OLG Köln Beschluss 25.09.2015 – 2 Wx 191/15
Verspätete Anmeldung im Aufgebotsverfahren
RA und Notar Krau
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 25. September 2015 behandelt die verspätete Anmeldung einer Forderung
im Rahmen eines Aufgebotsverfahrens zur Feststellung von Nachlassgläubigern.
Der Beteiligte zu 1, Sohn und Alleinerbe des für tot erklärten Erblassers, beantragte ein solches Verfahren, um den Nachlass zu klären.
Die einzige bekannte Gläubigerin, die Beteiligte zu 2, meldete eine Forderung über 386.352,42 € an, woraufhin das Amtsgericht (AG) Köln die weiteren Nachlassgläubiger ausschloss,
nachdem keine weiteren Forderungen innerhalb der gesetzten Frist eingegangen waren.
Nach Erlass des Ausschließungsbeschlusses meldeten die Beteiligten zu 3, Vermieter der ehemaligen Wohnung des Erblassers,
eine Regressforderung an, die auf eine von der Beteiligten zu 2 geltend gemachte Rückzahlung von Mieten in Höhe von 25.909,22 € basierte.
Sie beantragten zugleich die Ablehnung eines Antrags auf Haftungsbeschränkung des Erben.
Das AG Köln wertete diese Anmeldung als Beschwerde gegen den Ausschließungsbeschluss, erkannte jedoch die Anmeldung als verspätet
und wies den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurück.
Das OLG Köln bestätigte diese Entscheidung und führte aus, dass die Beteiligten zu 3 ihre Forderung erst nach Erlass des Ausschließungsbeschlusses angemeldet hatten, was gemäß § 438 FamFG als verspätet gilt.
Das OLG Köln lehnte zudem den Antrag auf Wiedereinsetzung ab, da die Anmeldefrist nicht als gesetzliche Frist
im Sinne von § 17 FamFG zu betrachten sei und somit eine Wiedereinsetzung nicht möglich sei.
Es betonte, dass das Aufgebotsverfahren dazu dient, dem Erben einen Überblick über die Nachlassverbindlichkeiten zu verschaffen
und ihm die Möglichkeit zu geben, seine Haftung zu beschränken.
Eine verspätete Anmeldung der Forderung würde diesen Zweck verfehlen und den Erben in seiner Rechtssicherheit beeinträchtigen.
Die Entscheidung betont, dass eine nachträgliche Forderungsanmeldung nicht den Ausschließungsbeschluss unterlaufen darf,
selbst wenn der Gläubiger unverschuldet die Frist versäumt hat.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.