OLG Köln 2 Wx 20/95

August 6, 2022
Notarieller Erbscheinsantrag Nachweis Rechtsnachfolge

OLG Köln 2 Wx 20/95

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

  • Für eine wirksame Veräußerung von Wohnungserbbau- und Teilerbbaurechten ist die Zustimmung aller verfügungsberechtigten Grundstückseigentümer zum Zeitpunkt der Grundbucheintragung erforderlich.
  • Die Zustimmung eines Grundstückseigentümers ist bis zum Eingang des Eintragungsantrags frei widerruflich.
  • Die Zustimmung eines ausgeschiedenen Grundstückseigentümers bindet seinen Rechtsnachfolger nur, wenn die Einigung zwischen Erbbauberechtigtem und Erwerber bereits bindend geworden ist und der Eintragungsantrag vor dem Eigentümerwechsel gestellt wurde.

Sachverhalt:

  • Die Beteiligten zu 1) verkauften ihr Wohnungserbbau- und Teilerbbaurecht an die Beteiligten zu 2).
  • Die erforderliche Zustimmung der Grundstückseigentümer wurde eingeholt, jedoch wechselten zwei Miteigentümer, bevor der Eintragungsantrag beim Grundbuchamt einging.
  • Das Grundbuchamt forderte die Zustimmung der neuen Miteigentümer.
  • Der Notar legte Beschwerde ein und argumentierte, dass die Zustimmung der früheren Eigentümer auch für deren Rechtsnachfolger bindend sei.

Entscheidungsgründe:

OLG Köln 2 Wx 20/95

  • Wirksame Einigung: Für eine wirksame Einigung über die Veräußerung ist die Zustimmung aller Miteigentümer zum Zeitpunkt der Grundbucheintragung erforderlich.
  • Widerruflichkeit der Zustimmung: Die Zustimmung ist bis zum Eingang des Eintragungsantrags frei widerruflich.
  • Bindung des Rechtsnachfolgers: Die Zustimmung eines ausgeschiedenen Miteigentümers bindet seinen Rechtsnachfolger nur, wenn die Einigung bereits bindend geworden ist und der Eintragungsantrag vor dem Eigentümerwechsel gestellt wurde.
  • Anwendbarkeit von §§ 873, 878 BGB: Diese Vorschriften sind anwendbar, da der Zustimmungsvorbehalt eine Verfügungsbeschränkung darstellt.
  • Keine analoge Anwendung von §§ 877, 876 BGB: Die Grundsätze zur Unwiderruflichkeit der Zustimmung bei Änderung der Teilungserklärung sind nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar, da es sich nicht um eine Aufhebung oder Inhaltsänderung eines belasteten Grundstücksrechts handelt.
  • Zurückweisung der Beschwerde: Die Beschwerde des Notars wurde zurückgewiesen, da die Zustimmung der neuen Miteigentümer erforderlich war.

Fazit:

Die Entscheidung betont die Bedeutung der Zustimmung aller Miteigentümer zum Zeitpunkt der Grundbucheintragung bei der Veräußerung von Wohnungserbbau- und Teilerbbaurechten. Die Zustimmung ist bis zum Eingang des Eintragungsantrags widerruflich und bindet Rechtsnachfolger nur unter bestimmten Voraussetzungen.

RA und Notar Krau

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