OLG Köln 24 U 20/22 – Auseinandersetzung einer Bruchteils- und einer Erbengemeinschaft

Juni 20, 2023

OLG Köln 24 U 20/22 – Auseinandersetzung einer Bruchteils- und einer Erbengemeinschaft

RA und Notar Krau

In dem Urteil des Oberlandesgerichts Köln (24 U 20/22) vom 12.01.2023 ging es um eine rechtliche Auseinandersetzung bezüglich der Auflösung einer Bruchteilsgemeinschaft und einer Erbengemeinschaft.

Die Klägerinnen, darunter die Mutter (Klägerin zu 1) und ihre Tochter (Klägerin zu 2), fordern vom Beklagten (Sohn und Bruder) die Zustimmung

zur Auszahlung von Übererlösen aus einer Zwangsversteigerung sowie eines Teilbetrags aus einem Treuhandkonto, um die Auflösung der Erbengemeinschaft voranzutreiben .

Kern des Streits war die Verteilung des Erlöses aus der Versteigerung eines Grundstücks, das im Miteigentum der Klägerin zu 1 und der Erbengemeinschaft nach dem verstorbenen Vater stand.

Der Überschuss aus der Versteigerung glaubt sich auf 213.106,49 €, der auf einem Amtsgerichtskonto hinterlegt war.

Zudem war ein weiterer Betrag von 23.826,20 € auf ein Treuhandkonto zur Ablösung verbliebener Rechte eingezahlt worden.

Das Landgericht Köln hatte die Klage der Klägerinnen zunächst abgewiesen, da es der Auffassung war, dass eine vollständige Erbauseinandersetzung erforderlich sei und eine Teilauseinandersetzung – wie sie von den Klägerinnen beantragt wurde – unzulässig sei.

OLG Köln 24 U 20/22 – Auseinandersetzung einer Bruchteils- und einer Erbengemeinschaft

Es wird darauf hingewiesen, dass noch weitere Nachlassgegenstände (z. B. Werkzeuge, Möbel, Bausparverträge) vorhanden sind, die bei einer vollständigen Auseinandersetzung berücksichtigt werden müssten.

Zudem habe die Klägerin zu 1 nicht hinreichend nachgewiesen, dass ihr bestimmte Gegenstände zur Lebensführung zustehen würden.

Das OLG Köln korrigierte diese Entscheidung.

Es ist bekannt, dass die Klägerin zu 1 aufgrund ihres hälftigen Miteigentums am Grundstück Anspruch auf Zustimmung zur Auszahlung des auf sie entfallenden Betrags von 213.106,49 € habe.

Diese Forderung basiert auf §§ 749, 753 BGB, die die Aufhebung von Bruchteilsgemeinschaften regeln.

Ebenso sprach das Gericht der Klägerin zu 1 die Hälfte des auf dem Treuhandkonto hinterlegten Betrags (11.913,10 €) zu.

Ferner stellte das OLG fest, dass die Klägerinnen auch einen Anspruch auf Zustimmung des Beklagten zu einem Teilungsplan hatten, der die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft betrifft.

Der Teilungsplan sieht vor, dass die hinterlegten Beträge entsprechend den Erbanteilen aufgeteilt werden.

Das OLG befürwortete die Klägerinnen, da die Teilauseinandersetzung gerechtfertigt sei, insbesondere aufgrund des langen Zeitablaufs seit dem Tod des Erblassers (über 15 Jahre) und der fehlenden Nachlassverbindlichkeiten.

Zudem seien keine berechtigten Belange des Beklagten ersichtlich, die einer Verteilung der Gelder entgegenstünden.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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