OLG Köln, Beschluss vom 08.06.2015 – 5 U 128/14

November 28, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 08.06.2015 – 5 U 128/14

Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 18. Juni 2014 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 25 O 374/12 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 45 % und die Beklagten zu 55 % als Gesamtschuldner.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe
I.

Bei der am XX.XX.1974 geborenen Klägerin lag eine Zwillingsschwangerschaft vor. Wegen des hochgradigen Verdachts der Fehlbildung eines Feten ließ sie am 6.7.2009 in der 11. + 4 Schwangerschaftswoche im Krankenhaus der Beklagten zu 1) einen operativen Schwangerschaftsabbruch vornehmen. Die Entfernung des zweiten Embryos gestaltete sich schwierig. Es kam zu einer Perforation der Gebärmutter und zu einem Abriss des von der rechten Niere ausgehenden Harnleiters, der mit den Resten des zweiten Embryos mit der Abortfasszange herausgezogen wurde. Nach einem Übergang zur Laparoskopie und alsdann zur offenen Operation konnte der langstreckig entfernte Harnleiter von dem hinzugezogenen Urologen nicht sofort rekonstruiert werden. Er legte daher einen Nierenfistelkather ein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Operationsverlaufs wird auf den Operationsbericht des Beklagten zu 2) verwiesen (Bl. 1 f. des SH I). Die Klägerin wurde am 14.7.2009 aus der stationären Behandlung entlassen. Am 19.10.2009 musste die rechte Niere im Universitätsklinikum F entfernt werden.

Die Klägerin hat die Beklagten auf ein Schmerzensgeld von mindestens 50.000 €, Feststellung der Ersatzpflicht und Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.761,08 € in Anspruch genommen. Sie hat ihnen vorgeworfen, dass sie angesichts der Schwierigkeiten bei der Entfernung des zweiten Embryos eine intraoperative Kontrolle durch eine Ultraschalluntersuchung hätten vornehmen müssen. Die Aufklärung sei nicht ausreichend gewesen, weil sie nicht über das Risiko des vollständigen Verlusts von Organen wie des Harnleiters und der Niere unterrichtet worden sei.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat ein gynäkologisches Gutachten von Prof. Dr. C (Bl. 128 ff. d.A.) eingeholt. In der mündlichen Verhandlung hat es den an der Operation beteiligten Urologen Dr. F2 als Zeugen vernommen und den Sachverständigen angehört (Bl. 237 ff. d.A.).

Daraufhin hat es die Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 25.000 € verurteilt, die begehrte Feststellung ausgesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Da ein Festsitzen des Feten oder seines Köpfchens zu dem damals vorliegenden Schwangerschaftszeitpunkt nicht möglich gewesen sei, seien die im Operationsbericht dokumentierten “mehrfachen” ruckelnden Bewegungen und die hierin liegenden Anwendung einer gewissen manuellen Gewalt behandlungsfehlerhaft gewesen. Die ruckelnden Bewegungen hätten zwar nicht zur Perforation der Gebärmutter, aber, wie sich aus dem Operationsbericht ergebe, zum Abriss des Harnleiters und zu dessen Entfernung geführt. Für den Verlust des Harnleiters und den der rechten Niere sei ein Schmerzensgeld von 25.000 € angemessen.

Hiergegen wenden sich die Beklagten mit der Berufung, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiter verfolgen. Das Landgericht habe sich nicht kritisch mit den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. C auseinandergesetzt und die entgegen gesetzten Feststellungen von Prof. Dr. C2, der den Bescheid der Gutachterkommission vom 28.6.2010 verfasst habe, nicht gewürdigt. Das zuerkannte Schmerzensgeld sei deutlich übersetzt. Der Verlust der einen Niere habe nicht zu weiteren Beeinträchtigungen geführt, weil die andere Niere die volle Funktion übernehme. Im weiteren Verlauf des Lebens sei nicht mit einem erhöhten Morbiditätsrisiko zu rechnen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Mit ihrer unselbständigen Anschlussberufung begehrt sie über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld sowie die Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten. Das zuerkannte Schmerzensgeld sei unangemessen niedrig. Selbst die Haftpflichtversicherung der Beklagten habe im Rahmen von Vergleichsverhandlungen einen höheren Betrag angeboten. Die Beklagten seien in Verzug gewesen und schuldeten daher die außergerichtlichen Anwaltskosten.

II.

Die Berufung der Beklagten war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Die Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Hierzu wird auf den Senatsbeschluss vom 30.3.2015 verwiesen. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist. Die Stellungnahme der Beklagten vom 2.6.2015 rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Soweit die Beklagten erneut rügen, dass das Landgericht sich nicht mit den Ausführungen von Prof. Dr. C2 auseinander gesetzt und nicht begründet habe, warum es der Begutachtung von Prof. Dr. C den Vorzug gegeben habe, übersehen sie, dass der Senat eine entsprechende Begründung im Beschluss vom 30.3.2015 nachgeholt hat. Die unzureichende Begründung des erstinstanzlichen Urteils ist damit geheilt und wirkt sich im Ergebnis nicht aus. Eine ergänzende Beweisaufnahme durch den Senat, etwa eine Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. C, ist nicht erforderlich. Denn der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme, die eine sachgerechte Beurteilung des Falls zulässt, liegt kein Verfahrensfehler zugrunde. Das Landgericht hat dem Sachverständigen Prof. Dr. C das Gutachten von Prof. Dr. C2 zur Kenntnis gebracht (vgl. S. 25 ff. des Gutachtens von Prof. Dr. C vom 19.8.2013, Bl. 151 ff. d.A.) und den gerichtlichen Sachverständigen nach vorheriger schriftlicher Begutachtung angehört.

Der Senat hält an seiner Bewertung fest, dass den schlüssigen Ausführungen von Prof. Dr. C der Vorrang vor den Darlegungen von Prof. Dr. C2 zu geben ist. Dass die im Operationsbericht angeführten ruckelnden Bewegungen den von Prof. Dr. C gezogenen Schluss auf den Einsatz einer gewissen manuellen Gewalt zulassen, die nach Lage der Dinge nicht angebracht war, hat der Senat nicht nur mit dem Wortlaut des Operationsberichts, sondern auch mit dessen Sinnzusammenhang begründet. Der Beklagte zu 2) hatte zuvor beschrieben, dass der Embryo offensichtlich sehr fest sitze, was für die anschließende Anwendung einer gewissen Kraft spricht. Die höhere Überzeugungskraft hat die Begutachtung von Prof. Dr. C vor allem deshalb, weil sich Prof. Dr. C2 im Gegensatz zum gerichtlichen Sachverständigen nicht mit den Besonderheiten der streitgegenständlichen Operation befasst hat, das heißt mit der Beschreibung einer derben Resistenz und eines derben Widerstands, eines offensichtlich sehr festsitzenden Embryos und mehrfacher ruckelnder Bewegungen. Dass Prof. Dr. C2 in seinem Gutachten auf diese Gesichtspunkte eingegangen ist, vermögen die Beklagten in ihrer Stellungnahme nicht aufzuzeigen.

Soweit es um die Höhe des auch vom Senat mit 25.000 € als angemessenen bewerteten Schmerzensgeldes geht, wiederholen die Beklagten im Wesentlichen ihre Rügen aus der Berufungsbegründung, die der Senat bereits im Beschluss vom 30.3.2015 berücksichtigt hat. Dass eine schwere Komplikation bei einem Schwangerschaftsabbruch bei bestehendem Kinderwunsch eine schwere persönliche Belastung darstellt, ist offenkundig und bedarf keines Beweises.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Dass die Klägerin mit 45 % an den Kosten des Berufungsverfahrens beteiligt ist, beruht darauf, dass ihre Anschlussberufung gegenstandlos geworden und damit in der Sache ohne Erfolg geblieben ist.

Berufungsstreitwert: 55.000 € (wie in erster Instanz)

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