OLG Köln 2 Wx 92/22 2 Wx 95/22 2 Wx 96/22

November 23, 2022

OLG Köln 2 Wx 92/22 2 Wx 95/22 2 Wx 96/22, Beschluss vom 23.05.2022 – Verjährung einer Notarkostenforderung

Tenor  OLG Köln 2 Wx 92/22

Die Beschwerden der Beteiligten zu 1) vom 04.04.2022 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln, 5 OH 124/20, vom 21.02.2022 werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerdeverfahren hat die Beteiligte zu 1) zu tragen.

Gründe OLG Köln 2 Wx 92/22

I.

Bezüglich der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Inhalt des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 30.04.2020 (5 OH 2/20, 5 OH 51/20, 5 OH 54/20, Bl. 215 d. Beiakte) und des angefochtenen Beschluss in dieser Sache vom 21.02.2022 (Bl. 410 ff. d.A.) Bezug genommen.

Nachdem das Landgericht den Antrag der Beteiligten zu 1) vom 19.10.2020 auf gerichtliche Entscheidung zunächst durch den von nur zwei Richtern signierten und am 28.12.2021 erlassenen Beschluss zurückgewiesen hatte, hat es diesen Beschluss auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 28.01.2022 durch Beschluss vom 21.02.2022 (Bl. 406 f. d.A.) wieder aufgehoben.

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Durch weiteren am 21.02.2022 in den Geschäftsgang gelangten – undatierten und ohne Erlassvermerk versehenen – Beschluss, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat das Landgericht den Antrag der Beteiligten zu 1) auf gerichtliche Entscheidung vom 19.10.2020 zurückgewiesen (Bl. 410 ff. d.A.).

Gegen diesen der Beteiligten zu 1) am 04.03.2022 zugestellten Beschluss hat diese mit am 04.04.2022 beim Landgericht Köln eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag Beschwerde eingelegt (Bl. 436 f. d.A.). Sie hat vorgetragen, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei.

Das Landgericht habe erstmals angeführt, dass sie eine gesteigerte Darlegungslast hinsichtlich der fehlenden Unterschriften unter den Kostenrechnungen des Antragsgegners treffe. Hierzu hätte die Kammer einen Hinweis erteilen müssen, der aber nicht erfolgt sei.

Es liege daher eine Überraschungsentscheidung vor. Dass sie die Originalrechnungen nicht mehr vorlegen könne, dürfe ihr nicht zum Nachteil gereichen, weil der Antragsgegner die Vollstreckung betreiben möchte. Auch die Ausführungen der Kammer zur Verjährung seien unzutreffend.

Die Voraussetzungen des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB seien nicht erfüllt, weil der Antragsgegner nicht aktiv verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen habe.

Er hätte in den Verfahren 5 OH 2/20, 51/20 und 54/20 Sachanträge oder Zurückweisungsanträge stellen können und müssen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten zu 1) wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 04.04.2022 Bezug genommen.

Durch Beschluss vom 14.04.2022 hat das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 438 d.A.).

II.

OLG Köln 2 Wx 92/22

Die zulässigen Beschwerden haben in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat den Antrag der Beteiligten zu 1) vom 19.10.2020, die am 29.09.2020 erteilten vollstreckbaren Ausfertigungen der im Rubrum aufgeführten Kostenrechnungen und die Zwangsvollstreckung aus ihnen für unzulässig zu erklären, zu Recht zurückgewiesen. Die Einwände der Beteiligten zu 1) gegen diesen Beschluss greifen nicht durch.

Der am 21.02.2022 in den Geschäftsgang gegebene angefochtene Beschluss ist zunächst nicht deshalb aufzuheben, weil er keinen Erlassvermerk aufweist und sich ein Erlassvermerk in der elektronischen Akte auch nicht an anderer Stelle findet.

Das Fehlen eines Erlassvermerks gem. § 38 Abs. 3 S. 3 FamFG führt indes nicht zur Unwirksamkeit eines Beschlusses, sondern dokumentiert nur die Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.03.2018 – 20 W 360/16, FGPrax 2018, 188-190; OLG München, Beschluss vom 17.10.2016 – 34 Wx 252/16). Hier ist der Beschluss am 21.02.2022 zur Geschäftsstelle gelangt und damit wirksam.

Der Einwand der Beteiligten zu 1), die Kostenrechnungen seien im Original entgegen § 19 Abs. 1 S. 1 GNotKG nicht vom Beteiligten zu 1) unterschrieben worden, so dass die vollstreckbaren Ausfertigungen nicht den Anforderungen des § 89 GNotKG entsprechen würden, greift aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, denen sich der Senat anschließt, nicht durch.

Die Originalrechnungen sind an die Beteiligte zu 1) versandt worden, so dass der Beteiligte zu 2) einen Nachweis, dass die Originalrechnungen von ihm unterschrieben waren, nicht beibringen kann.

Da sich die Beteiligte zu 1) im Besitz der Originalrechnungen befinden muss, trifft sie insoweit die Feststellungslast. Dies kann indes offenbleiben, weil davon auszugehen ist, dass die Originalrechnungen unterschrieben waren. Zunächst hat der Beteiligte zu 2) dies im Schreiben vom 01.10.2021 ausdrücklich versichert (Bl. 377 d.A.).

Zudem hat die Beteiligte zu 1) im ersten Verfahren vor dem Landgericht (5 OH 2/20, 5 OH 51/20, 5 OH 54/20) mit ihrem Antrag vom 09.05.2018 eine Kopie der Rechnung vom 03.11.2016 mit der Rechnungsnummer X1 über den Betrag von 194,09 € vorgelegt, die – offensichtlich – eine Unterschrift des Beteiligten zu 2) aufweist (Bl. 25 d. Beiakte).

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Weiterhin hat der Beteiligte zu 2) in diesem Verfahren mit seinem Schriftsatz vom 30.05.2018 eine Kopie der Rechnung vom 06.06.2018 über einen Betrag von 13.708,80 € mit der Rechnungsnummer X2 vorgelegt, die ebenfalls – offensichtlich – eine Unterschrift des Beteiligten zu 2) aufweist (Bl. 84 d. Beiakte).

Dass die von der Beteiligten zu 1) vorgelegte Kopie der weiteren Rechnung vom 03.11.2016 über einen Betrag von 5.677,14 € mit der Rechnungsnummer X3 keine Unterschrift aufweist, dürfte allein darauf beruhen, dass es sich um eine Kopie der vollstreckbaren Ausfertigung handelt, der naturgemäß nicht die Originalrechnung beiliegen konnte.

Vor diesem Hintergrund liegt der Vortrag der Beteiligten zu 1), die Originalrechnungen würden keine Unterschriften des Beteiligten zu 2) aufweisen, neben der Sache.

Letztlich ist noch darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Verfahren keine Einwendungen mit Erfolg erhoben werden können, die nicht bereits im ersten Verfahren hätten erhoben werden können (vgl. hierzu: Korintenberg/Sikora, GNotKG, 22. Aufl. 2022, § 127 Rn. 59).

Den Einwand der angeblich fehlenden Unterschriften hätte der Beteiligte zu 1) indes schon im ersten Verfahren vor dem Landgericht (5 OH 2/20, 5 OH 51/20, 5 OH 54/20) erheben können. Insoweit kann auch offenbleiben, ob der Anspruch der Beteiligten zu 1) auf rechtliches Gehör durch die landgerichtliche Entscheidung verletzt worden ist.

Denn eine etwaige Verletzung ist jedenfalls nicht entscheidungserheblich, weil auch der neue Vortrag der Beteiligten zu 1) nicht zu einer abweichenden Entscheidung führt.

Die den vollstreckbaren Ausfertigungen zugrunde liegenden Kostenforderungen sind nicht verjährt. Nach § 6 Abs. 1 S. 3 GNotKG verjähren Ansprüche auf Zahlung von Notarkosten in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kosten fällig geworden sind. Hier sind die Notarkosten zwar mit den Beurkundungen der verschiedenen abgerechneten Rechtsgeschäfte und Tätigkeiten des Notars im Jahr 2015 fällig geworden.

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Allerdings beginnt die Verjährung von Ansprüchen auf Zahlung von Kosten gem. § 6 Abs. 3 S. 2 GNotKG erneut durch eine Aufforderung zur Zahlung, wobei nach allgemeiner Meinung grundsätzlich nur die erste Zahlungsaufforderung zum Neubeginn der Verjährung führen kann (BGH, Beschluss vom 07.07.2004 – V ZB 61/03, Rn. 21 nach juris; KG, Beschluss vom 29.11.2021 – 9 W 96/21, FGPrax 2022, 47-48, Rn. 24 nach juris, m.w.N.). Im Übrigen finden gem. § 6 Abs. 3 S. 1 GNotKG die Vorschriften des BGB Anwendung.

Hiervon ausgehend gilt Folgendes:

Bezüglich der Kostenrechnung vom 06.06.2018 über einen Betrag von 13.708,80 € mit der Rechnungsnummer X2 (Beschwerdeverfahren 2 Wx 96/22) erfolgte mit Zugang der Rechnung im Juni 2018 gem. § 6 Abs. 3 S. 2 GNotKG der Neubeginn der mit Ende des Jahres 2015 beginnenden vierjährigen Verjährung, so dass Verjährung nicht vor Juni 2022 eintreten kann.

Dem Neubeginn der Verjährung steht auch nicht entgegen, dass der Beteiligte zu 2) schon mit den Rechnungen vom 03.11.2016 Leistungen abgerechnet hatte. Zwar dauert der Neubeginn der Verjährung einer ersten Kostenrechnung fort, wenn diese erste Kostenrechnung durch eine neue ersetzt wird.

Dies gilt indes nicht für bisher nicht berechnete Beträge (Korintenberg/Otto, GNotKG, 22. Aufl. 2022, § 6 Rn. 15; BeckOK KostR/Klahr, 37. Ed. 01.04.2022, GNotKG § 6 Rn. 205), so wie hier mit der Rechnung vom 06.06.2018.

Derzeit ist der Lauf der Verjährungsfrist im Übrigen gehemmt im Hinblick auf das vorliegende Verfahren (§§ 6 Abs. 3 S. 1 GNotKG, 204 BGB).

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Bezüglich der Kostenrechnung vom 03.11.2016 über einen Betrag von 5.677,14 € mit der Rechnungsnummer X3 (Beschwerdeverfahren 2 Wx 95/22) erfolgte mit Zugang des Schreibens vom 19.01.2018 (Bl. 59 d. Beiakte) ein Neubeginn der vierjährigen Verjährung gem. § 6 Abs. 3 S. 2 GNotKG. Zwar dauert der Neubeginn der Verjährung einer ersten Kostenrechnung fort, wenn diese erste Kostenrechnung durch eine neue ersetzt wird (s.o.).

Hier war dieser seit 2015 fällige Anspruch bereits einmal im Jahr 2016 abgerechnet worden.

Ein Neubeginn der Verjährung durch Übersendung der mit Schreiben vom 19.01.2018 übersandten Rechnung ist hier indes nicht ausgeschlossen. Denn mit der zweiten Rechnung ist der Kostenschuldner ausgewechselt worden, weil die ursprüngliche Rechnung irrtümlich an einen anderen Kostenschuldner, die A GmbH, gerichtet war.

Gegenüber der Beteiligten zu 1) hat der Beteiligte zu 2) diesen Anspruch daher erstmals mit Zugang des Schreibens vom 19.01.2018 abgerechnet, so dass die Verjährung bis Januar 2022 lief. Vor Ablauf der vierjährigen Verjährung im Januar 2022 ist diese durch das vorliegende Verfahren gehemmt worden (§§ 6 Abs. 3 S. 1 GNotKG, 204 BGB).

Bezüglich der Kostenrechnung vom 03.11.2016 über einen Betrag von 194,09 € (Rechnungsnummer X1) ist ebenfalls keine Verjährung eingetreten.

Verjährung wäre bezüglich dieses Anspruchs zwar gem. § 6 Abs. 1 S. 3, Abs. 3 S. 2 GNotKG grundsätzlich vier Jahre nach Zugang der Rechnung im November 2016, d.h. im November 2020 eingetreten.

OLG Köln 2 Wx 92/22

Allerdings ist die Verjährung gem. §§ 6 Abs. 3 S. 1 GNotKG, 204 BGB dadurch gehemmt worden, dass der Beteiligte zu 2) sich in dem ersten Verfahren vor der Kammer (5 OH 2/20, 5 OH 51/20, 5 OH 54/20) gegen die Anträge der Beteiligten zu 1) verteidigt hat.

Dem steht nicht entgegen, dass der Beteiligte – anders als im vorliegenden Verfahren – einen ausdrücklichen Antrag auf Zurückweisung des Antrags der Beteiligten zu 1) nicht gestellt hat.

Eines solchen ausdrücklichen Antrags bedurfte es in diesem Verfahren aber auch nicht.

Es muss daher ausreichen, dass sich der Beteiligte zu 2) in dem Verfahren gegen den Antrag der Beteiligten zu 1) gewandt hat, um von einer Hemmung der Verjährung auszugehen.

Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsauffassung der Kammer vollumfänglich an.

III.

Die Kostenentscheidungen beruhen auf §§ 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG, 84 FamFG.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nicht vorliegen.

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens 2 Wx 92/22: 194,09 €

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens 2 Wx 95/22: 5.677,14 €

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens 2 Wx 96/22: 13.708,80 €

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