OLG Köln Beschluss 13.8.2014 – I-2 Wx 220/14 Erbenstellung nach Minderjährigenadoption
RA und Notar Krau
In dem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 13. August 2014 (Az. I-2 Wx 220/14) geht es um die Frage, ob eine Person, die vor dem 1. Januar 1977 adoptiert wurde, als Erbin in einer Erbschaft gelten kann, insbesondere in Bezug auf Verwandte des Adoptierenden.
Die Beteiligte zu 1), geboren 1947, wurde 1956 von einem Bruder der Erblasserin und dessen Ehefrau adoptiert und beantragte nach dem Tod der Erblasserin die Erteilung eines Teilerbscheins.
Das Amtsgericht Köln wies diesen Antrag zurück, da die Adoption keine rechtliche Verwandtschaft zwischen der Beteiligten und den Verwandten des Adoptierenden begründet habe.
Das OLG Köln bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts.
Es stellte fest, dass die vor dem 1. Januar 1977 durchgeführte Adoption nach den damals geltenden Regelungen nur eine „schwache Wirkung“ entfaltete.
Das bedeutet, dass die rechtliche Beziehung nur zwischen dem Adoptierenden und dem Adoptierten bestand, jedoch keine Verwandtschaft zu den übrigen Verwandten des Adoptierenden geschaffen wurde.
Die Adoption führte nicht zum Erlöschen der verwandtschaftlichen Beziehungen zur Ursprungsfamilie der Beteiligten.
Diese „schwache Wirkung“ blieb auch nach der Einführung des neuen Adoptionsrechts am 1. Januar 1977 bestehen, da die Beteiligte zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits volljährig war.
Der Gesetzgeber hatte zwar eine Möglichkeit geschaffen, durch Wiederholung der Adoption nach § 1772 BGB eine „starke Wirkung“ zu erlangen, die auch eine rechtliche Verwandtschaft zu den Verwandten des Adoptierenden begründet hätte.
Diese Option wurde jedoch von der Beteiligten und ihrem Adoptivvater zu Lebzeiten nicht wahrgenommen.
Das Gericht wies auch das Argument der Beteiligten zurück, dass eine Gleichbehandlung mit den leiblichen Kindern des Adoptierenden erforderlich sei.
Es wurde betont, dass die unterschiedliche rechtliche Behandlung von Adoptionsfällen, die vor und nach dem 1. Januar 1977 stattfanden, nicht gegen das Diskriminierungsverbot verstößt, da der Gesetzgeber hierbei legitime Gründe hatte.
Die Beschwerde wurde daher abgewiesen, und die Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Verfahrens.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.