OLG Köln Beschluss 25.08.2014 – 2 Wx 230/14 Verfügungsbefugnis über Nachlassgegenstände nach Erbteilspfändung
RA und Notar Krau
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschied am 25. August 2014 (Az.: 2 Wx 230/14) über die Verfügungsbefugnis von Gläubigern nach einer Erbteilspfändung.
Im Zentrum stand die Frage, ob Pfändungsgläubiger eines Erbteils ohne die Mitwirkung aller Miterben über einzelne Nachlassgegenstände verfügen dürfen.
Hintergrund des Falls war der Tod von Frau F, die von den Beteiligten zu 1 und 2 beerbt wurde.
Der Erbteil der Beteiligten zu 1 wurde von den Beteiligten zu 3 bis 6 gepfändet.
Diese Pfändung führte zu einem Verkauf des Grundbesitzes durch die Beteiligten zu 2 bis 6 an die Beteiligten zu 7 und 8.
Das Grundbuchamt verweigerte jedoch die Eintragung einer Vormerkung für den Käufer, da die Erbfolge und die Vertretungsberechtigung
hinsichtlich der minderjährigen Erben nicht nachgewiesen waren und die Mitwirkung aller Miterben für die Veräußerung erforderlich sei.
Die Beteiligten zu 2 bis 8 legten daraufhin Beschwerde ein und argumentierten, dass der Pfändungsgläubiger die Rechte des Miterben auch ohne dessen Mitwirkung geltend machen könne.
Sie stützten sich dabei auf ein Gutachten des Deutschen Notarinstituts und eine Entscheidung des OLG Naumburg.
Das OLG Köln wies die Beschwerde jedoch zurück.
Das Gericht stellte klar, dass durch die Pfändung des Erbteils zwar ein Pfandrecht am Erbteil, jedoch nicht an den einzelnen Nachlassgegenständen entsteht.
Der Pfändungsgläubiger erlangt durch die Pfändung lediglich die Befugnis, die Auseinandersetzung des Nachlasses zu verlangen,
nicht jedoch, über einzelne Nachlassgegenstände ohne Mitwirkung des Miterben zu verfügen.
Der Miterbe bleibt auch nach der Pfändung weiterhin Erbe und muss bei Verfügungen über den Nachlass beteiligt werden.
Das OLG Köln bestätigte somit die Entscheidung des Grundbuchamtes, wonach die Eintragung der Vormerkung zu Recht verweigert wurde, da die notwendige Mitwirkung der Beteiligten zu 1 fehlte.
Eine andere Entscheidung des OLG Naumburg, die eine Veräußerung des Erbteils durch den Pfändungsgläubiger erlaubt, wurde als nicht vergleichbar angesehen,
da es dort um die Veräußerung eines Erbanteils und nicht um einzelne Nachlassgegenstände ging.
Insgesamt betonte das OLG Köln, dass die Rechte des Pfändungsgläubigers beschränkt sind und dieser nicht die Stellung des Miterben einnehmen kann.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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