OLG Köln – 2 Wx 45/24 – Zurückweisung des Löschungsantrags für ein Vorkaufsrecht

September 19, 2024

OLG Köln – 2 Wx 45/24 – Zurückweisung des Löschungsantrags für ein Vorkaufsrecht

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Löschungsantrags für ein Vorkaufsrecht wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Sachverhalt:

Die Beteiligte ist Eigentümerin eines Grundstücks, an dem ein Vorkaufsrecht für den ersten Verkaufsfall eingetragen ist.

Dieses Vorkaufsrecht wurde im Zusammenhang mit der Eintragung ihrer Mutter als Eigentümerin eingetragen.

OLG Köln – 2 Wx 45/24 – Zurückweisung des Löschungsantrags für ein Vorkaufsrecht

Die Beteiligte erwarb das Grundstück durch einen Erbauseinandersetzungsvertrag mit ihren Brüdern und beantragte die Löschung des Vorkaufsrechts.

Das Grundbuchamt wies den Antrag zurück, da das Vorkaufsrecht durch die Erbauseinandersetzung nicht erloschen sei.

Die Beteiligte legte Beschwerde ein.

Entscheidungsgründe:

  • Vorkaufsrecht und Sonderrechtsnachfolge: Ein Vorkaufsrecht, das für den ersten Verkaufsfall bestellt ist, erlischt nicht durch eine Sonderrechtsnachfolge, wie z.B. einen Erwerb im Wege der Erbauseinandersetzung. Es kann weiterhin ausgeübt werden, wenn später ein Verkauf durch den neuen Eigentümer stattfindet.
  • Kein Erlöschen des Vorkaufsrechts: Das Vorkaufsrecht erlischt nicht, wenn ein Miteigentümer im Wege der Miteigentümerauseinandersetzung erwirbt.
  • Kostenentscheidung: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte.
  • Zulassung der Rechtsbeschwerde: Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, da die Frage des Erlöschens eines Vorkaufsrechts bei Erwerb eines Miteigentümers von der Miteigentümergemeinschaft grundsätzliche Bedeutung hat und noch nicht höchstrichterlich geklärt ist.

Fazit:

OLG Köln – 2 Wx 45/24 – Zurückweisung des Löschungsantrags für ein Vorkaufsrecht

Das OLG Köln entschied, dass ein Vorkaufsrecht, das für den ersten Verkaufsfall bestellt ist, auch bei Erwerb des Grundstücks durch einen Miteigentümer im Wege der Erbauseinandersetzung nicht erlischt.

Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Löschungsantrags wurde zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, um die Frage des Erlöschens eines Vorkaufsrechts bei Erwerb eines Miteigentümers höchstrichterlich klären zu lassen.

Allgemeiner Hinweis

Das Vorkaufsrecht

Das Vorkaufsrecht ist ein in Deutschland im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 463 ff. BGB) geregeltes Recht, das einem Berechtigten ermöglicht, eine Sache zu erwerben, bevor sie an einen Dritten verkauft wird.

Es handelt sich um ein schwebendes Recht, das erst dann zum Tragen kommt, wenn der Eigentümer einen Kaufvertrag mit einem Dritten abschließt.

Wesentliche Merkmale:

  • Vorrang vor Dritten: Der Vorkaufsberechtigte hat Vorrang vor jedem anderen Käufer.
  • Gleiche Bedingungen: Der Vorkaufsberechtigte erwirbt die Sache zu denselben Bedingungen, die mit dem Dritten vereinbart wurden.
  • Kein Anspruch auf Verkauf: Das Vorkaufsrecht verpflichtet den Eigentümer nicht zum Verkauf, sondern gibt dem Berechtigten nur ein Vorrecht im Falle eines Verkaufs.
  • Form: Vorkaufsrechte an Grundstücken bedürfen der notariellen Beurkundung, um wirksam zu sein.

OLG Köln – 2 Wx 45/24 – Zurückweisung des Löschungsantrags für ein Vorkaufsrecht

Entstehung:

  • Gesetzlich: Das Gesetz sieht Vorkaufsrechte in bestimmten Fällen vor, z.B. bei Miteigentum an Grundstücken (§ 1094 BGB) oder bei Erbbaurechten (§ 12 Abs. 1 Erbbaurechtsgesetz).
  • Vertrag: Vorkaufsrechte können auch vertraglich vereinbart werden.
  • Andere Rechtsquellen: Vorkaufsrechte können sich auch aus anderen Rechtsquellen ergeben, wie z.B. aus Gesellschaftsverträgen oder Testamenten.

Ausübung:

  • Mitteilung des Verkäufers: Der Eigentümer muss dem Vorkaufsberechtigten den Abschluss des Kaufvertrags mit dem Dritten und dessen wesentliche Inhalte mitteilen (Vorkaufsmitteilung).
  • Erklärungsfrist: Der Vorkaufsberechtigte hat eine angemessene Frist, um das Vorkaufsrecht auszuüben.
  • Wirkung: Bei Ausübung des Vorkaufsrechts kommt ein Kaufvertrag zwischen dem Eigentümer und dem Vorkaufsberechtigten zustande.

Erlöschen:

  • Verzicht: Der Vorkaufsberechtigte kann auf sein Recht verzichten.
  • Fristablauf: Das Vorkaufsrecht kann befristet sein und erlischt mit Ablauf der Frist.
  • Andere Gründe: Das Vorkaufsrecht kann auch durch andere Gründe erlöschen, z.B. durch den Verkauf der Sache an den Vorkaufsberechtigten oder durch den Tod des Berechtigten.

Praktische Bedeutung:

Vorkaufsrechte spielen in verschiedenen Bereichen eine Rolle, insbesondere im Immobilienrecht, Gesellschaftsrecht und Erbrecht. Sie dienen dazu, bestimmte Interessen zu schützen, z.B. das Interesse eines Miteigentümers an der Erhaltung des gemeinsamen Eigentums oder das Interesse eines Gesellschafters an der Kontrolle über die Gesellschaftsanteile.

Wichtige Hinweise:

  • Vorkaufsrechte sind von anderen ähnlichen Rechtsinstituten wie dem Ankaufsrecht oder der Option zu unterscheiden.
  • Die genaue Ausgestaltung des Vorkaufsrechts hängt von der jeweiligen Rechtsgrundlage ab.
  • Im Streitfall ist es wichtig, die Voraussetzungen für die Entstehung und Ausübung des Vorkaufsrechts genau zu prüfen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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