OLG Köln 4 Wx 4/24 – Rechtsformzusatz „eGbR“ – Beschluss OLG Köln vom 24.4.2024
Kernaussage:
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschied in diesem Beschluss, dass der Rechtsformzusatz „eGbR“ bei einer eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR) nicht zwingend am Ende der Gesellschaftsbezeichnung stehen muss.
Sachverhalt:
Die Gesellschafter einer GbR wollten ihre Gesellschaft in das Gesellschaftsregister eintragen lassen unter der Bezeichnung „O. eGbR D.-straße N01“.
Das Registergericht lehnte die Eintragung ab, weil der Zusatz „eGbR“ am Ende des Namens stehen müsse.
Dagegen legten die Gesellschafter Beschwerde ein.
Rechtliche Grundlagen:
§ 707a Abs. 2 Satz 1 BGB schreibt vor, dass eine eGbR als Namenszusatz die Bezeichnungen „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ führen muss.
Entscheidung des OLG:
Das OLG gab der Beschwerde statt. Die Bezeichnung „O. eGbR D.-straße N01“ ist zulässig.
Begründung:
Fazit:
Das OLG Köln stellt klar, dass eGbRs bei der Wahl ihrer Bezeichnung flexibler sind als bisher angenommen.
Solange die Rechtsform eindeutig erkennbar ist, kann der Zusatz „eGbR“ auch innerhalb des Namens platziert werden.
Zusätzliche Hinweise:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
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Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.