OLG Köln 2 Wx 58/92 – Wechselbezüglichkeit Einsetzung gemeinsamer Kinder im Ehegattentestament
RA und Notar Krau
Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 30. April 1993 (Az. 2 Wx 58/92) befasst sich mit der Frage der Wechselbezüglichkeit der Erbeinsetzung gemeinsamer Kinder in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament.
Die Erblasserin und ihr vorverstorbener Ehemann hatten 1951 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten.
1957 fügten sie eine Klausel hinzu, die die Kinder betraf:
Wenn eines der Kinder nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils den Pflichtteil verlangte, sollte es auch nach dem Tod des anderen Elternteils nur den Pflichtteil erhalten.
Nach dem Tod des Ehemannes im Jahr 1979 errichtete die Erblasserin 1985 ein weiteres Testament, in dem sie eines ihrer Kinder als Alleinerben einsetzte, während das andere Kind nur ein Vermächtnis erhielt.
Dieses Testament wurde jedoch vom Amtsgericht und später vom Landgericht Bonn als unwirksam angesehen, da die Erblasserin in ihrer Testierfreiheit durch das frühere Testament von 1951/1957 beschränkt war.
Das OLG Köln bestätigte diese Entscheidung und führte aus, dass die Erbeinsetzung der Kinder im Testament von 1951/1957 gemäß § 2270 Abs. 2 BGB als wechselbezügliche Verfügung anzusehen sei.
Diese Wechselbezüglichkeit führt dazu, dass nach dem Tod eines Ehepartners der überlebende Ehepartner die Erbeinsetzung der Kinder nicht mehr einseitig ändern kann.
Die Erblasserin war daher 1985 nicht mehr berechtigt, das Testament zugunsten eines ihrer Kinder zu ändern.
Die Auslegung des Landgerichts, dass die Klausel von 1957 eine Erbeinsetzung der Kinder beinhaltet und als wechselbezügliche Verfügung zu werten ist, wurde vom OLG als rechtsfehlerfrei anerkannt.
Das OLG stellte klar, dass die Wechselbezüglichkeit der Verfügungen im Zweifel gemäß § 2270 Abs. 2 BGB anzunehmen ist,
insbesondere wenn sich Ehegatten gegenseitig zu Erben einsetzen und die gemeinsamen Kinder als Schlusserben bestimmen.
Die weitere Beschwerde des benachteiligten Kindes wurde daher zurückgewiesen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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