OLG Köln Beschluss 22.11.2017 – 2 Wx 219/17 – Ausweisung der Nacherbschaft im Erbschein bei vorheriger Übertragung des Nacherbenanwartschaftsrechts
RA und Notar Krau
In dem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 22. November 2017 (Az. I-2 Wx 219/17) wurde entschieden,
dass die Nacherbschaft nicht im Erbschein ausgewiesen werden muss, wenn die mit ihr verbundene Beschränkung des Vorerben gegenstandslos ist.
Dies ist der Fall, wenn der Vorerbe das Anwartschaftsrecht des Nacherben durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat.
Diese Entscheidung knüpft an eine frühere Entscheidung des OLG Köln aus dem Jahr 1990 an.
Der zugrundeliegende Fall begann mit dem Tod von SM im Jahr 1975.
Der Erblasser hinterließ mehrere Testamente, in denen er seine Tochter (Beteiligte zu 1) als Vorerbin und seine Enkelkinder als Nacherben einsetzte.
Ein späterer Erbschein aus dem Jahr 1975 bestätigte die Beteiligte zu 1) als Alleinerbin, jedoch mit angeordneter Nacherbschaft für die Enkelkinder.
Im Jahr 1979 und 1999 verzichteten zwei der Enkel (Beteiligte zu 2 und 3) auf ihre Nacherbenanwartschaftsrechte zugunsten der Beteiligten zu 1, wodurch diese hinsichtlich eines Drittels des Nachlasses Vollerbin wurde.
Als der Enkel T im Jahr 2012 verstarb, traten die Beteiligten zu 2 und 3 als seine Erben an seine Stelle.
Ein späterer notarieller Vertrag im Jahr 2017 regelte die Auseinandersetzung über die Nacherbenanwartschaftsrechte.
Die Beteiligte zu 1 beantragte einen neuen Erbschein, der sie als befreite Vorerbin hinsichtlich eines Drittels des Nachlasses und die Erbengemeinschaft nach T als Nacherben ausweisen sollte.
Das Nachlassgericht wies diesen Antrag zurück, da die Übertragungen der Anwartschaftsrechte keine Auswirkungen auf die Nacherbenstellung der Beteiligten zu 2 und 3 hätten.
Gegen diese Entscheidung legte die Beteiligte zu 1 Beschwerde ein, die jedoch erfolglos blieb.
Das OLG Köln entschied, dass die Nacherbschaft nicht im Erbschein aufgeführt werden muss, wenn der Vorerbe durch den Erwerb der Anwartschaftsrechte faktisch zum Vollerben geworden ist.
Der Erbschein sollte entsprechend angepasst werden, um die neuen rechtlichen Verhältnisse korrekt widerzuspiegeln.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.