt bei der Frage, ob ein zu Anfechtung berechtigender Irrtum gegeben ist, berücksichtigt werden kann. Zudem stellt sich weiterhin die Frage, ob überhaupt, wenn der Erblasser den Antragsteller als Erben einsetzen wollte, ein Verhalten gegeben war, welches dem Willen des Erblassers widersprach. Denn indem der Antragsteller versuchte, sich Teile des Vermögens des Erblassers einzuverleiben, handelte er im Ergebnis wie ein Alleinerbe.

Ein Motivirrtum kann auch nicht darin gesehen werden, dass der Erblasser den Antragsteller in dem streitgegenständlichen Schriftstück vom 01.11.2001 als “Retter No one and my only Friend” bezeichnete, dieser ihn im Gegenzug jedoch ggf. auch mit Alkohol und Medikamenten versorgte und damit möglicherweise nachteilig auf die Gesundheit des Erblassers einwirkte. Eindeutige Feststellungen zu dem Alkohol- und Medikamentenkonsum des Erblassers in Paris und unmittelbar vor seinem Tod sind nicht zu treffen. Dass der Erblasser nicht nur in geringem Maße Alkohol während des Aufenthalts in Paris zu sich nahm, ergibt sich zum einen aus dem Obduktionsbericht, aber auch aus den eigenen Angaben des Antragstellers. Inwiefern der Antragsteller in Bezug auf Alkohol und Medikamente auf den Erblasser einwirkte, kann jedoch nicht nachvollzogen werden.

Denn der Erblasser konsumierte auch im Übrigen Alkohol ohne den Einfluss des Antragstellers. Dies ist u.a. der Aussage der Haushälterin, der Zeugin U zu entnehmen (Bl. 2529 d. A.), die in ihrer Zeugenvernehmung angab, der Erblasser habe regelmäßig getrunken, “bestimmt eine Flasche Whisky oder Korn am Tag gemischt mit Orangensaft”. Dies deckt sich auch mit den übrigen Angaben im Hinblick auf den Erblasser, nämlich dass dieser insgesamt häufig dem Alkohol zugesprochen hat. Ob und inwiefern der Antragsteller auf diesen eingewirkt hat, mehr als die übliche Menge Alkohol zu sich zu nehmen, ist nicht feststellbar.

OLG Köln 2 Wx 12/16

Der Antragsteller war auch nicht dazu verpflichtet, den Erblasser von dem Konsum von Alkohol abzuhalten, auch wenn dies ggf. eine Gesundheitsgefährdung für diesen darstellte. Denn der Erblasser war grundsätzlich zur freien Willensentschließung in der Lage, so dass er auch selbständig darüber bestimmen konnte, ob und in welchem Maße er Alkohol zu sich nahm. Der Ansicht, dass er einem Irrtum diesbezüglich unterlag, weil er den Antragsteller als seinen Retter bezeichnete, folgt die Kammer nicht. Denn dann wäre diese Formulierung zwingend in der Weise auszulegen, dass der Erblasser damit gemeint hätte, der Antragsteller sei sein Retter in Gesundheitsbelangen gewesen, was dem Text des streitgegenständlichen Schriftstückes vom 01.11.2001 nicht zu entnehmen ist.

Daher kommt es auch nicht auf die Vorlage der vom Antragsteller erstellten und angeblich verschwundenen Fotos bzw. auf die Vernehmung der Personen an, die diese Fotos möglicherweise gesehen haben.

Sofern schließlich noch geltend gemacht wird, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Erblasser den Inhalt des streitgegenständlichen Schriftstückes unbeeinflusst zu Papier hätte bringen können, was der Antragsteller auch selbst durch die Angabe, er habe den Erblasser von der Unterzeichnung von Vollmachtsurkunden abhalten müssen, vorträgt, so führt auch dieser Einwand nicht zum Erfolg der Testamentsanfechtung. Denn dass die mögliche Beeinflussbarkeit des Erblassers in den Tagen vor der Errichtung des streitgegenständlichen Schriftstückes zu einem Irrtum bei der Einsetzung des Antragstellers als Alleinerbe geführt hat, ist damit nicht hinreichend dargetan. Da derjenige, der die Anfechtung erklärt, hierfür die Feststellungslast trägt, geht dies zu dessen Lasten.”

Diese Ausführungen des Landgerichts zu den fehlenden Voraussetzungen für eine Testamentsanfechtung sind frei von Rechtsfehlern. Gemäß den §§ 27 Abs. 1, 561 Abs. 1 ZPO unterliegt die Beurteilung durch das Rechtsbeschwerdegericht nur der von dem Landgericht in der angefochtenen Entscheidung festgestellte Sachverhalt.

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Hat der Tatrichter festgestellt, dass ein Irrtum des Erblasser vorliegt oder nicht, so ist diese Feststellung für das Rechtbeschwerdegericht gemäß den §§ 27 Abs. 1, 561 Abs. 2 ZPO bindend, sofern nicht mit der Rechtsbeschwerde geltend gemacht werden kann, dass diese Feststellung auf einem Rechtsfehler beruht. Die Frage, ob ein Irrtum im Sinne des § 2078 BGB gegeben ist, ist zwar sowohl Tat- als auch Rechtsfrage. Ob die von dem Landgericht festgestellten Tatumstände in ihrer Gesamthand die Merkmale eines Irrtums im Sinne dieser Vorschrift erfüllen, ist eine Rechtsfrage, die der unbeschränkten Nachprüfung durch den Senat unterliegt. Die Feststellung des zu subsumierenden Sachverhalts ist dagegen allein Aufgabe des Tatrichters.

Das Gericht der weiteren Beschwerde kann diese Feststellung nur daraufhin überprüfen, ob sie auf einem Rechtsfehler beruht, ob also der Tatrichter den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend erforscht (§ 12 FGG), bei der Erörterung des Tatsachenstoffs alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (§ 25 FGG) und ob er hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln und Verfahrensvorschriften, die Denkgesetze, zwingende Erfahrungssätze oder den allgemeinen Sprachgebrauch verstoßen hat (st. Rspr. vgl. nur Senat, NJW-RR 1987, 1414 (1415); BayObLG, FamRZ 1987, 101 (102); BayObLG FamRZ 1997, 1436; BayObLGZ 1999, 1; BayObLG FamRZ 2005, 656). Derartige Verstöße sind dem Landgericht nicht unterlaufen.

Eine Anfechtung des Schriftstücks wegen eines Inhalts- und Erklärungsirrtums gem. § 2078 Abs. 1 BGB hat das Beschwerdegericht mit rechtlich zutreffenden Erwägung verneint. Dies wird von der weiteren Beschwerde auch nicht angegriffen. Der Senat teilt zudem die Auffassung des Landgerichts, dass ebenso die Voraussetzungen für eine Anfechtung der letztwilligen Verfügung gemäß § 2078 Abs. 2 BGB nicht erfüllt sind.

Nach dieser Vorschrift kommt eine Anfechtung in Betracht, wenn der Erblasser zu der Verfügung durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstands bestimmt worden ist. Solche irrigen Vorstellungen und Erwartungen müssen im Falle einer erfolgreichen Anfechtung bewegender Grund für den letzten Willen gewesen sein; daher setzt die Anfechtung besonders schwerwiegende Umstände voraus, die den Erblasser mit Sicherheit dazu gebracht hätten, anders zu testieren, wenn er die tatsächliche Entwicklung gekannt hätte (vgl. BGH NJW-RR 1987, 1412; BayObLG FamRZ 2005, 656; Palandt/Weidlich, BGB, 75. Aufl. 2016, § 2078 Rn. 4 ff.).

OLG Köln 2 Wx 12/16

Soweit der Beteiligte zu 2) mit der weiteren Beschwerde vorträgt, die “Entlastung” des Antragstellers durch das Landgericht passe nicht, weil es sich um schwerwiegende Vermögenszugriffe seitens des Antragstellers gehandelt habe, was der “Redlichkeit des vermeintlich besten Freundes als Basis der Erbeinsetzung” entgegenstehe, verhilft dies der weiteren Beschwerde nicht zum Erfolg. Mit diesem Vorbringen hat sich die Kammer bereits umfassend und in der Sache rechtsfehlerfrei auseinandergesetzt. Schon dem Testament kann nicht entnommen werden, dass der Erblasser bei Abfassung des Testamentes von der Redlichkeit des Antragstellers ausgegangen ist.

Zudem hat die Kammer ausführlich und überzeugend ausgeführt, dass sich der Erblasser über das Verhalten, die Persönlichkeit und die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des Antragstellers im Klaren gewesen sei, als er das Testament errichtet habe, ein Motivirrtum des Erblassers insoweit daher ausscheiden müsse. Soweit der Beschwerdeführer nunmehr behauptet, dem Erblasser sei von rechtswidrigen Bereicherungen des Antragstellers nichts bekannt gewesen, steht dies im Widerspruch zu den für den Senat bindenden Feststellungen der Kammer.

Auch die Beteiligten zu 4), die ihrerseits kein eigenes Rechtsmittel eingelegt haben, zeigen in dem Schriftsatz vom 02.02.2016 keine Rechtsfehler des Landgerichts bei seiner Entscheidung auf. Sie setzen letztlich ihre Würdigung der erhobenen Beweise und festgestellten Tatsachen an diejenige des Landgerichts. Hierauf kann indes die Rechtsbeschwerde gerade nicht gestützt werden.

Grundlage der Entscheidung des Senats sind die in der Entscheidung des Beschwerdegerichts festgestellten Tatsachen und damit der Sachverhalt, wie er sich bei Erlass der Beschwerdeentscheidung darstellt. Neue Tatsache und Beweismittel können in diesem Verfahren grundsätzlich weder durch die Beteiligten noch durch das Gericht der weiteren Beschwerdeentscheidung eingeführt werden (st. Rspr. vgl. nur BayObLG, NJW 1990, 775; Meyer-Holz in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Auflage 2003, § 27 Rn. 45).

OLG Köln 2 Wx 12/16

c) Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 10) war die Testierfreiheit des Erblassers auch nicht – wie die Kammer zutreffend festgestellt hat – aus verfassungsrechtlichen Gründen eingeschränkt. Nach der ständigen, anscheinend von dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 10) nicht zur Kenntnis genommen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährleistet die Erbrechtsgarantie des 14 Abs. 1 S. 1 GG das Erbrecht als Rechtsinstitut und als Individualrecht. Es hat die Funktion, das Privateigentum als Grundlage der eigenverantwortlichen Lebensgestaltung mit dem Tode des Eigentümers nicht untergehen zu lassen, sondern seinen Fortbestand im Wege der Rechtsnachfolge zu sichern.

Die Erbrechtsgarantie ergänzt insoweit die Eigentumsgarantie und bildet zusammen mit dieser die Grundlage für die im Grundgesetz vorgegebene private Vermögensordnung (vgl. BVerfGE 91, 346, 358; BVerfG, NJW 2005, 1561). Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG überlässt es dem Gesetzgeber, Inhalt und Schranken des Erbrechts zu bestimmen. Der Gesetzgeber muss bei dessen näherer Ausgestaltung den grundlegenden Gehalt der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Art. 14 Abs. 1 GG wahren, sich in Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen halten und insbesondere den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Gleichheitsgebot beachten (vgl. BVerfGE 67, 329 (340); BVerfGE 105, 313 (355); NJW 2005, 1561).

Wenngleich die Gewährleistung von Eigentum und Erbrecht in einem Zusammenhang stehen, garantiert die Erbrechtsgarantie nicht das (unbedingte) Recht, den gegebenen Eigentumsbestand von Todes wegen ungemindert auf Dritte zu übertragen; die Möglichkeiten des Gesetzgebers zur Einschränkung des Erbrechts sind – weil sie an einen Vermögensübergang anknüpfen – weiter gehend als die zur Einschränkung des Eigentums (vgl. BVerfGE 93, 165 (174); BVerfG, NJW 2005, 1561). Ein bestimmendes Element der Erbrechtsgarantie ist die Testierfreiheit. Sie dient ebenso wie das Eigentumsgrundrecht und der in Art. 2 Abs. 1 GG verankerte Grundsatz der Privatautonomie der Selbstbestimmung des Einzelnen im Rechtsleben (vgl. BVerfGE 91, 346 (358); BVerfGE 99, 341 (350); BVerfG, NJW 2005, 1561).

Die Testierfreiheit als Bestandteil der Erbrechtsgarantie umfasst die Befugnis des Erblassers, zu Lebzeiten einen von der gesetzlichen Erbfolge abweichenden Übergang seines Vermögens nach seinem Tode an einen oder mehrere Rechtsnachfolger anzuordnen, insbesondere einen gesetzlichen Erben von der Nachlassbeteiligung auszuschließen und wertmäßig auf den gesetzlichen Pflichtteil zu beschränken (vgl. BVerfGE 58, 377 (398); BVerfG, NJW 2005, 1561). Dem Erblasser ist hierdurch die Möglichkeit eingeräumt, die Erbfolge selbst durch Verfügung von Todes wegen weitgehend nach seinen persönlichen Wünschen und Vorstellungen zu regeln (vgl. BVerfGE 58, 377 (398); BVerfGE 99, 341 (350 f.); BVerfG, NJW 2005, 1561).

OLG Köln 2 Wx 12/16

Die Testierfreiheit des Erblassers war daher nicht eingeschränkt. Den Rechten naher Angehöriger wird durch das Pflichtteilsrecht Genüge getan. Dass die Verwandten des Erblassers im vorliegenden Fall von der Erbfolge ausgeschlossen sind, verstößt daher auch nicht gegen Verfassungsrecht. Dass die Beschwerdeführerin zu 10) bzw. ihr Verfahrensbevollmächtigter hierzu eine abweichende Auffassung vertritt, kann ihrer weiteren Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zudem, dass entgegen der in der Stellungnahme vom 13.02.2016 zum Ausdruck kommenden Auffassung es keiner Vorlage gem. Art. 100 Abs. 1 GG bedarf, da – was von der Beteiligten zu 10) bzw. deren Verfahrensbevollmächtigten verkannt wird – die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Erbrechts und damit des “Testamentsrechts” verfassungsrechtlich geklärt ist und der Senat in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts der Auffassung ist, dass die erbrechtlichen Vorschriften im BGB nicht gegen Grundrechte verstoßen.

Soweit die Beschwerdeführerinnen zu 10), 15) und 16) mit Schriftsatz vom 10.02.2016 erneut und die Beschwerdeführerin zu 15) mit Schriftsatz vom 01.02.2016 um eine Fristverlängerung bis zum 28.02.2016 nachsuchen, ist dieser Antrag zurückzuweisen.

Angesichts der langen Verfahrensdauer sowie des Umstands, dass ihr bzw. ihrem jetzigen Verfahrensbevollmächtigten, das Verfahren hinlänglich bekannt ist, scheidet die Einräumung einer längeren Begründungsfrist aus, worauf der Vorsitzende des Senats den Verfahrensbevollmächtigten bereits mit Verfügung vom 27.01.2016 hingewiesen hat.

OLG Köln 2 Wx 12/16

Zudem war zu berücksichtigen, dass die weitere Beschwerde als Rechtsbeschwerde ausgestaltet ist. Insoweit können, wie vorstehend aufgezeigt, neue Tatsachen und Beweismittel keine Berücksichtigung finden.

Dies gilt auch für Tatsachen, die im Beschwerdeentscheidung nicht vorgebracht worden bzw. noch nicht bekannt waren (vgl. statt aller nur Meyer-Holz in Keidel/Kuntze/Winkler, FamFG, 15. Auflage 2003, § 27 Rn. 45 m.w.N. aus der Rechtsprechung).

Daher kommt es auf die nunmehr angekündigten Ermittlungen über das Notariat in Paris nicht an.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer Anwendung des § 13a Abs. 1 S. 2 i.V.m. dem Rechtsgedanken des § 13a Abs. 1 S. 1 FGG. Die von dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 10) mit Schriftsatz vom 13.02.2016 beantragte “Freistellung der Kosten des Rechtsstreits nach den Regeln der staatlichen Herrschaftsmoral” ist der hier maßgeblichen Verfahrensordnung fremd.

IV.

Einer förmlichen Entscheidung des Senats über die Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 10) vom 13.02.2016 auf “Zulassung als “Rechtsbeistand” bedarf es nicht.

Der Senat hat die Ausführungen auch dieses Verfahrensbevollmächtigten, soweit diese sich mit dem Verfahrensstoff des vorliegenden weiteren Beschwerdeverfahrens befassen, umfänglich bei seiner Entscheidung einbezogen. Zudem ist die Beteiligte zu 10) in dem weiteren Beschwerdeverfahren noch durch einen weiteren Verfahrensbevollmächtigten anwaltlich vertreten.

Geschäftswert für die Beschwerdeverfahren: insgesamt 1.000.000,00 EUR

OLG Köln 2 Wx 12/16

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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