OLG Köln, Beschluss vom 16.04.2015 – 19 U 189/14
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 28.11.2014 – 7 O 92/14 – gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Denn es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).
Das Landgericht hat mit dem durch die Berufung angefochtenen Urteil die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Klägerin steht der mit der Klage geltend gemachte und mit der Berufung weiter verfolgte Schadensersatzanspruch gemäß §§ 7, 17 Abs. 1-3, 18 Abs. 1 und 3 StVG, 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 4 VVG, 1 PflVG aus dem Verkehrsunfall vom 28.08.2012 in T, Einfahrt zum Werksgelände der Firma W, auch nach Ansicht des Senats nicht zu.
Die Klägerin haftet nämlich als Halterin des unfallbeteiligten LKW, amtliches Kennzeichen XXX-XX 402 (Sattelzugmaschine)/XXX-XX 901 (Auflieger), alleine für die Folgen des vorgenannten Verkehrsunfalls, §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG. Der Beklagte zu 1 als Fahrer des unfallbeteiligten LKW, amtliches Kennzeichen YY-YY 7000, und dessen Haftpflichtversicherer, die Beklagte zu 2, haften nicht.
Entgegen der Ansicht der Klägerin im Rahmen ihrer Berufungsbegründung ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Fahrer ihres Lkw, der Zeuge I, den Unfall durch eine schuldhafte Verletzung der ihm gemäß § 10 StVO obliegenden Sorgfaltspflicht verursacht hat. Nach dieser Regelung muss derjenige, der von anderen Straßenteilen auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, sich dabei so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Gleichzeitig hat der Zeuge I als Fahrer des klägerischen LKW zum Wechsel des Fahrstreifens nach links angesetzt, und zwar unter Missachtung der besonderen Sorgfaltspflicht gemäß § 7 Abs. 5 StVO. Danach darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
1.
Den von dem Landgericht in seiner angefochtenen Entscheidung getroffenen Feststellungen zufolge hatte der Zeuge I mit dem klägerischen LKW nebst Auflieger zunächst auf dem Parkstreifen unmittelbar vor dessen Ende neben der Fahrbahn zur Einfahrt zu dem Werksgelände der Firma W gestanden. Kurz nach dem Anfahren von dem Parkstreifen ist es sodann in der Rechtskurve zu dem Werksgelände zum Zusammenstoß mit dem von dem Beklagten zu 1 gelenkten LKW gekommen, als der Zeuge I nach links zog.
Entgegen der Auffassung der Klägerin sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser entscheidungserheblichen Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten würden, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Dass der LKW der Klägerin zunächst auf dem Parkstreifen neben der Zufahrt zum Werksgelände gestanden hat, ist zwischen den Parteien ebenso unstreitig wie der Umstand, dass die Kollision kurz nach dem Anfahren im weiteren Kurvenbereich erfolgt ist.
2.
Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Voraussetzungen des Anscheinsbeweises für ein Verschulden des mit dem klägerischen LKW an- bzw. einfahrenden Zeugen I als erfüllt angesehen hat. Denn kommt es bei einer Verkehrssituation wie hier, das heißt im Zusammenhang mit dem Einfahren von einem Parkstreifen zu einer Kollision mit einem anderen, im Fließverkehr befindlichen Fahrzeug, spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Kollision darauf beruht, dass der vom Parkstreifen einfahrende Verkehrsteilnehmer die ihm nach § 10 StVO obliegende Sorgfalt nicht hinreichend beachtet hat (vergleiche zum Einfahren aus einer Parkbox: OLG Köln, Urteil vom 13.07.2011, 5 U 26/11, zitiert nach juris; zum Anfahren vom Fahrbahnrand: OLG Brandenburg, Urteil vom 06.03.2002, 14 U 119/01, zitiert nach beckonline; Burmann in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Auflage 2014, § 10 StVO Rn. 12, mit weiteren Nachweisen, zitiert nach beckonline).
In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob der klägerische LKW entsprechend der Behauptung der Klägerin zum Kollisionszeitpunkt den Parkstreifen bereits vollständig verlassen hatte oder entsprechend der beklagtenseits vorgelegten Unfallskizze (Bl. 36 der Akten) sich noch teilweise auf diesem befand. Entscheidend ist nämlich, ob noch ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang mit dem Verlassen des Parkstreifens bestanden hat (vergleiche OLG Köln, Urteil vom 04.02.1986, 22 U 159/85, zitiert nach juris). Ein solcher ist erst dann entfallen, wenn jede Einflussnahme des Anfahrvorgangs auf das weitere Verkehrsgeschehen ausgeschlossen ist (vergleiche OLG Köln, aaO; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage, § 10 StVO Rn. 4a und 11). Der An-/Einfahrvorgang ist erst beendet, wenn sich das Fahrzeug endgültig im fließenden Verkehr eingeordnet hat (vergleiche OLG Celle, Urteil vom 27.06.2005, 14 U 72/05, zitiert nach juris). Ob dies erst nach einer Strecke von mindestens 30 m auf dem neuen Fahrstreifen (vergleiche AG München, Urteil vom 25.01.2013, 344 C 8222/11, zitiert nach juris) anzunehmen ist oder jedenfalls bei einer Strecke von 10-15 m (vergleiche OLG Köln, Urteil vom 04.02.1986, 22 U 159/85) zu verneinen ist, kann hier dahinstehen, da es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Im vorliegenden Fall hatte der klägerische LKW auch nach dem Vortrag der Klägerin, zu dessen Konkretisierung im Rahmen der Berufungsbegründung erneut auf die mit der Klageschrift vorgelegten Skizzen (Bl. 6-8 der Akten), angefertigt von den beiden Zeugen I und I2 kurz nach dem Unfall, Bezug genommen wird, den Parkstreifen allenfalls wenige Meter in Richtung der Einfahrt zu dem Werksgelände verlassen. Dem entsprechen zudem die Bekundungen der klägerseits benannten Zeugen I bei ihrer Vernehmung vor dem Landgericht mit der dort auf Kartenausdrucken (Bl. 100, 101 der Akten) eingezeichneten Position der Front des klägerischen LKW. Angesichts dieses engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs mit der Kollision kann hier der An-/Einfahrvorgang noch nicht als abgeschlossen angesehen werden. Zu Recht ist das Landgericht vor diesem Hintergrund nicht dem klägerseits angetretenen Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, wie weit der LKW des Klägers bereits von dem Parkstreifen angefahren war, nachgegangen, weil hinreichende Anknüpfungstatsachen fehlen. Selbst die Richtigkeit des Sachvortrags der Klägerin unterstellt ist nicht von dem Abschluss des An-/Einfahrvorgangs auszugehen.
Die Klägerin hat den gegen den Zeugen I als Fahrer ihres LKW sprechenden Anscheinsbeweis nicht entkräftet. Dazu hätte sie Umstände darlegen und beweisen müssen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen, atypischen Geschehensablaufs ergibt (Greger in Zöller, ZPO, 30. Aufl., Vor. § 284 Rn. 29). Klägerseits ist behauptet worden, dass der Beklagte zu 1 mit dem von ihm gesteuerten LKW plötzlich und unerwartet überholt und nach rechts gezogen sei. Da der klägerische LKW jedoch noch beim Anfahren vom Parkstreifen war (siehe oben), kann nicht von einem Überholvorgang im Sinne von § 5 StVO ausgegangen werden, schon gar nicht von einem solchen bei unklarer Verkehrslage im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 1 StVO. Es ist auch nicht anzunehmen, dass der LKW des Beklagten zu 1 plötzlich und unerwartet nach rechts gezogen ist. Der Unfall geschah in einer Rechtskurve zum Werksgelände der Firma W hin. Davon, dass der Beklagte zu 1 mit dem von ihm gesteuerten LKW nicht nur dieser Kurve gefolgt ist, sondern entgegen § 7 Abs. 5 StVO seine Fahrspur verlassend plötzlich nach rechts in Richtung des auf der Verlängerung des Parkstreifens anfahrenden LKW der Klägerin gezogen ist, vermag – wie bereits das Landgericht – auch der Senat nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme nicht auszugehen. Die beiden klägerseits benannten Zeugen I und I2 haben bei ihrer Vernehmung vor dem Landgericht die entsprechende Behauptung der Klägerin nicht bestätigt. Im Gegenteil: Der Zeuge I hat ausdrücklich eingeräumt, dass er vor dem Zusammenstoß etwas nach links ziehen musste, um gerade auf die Waage zu fahren. Dem entsprechen die Angaben des vor dem Landgericht angehörten Beklagten zu 1, wonach er mit der Fahrspur des klägerischen LKW nichts zu tun gehabt und sich auf einer anderen Fahrspur befunden habe. Auch zu dieser Frage hat das Landgericht zu Recht kein Unfallrekonstruktionsgutachten eingeholt. Denn hinreichende Anknüpfungstatsachen, die zum einen die genaue Ermittlung der Relativstellung der beiden LKW bei der Kollision ermöglichen und zum anderen Aufschluss über die Anordnung der Fahrzeuge auf der Fahrbahn geben könnten, sind nicht vorhanden. Es sind lediglich die Schäden an dem LKW der Klägerin gemäß dem Schadensgutachten der E nebst Fotos dokumentiert (Bl. 14 ff. und Bl. 41-45 der Akten). An dem Lkw des Beklagten zu 1 lagen den unbestritten gebliebenen Angaben der Beklagten zufolge keine Schäden vor. Fotos hiervon wurden daher nicht gefertigt.
Der Umstand, dass der klägerische LKW – unstreitig – zunächst der Verlängerung des Parkstreifens folgend in die Fahrbahn der Zufahrt zu dem Werksgelände eingefahren ist, spricht nicht für einen atypischen Geschehensablauf. Denn darauf, ob der An- bzw. Einfahrende nach links oder quasi geradeaus fährt, kommt es nicht an (vergleiche Landgericht Berlin, Urteil vom 04.03.2004, 17 O 382/03, zitiert nach juris).
3.
Im Ergebnis ist das Landgericht mithin zu Recht davon ausgegangen, dass der Zeuge I als Fahrer des LKW der Klägerin die ihm obliegende gesteigerte Sorgfalt als An- bzw. Einfahrender gemäß § 10 StVO in schwerwiegender Weise verletzt hat, indem er ohne vorherige Beobachtung des rückwärtigen Verkehrs von dem Parkstreifen in Richtung des Werksgeländes losfuhr. Der Zeuge I hat bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht selbst eingeräumt, dass er den LKW des Beklagten zu 1 im Rückspiegel nicht sehen konnte, weil er “im leichten Winkel” gestanden habe. Ob er sich aus diesem Grunde vorsichtig vom Parkstreifen in die angrenzende Fahrbahn hineintasten oder darüber hinausgehend einweisen lassen musste, § 10 S. 1 letzter Halbsatz StVO, kann dahinstehen. Der Zeuge I hat beides nicht getan, sondern ist quasi blind vom Parkstreifen losgefahren.
Soweit das Landgericht in seinem Urteil zudem angenommen hat, dass der Zeuge I unmittelbar vor der Kollision nach links in Richtung des LKW des Beklagten zu 1 gelenkt hat, entspricht dies dessen Bekundung im Rahmen der Vernehmung (siehe oben), die sich die Beklagten im Rahmen ihrer Berufungserwiderung ausdrücklich zu eigen gemacht haben. In diesem Fahrverhalten des Zeugen liegt ein weitergehender Verstoß gegen die besondere Sorgfaltspflicht beim Fahrstreifenwechsel gemäß § 7 Abs. 5 StVO.
4.
Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte zu 1 unaufmerksam oder mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist oder aufgrund konkreter Umstände unmittelbar vor dem Passieren des LKW der Klägerin damit hätte rechnen müssen, dass dieser anfahren würde, sind nicht ersichtlich. Ein die Beklagtenseite treffender Überholverstoß im Sinne von § 5 Abs. 2, Abs. 4 StVO liegt nicht vor (siehe oben). Entsprechendes gilt für den klägerseits behaupteten Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO durch angebliches Nach-Rechts-Ziehen (siehe oben).
5.
Die Abwägung der Verursachungsbeiträge gemäß § 17 Abs. 2 StVG führt zur alleinigen Haftung der Klägerin. Sie trifft der Verstoß des Zeugen I als Fahrer des von ihr gehaltenen LKW gegen die besondere Sorgfaltspflicht beim An- bzw. Einfahren vom Parkstreifen. Ein solcher Verstoß gegen § 10 StVO wiegt in der Regel so schwer, dass dahinter die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Unfallgegners zurücktritt (vergleiche OLG Köln, Urteil vom 13.07.2011, 5 U 26/11; KG Berlin, Urteil vom 11.03.2004, 12 U 285/02, zitiert nach juris; OLG Brandenburg, Urteil vom 06.03.2002, 14 U 119/01, zitiert nach beckonline; Burmann in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, aaO, § 10 StVO Rn. 12; König in Hentschel/König/Dauer, aaO, § 10 StVO Rn. 11, jeweils m.w. Nachweisen). Dies erscheint dem Senat – genauso wie dem Landgericht in dem erstinstanzlichen Urteil – auch im vorliegenden Fall angemessen, zumal hier der weitergehende Verstoß des Fahrers des klägerischen LKW gegen § 7 Abs. 5 StVO hinzukommt. Eine Haftung der Beklagten für die Folgen des Verkehrsunfalls vom 28.08.2012 besteht daher nicht.
Mangels einer Hauptforderung entfallen die auf Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichteten Nebenforderungen.
II.
Auf die dem Rechtsmittelführer bei förmlicher Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO verloren gehende Möglichkeit einer Kosten sparenden Rücknahme (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG) wird vorsorglich hingewiesen.