OLG Köln, Beschluss vom 19.10.2015 – 5 U 44/15

November 14, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 19.10.2015 – 5 U 44/15

Tenor
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten und Widerklägerin gegen das am 17.02.2014 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 3 O 156/11 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

Gründe
I.

Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, weil das angefochtene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO). Zu Recht hat das Landgericht der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Dem Kläger steht ein Zahnarzthonorar in geltend gemachter Höhe zu, denn die Beklagte hat den Beweis, dass die erbrachten Leistungen des Klägers vollständig unbrauchbar waren, nicht geführt. Die mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche auf Schmerzensgeld und Ersatz materieller Schäden bestehen nicht. Weder liegen Behandlungsfehler vor, noch greift die Aufklärungsrüge durch.

1.)

Die auf Zahlung zahnärztlichen Honorars gerichtete Klage ist begründet. Aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung entfällt der Honoraranspruch eines Zahnarztes für die von diesem erbrachten zahnärztlichen und zahnprothetischen Leistungen nur dann, wenn seine Leistungen für den betroffenen Patienten völlig unbrauchbar sind (ständige Rechtsprechung des Senates, vgl. Beschluss vom 27.08.2012, Az. 5 U 52/12; Beschluss vom 30.03.2015, Az. 5 U 139/14). Die beweisbelastete Beklagte hat nicht bewiesen, dass die durch den Kläger erbrachten Leistungen vollständig oder in abgrenzbaren Teilen unbrauchbar waren. Soweit die Beklagte behauptet hat, die eingegliederten Kronen und Brücken hätten nicht gepasst, ist sie sowohl für die behauptete Passungenauigkeit als auch für die Behauptung beweisfällig gewesen, der Zahnersatz sei aufgrund dieser Passungenauigkeit vollständig unbrauchbar gewesen. Eine Feststellung zum Zustand und zur Passgenauigkeit des Zahnersatzes ist nicht möglich, weil die Kronen und Brücken entfernt und in ihrem eingegliederten Zustand nicht mehr begutachtet werden können. Es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Zahnersatz fehlerhaft angepasst worden sein könnte. Insbesondere lässt sich aus dem Umstand, dass die Beklagte nach der Eingliederung über massive Kopfschmerzen und Schwindel klagte, kein Rückschluss auf eine fehlerhafte Prothetik ziehen. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. L sind die geklagten Beschwerden recht sichere Hinweise auf eine craniomandibuläre Dysfunktion (kurz: CMD), die vermutlich bereits vorhanden war, aber kompensiert wurde und durch den neu angefertigten Zahnersatz dekompensiert ist. Diese durch die vorhandenen irregulären Frontzahnbeziehungen bereits angelegte, aber möglicherweise durch die neue Prothetik ausgelöste Erkrankung hatte nichts mit einer fehlerhaften Prothetik zu tun. Ihr hätte deswegen auch nicht mit Entfernen des Zahnersatzes begegnet werden müssen, sondern sie hätte, so der Sachverständige Dr. L, durch das Tragen einer Aufbissschiene therapiert werden müssen. Dies hat die Beklagte, ohne dass es darauf für die Frage der Unbrauchbarkeit der Leistungen ankommen würde, jedoch abgelehnt. Soweit sie einwendet, sie habe die Schiene nicht abgelehnt, sondern sie dem Kläger lediglich zur Überprüfung zurückgegeben, steht dem die Behandlungsdokumentation entgegen. Danach hat der Ehemann der Beklagten am 14.02.2011, nachdem er anlässlich eines Besuches der Praxis am 14.02.2011 darüber informiert worden war, dass die Schiene im Falle ihres Drückens abgeschliffen werden könne, geäußert, die Beklagte wolle die Schiene nicht mehr tragen und sie in der Praxis des Klägers zurückgelassen. Auch die Beklagte selbst ist ausweislich der Dokumentation am 18.02.2011 durch den Kläger auf die Möglichkeit eines Beschleifens der Schiene hingewiesen worden, hat es aber abgelehnt, die Schiene weiter zu tragen.

2.)

Zu Recht hat das Landgericht die Widerklage abgewiesen. Der Beklagten stehen gegen den Kläger keine Ansprüche auf materiellen oder immateriellen Schadensersatz zu, denn sie hat Behandlungsfehler nicht bewiesen. Auch die Aufklärungsrüge bleibt ohne Erfolg.

a) Die Beklagte hat Behandlungsfehler nicht bewiesen. Für ihre Behauptung, der eingegliederte Zahnersatz sei fehlerhaft angefertigt worden, er habe nicht gepasst, ist sie, unabhängig von der Frage eines dem Kläger zustehenden Nachbesserungsrechts, beweisfällig geblieben. Der Sachverständige Dr. L hat Fehler des Zahnersatzes nicht feststellen können. Er hat ebenfalls nicht feststellen können, dass die unter der Prothetik befindlichen Zahnstümpfe zu stark oder zu konisch beschliffen waren. Der Sachverständige hat vielmehr anhand der ihm zur Verfügung gestellten Modelle eine ausreichende Präparation der Stümpfe festgestellt. Soweit er in seinem Ergänzungsgutachten besonders auf die nicht wurzelbehandelten Zähne 14, 24, 36 und 44 Bezug genommen und eine normale Präparationsform beschrieben hat, folgt daraus nicht, dass er die anderen Stümpfe nicht überprüft oder gar für nicht ausreichend präpariert befunden hätte. Der Sachverständige hat mehrfach ausgeführt, die Präparation der von ihm anhand der Modelle begutachteten Zahnstümpfe habe den anerkannten Regeln des Faches entsprochen, sie seien adäquat präpariert gewesen (vgl. Seite 11 des Gutachtens vom 28.12.2012, Sitzungsprotokoll vom 13.01.2015). Es bestehen daher keine Zweifel, dass er alle Zahnstümpfe anhand der Modelle überprüft hat. Darüber hinaus hat der Sachverständige aber auch darauf hingewiesen, dass es keinen Anhalt dafür gebe, dass die Beklagte unter sich lösenden Kronen oder Brücken durch einen zu geringen Halt infolge einer zu konischen Präparation gelitten habe, was ebenfalls gegen den behaupteten Mangel spreche. Dass eine Pulpareizung vorlag, hat die Beklagte ebenso wenig bewiesen, wie die Behauptung, diese Reizung sei durch eine zu starke und zu konische Beschleifung der Zähne hervorgerufen worden.

Soweit die Beklagte behauptet, die Pfeilerzähne 15 und 34 hätten aufgrund ihrer massiven Vorschädigung gesichert werden müssen, hat der Sachverständige Dr. L ausgeführt, dass die Frage, ob solche Zähne mit adhäsiven Aufbaumaterialien oder durch das Einbringen von Glasfaserstiften vorbereitet werden sollten, von dem jeweiligen Zustand des Zahnes abhänge. Sofern noch ein kompaktes supragingivales Hartsubstanzangebot vorliege, sei es häufig besser, derartige Zähne mit adhäsiven Aufbaumaterialien für die Kronenversorgung vorzubereiten, als die Stabilität durch eine weite Kanalpräparation für einen Stiftaufbau weiter zu schwächen. Gegen diese überzeugenden sachverständigen Ausführungen hat die Beklagte auch mit der Berufung keine substanziellen Einwände vorgebracht. Den Beweis, dass die Zähne derart marode waren, dass nur das Einbringen zu einer ausreichenden Stabilität hätte führen können, kann die Beklagte nicht erbringen.

Schließlich hat der Sachverständige in dem Umstand, dass der 2. Quadrant zunächst unversorgt bleiben sollte, keinen Behandlungsfehler erkennen können. Der Sachverständige hat ausdrücklich erklärt, er könne – aus der allein maßgeblichen – Sicht ex ante keine Behandlungsfehler feststellen. Es sei im linken Oberkiefer eine implantologische Lösung in Erwägung gezogen worden. Da man sich diesbezüglich noch zu keiner Lösung habe durchringen können, habe der 2. Quadrant distal des Zahnes 24 zunächst unversorgt bleiben sollen, um diesen anschließend ohne Zeitnot anzugehen. Diesen nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ist die Beklagte nicht entgegen getreten.

b) Die Ansprüche sind auch nicht aufgrund eines Aufklärungsfehlers begründet. Den Ausführungen des Sachverständigen Dr. L lässt sich zwar entnehmen, dass die Beklagte vor Beginn der Behandlung darüber hätte aufgeklärt worden müssen, dass bei einer Neuversorgung des Gebisses im Hinblick auf die vorhandenen irregulären Frontzahnbeziehungen und des unversorgten 2. Quadranten das Risiko einer CMD bestand. Ferner hätte die Beklagte, so der Sachverständige, über die dann möglicherweise entstehende Notwendigkeit einer Aufbissschiene aufgeklärt werden müssen. Gleichwohl resultieren aus einer unterlassenen Aufklärung keine Ansprüche der Beklagten. Der Kläger hat in erster Instanz eingewandt, die Behauptung der Beklagten, sie hätte sich gegen die Erneuerung der Prothetik entschieden, sei “absolut unglaubwürdig” (Seite 3 des Schriftsatzes der Rechtsanwälte Dr. A vom 09.05.2012. Bei verständiger Würdigung dieses Vortrages hat der Kläger geltend gemacht, dass die Beklagte auch im Falle einer ordnungsgemäßer Aufklärung in die Erneuerung der Kronen und Brücken eingewilligt hätte. Damit hat er den Einwand der hypothetischen Einwilligung erhoben. Einen Entscheidungskonflikt hat die Beklagte indes nicht dargelegt. Ihre Äußerungen in der mündlichen Verhandlung sprechen vielmehr deutlich gegen einen solchen. Die Beklagte hat angegeben, sie wäre zum Tragen einer Schiene bereit gewesen, wenn man ihr gesagt hätte, dass eine solche möglicherweise erforderlich werden würde. Damit ist kein Raum für die Annahme, dass die Beklagte, wäre sie über das Risiko einer CMD und die dadurch möglicherweise entstehende Notwendigkeit des Tragens einer Aufbissschiene aufgeklärt worden, ernsthaft vor der Frage gestanden hätte, den Zahnersatz erneuern zu lassen. Dabei ist auch zu sehen, dass die Beklagte vor Beginn der Behandlung durch den Kläger unter einem Leidensdruck stand und es einen guten Grund gab, den vorhandenen Zahnersatz zu erneuern. Die Beklagte hatte sich dem Kläger mit Beschwerden und Schwellungen im Bereich des rechten Unterkiefers vorgestellt. Es bestand eine Entzündung im Bereich des Brückengliedes, weil dieses zu tief in das Zahnfleisch hineinragte und sich Speisereste unterhalb des Gliedes ansammelten. Die Notwendigkeit einer Erneuerung des Zahnersatzes lag damit auf der Hand.

Ob die Beklagten den ihr obliegenden Beweis der Schadensursächlichkeit eines Aufklärungsfehler führen könnte, hält der Senat im Hinblick auf die Komplexität des Bildes einer craniomandibulären Dysfunktion und der Vielzahl möglicher Ursachen für sehr zweifelhaft, bedarf aber keiner abschließenden Entscheidung. Ebenso muss nicht entschieden werden, ob sich die Beklagte nicht ein weit überwiegendes Mitverschulden deswegen anrechnen lassen muss, weil sie das Tragen der Aufbissschiene, die der Sachverständige Dr. L als den “goldrichtigen” Weg zur Behandlung der CMD bezeichnet hat, verweigert und damit die adäquate Therapie verhindert hat.

II.

Bei dieser Sachlage gibt die Berufung zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils insgesamt keine Veranlassung. Die Rechtssache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO); eine mündliche Verhandlung erscheint unter Berücksichtigung aller weiteren Aspekte des Rechtsstreites auch aus sonstigen Gründen nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO).

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