OLG Köln, Beschluss vom 27.05.2015 – 5 U 194/14

November 28, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 27.05.2015 – 5 U 194/14

Tenor
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 12. November 2014 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 11 O 453/10 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Gründe
Die Berufung hat nach gründlicher Prüfung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage zu Recht insoweit abgewiesen, als die Klägerin ein Schmerzensgeld von mehr als 2.500 € und die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten begehrt.

Eine höheres Schmerzensgeld als 2.500 € ist nicht gerechtfertigt. Es kann nicht angenommen werden, dass die am 4.7.2007 erfolgte Implantation einer Kniegelenksprothese oder eine sonstige Dauerfolge auf einem Behandlungsfehler des Beklagten beruhen.

Das Landgericht hat festgestellt, dass der Beklagte, der die Klägerin nach dem Sturz vom 13.9.2006 ab dem 22.9.2006 behandelt hat, nach vier bis sechs Wochen die ursprüngliche Diagnose einer Prellung des rechten Knies in Frage hätte stellen und eine erneute Befunderhebung hätte einleiten müssen, was zur Folge hatte, dass die ab dem 18.12.2006 von dem Nachbehandler Dr. H eingeleitete Diagnostik und Therapie um zwei Monate verzögert wurde. Da eine Mitte Oktober 2006 durchgeführte klinische und radiologische Befunderhebung sowie eine Arthroskopie des rechten Knies den eindeutig behandlungsbedürftigen Befund eines viertgradigen medialen und retropatellaren Knorpelschadens ergeben hätten, führt der Befunderhebungsfehler zu einer Beweislastumkehr. Der Beklagte muss beweisen, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem ihm anzulastenden Behandlungsfehler und der Implantation der Kniegelenksprothese ausgeschlossen oder zumindest äußerst unwahrscheinlich ist. Selbst wenn sich die Verzögerung der Diagnostik – wie die Klägerin in der Berufungsbegründung geltend macht – darüber hinaus als grob fehlerhaft darstelle würde, würde sich kein anderer, der Klägerin günstigerer Beweismaßstab ergeben.

Das Landgericht ist auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen Dr. N in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Behandlungs- und Befunderhebungsfehler des Beklagten und dem Einsetzen der Kniegelenksprothese äußerst unwahrscheinlich ist. In seinem schriftlichen Gutachten vom 16.6.2013 ist Dr. N zu dem Ergebnis gelangt, dass die Verzögerung von zwei Monaten allenfalls 5 % der Schädigung des retropatellaren Knorpels verursacht und keinen Einfluss auf die Einbringung der Kniegelenksprothese gehabt habe. In der mündlichen Verhandlung vom 22.10.2014 hat er dargelegt, dass es allein aufgrund des unfallunabhängigen Vorschadens im medialen Kompartiment und aufgrund des retropatellar eingetretenen Unfallschadens mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 % erforderlich geworden wäre, dass die Klägerin eine Kniegelenksprothese eingesetzt bekommen hätte. Liegt die Wahrscheinlichkeit eines anderen Kausalverlaufs bei 5 % oder weniger, nimmt der Senat in ständiger Rechtsprechung die äußerste Unwahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhangs zwischen Behandlungsfehler und Schaden an.

Der Sachverständige Dr. N hat seine zusammenfassende Beurteilung überzeugend begründet.

Anders als die Klägerin meint, steht dem nicht entgegen, dass er sich bei der Ermittlung des Anteils der Behandlungsverzögerung von zwei Monaten an der Schädigung des retropatellaren Knorpels und der Wahrscheinlichkeit, mit der der unfallunabhängige Knorpelschaden im medialen Kompartiment und der unfallbedingte Knorpelschaden retropatellar die Implantation eine Kniegelenksprothese erfordert haben, nicht auf wissenschaftlichen Maßstäben genügende Studien stützen konnte. Studien zu der Frage, mit welcher Wahrscheinlichkeit bestimmte Umstände oder Behandlungsfehler bestimmte Schäden verursachen, sind in aller Regel nicht vorhanden. Medizinische Sachverständige können Kausalzusammenhänge und entsprechende Wahrscheinlichkeiten daher nur aufgrund ihres allgemeinen Fachwissens und ihrer klinischen Erfahrung beurteilen und schätzen, was, wenn die Bewertung und Schätzung nachvollziehbar ist, in ausreichender Weise Feststellungen gemäß § 286 ZPO oder § 287 ZPO ermöglicht.

So liegt es hier. Dr. N hat dargelegt, dass der bei der Arthroskopie vom 31.1.2007 beschriebene degenerative Knorpelschaden an der medialen Femurkondyle und am Tibiaplateau, also im medialen Kompartiment, und der ebenfalls dort beschriebene, als unfallbedingt bewertete viertgradige Knorpelschaden retropatellar mit korrespondierendem drittgradigen Knorpelschaden an der Trochlea in gleichem Ausmaß für die Implantation der Kniegelenksprothese verantwortlich seien.

Die Veränderungen im medialen Kompartiment seien durch das Trauma nicht zu erklären. Angesichts der relativ kurzen Zeitdauer zwischen dem Unfall und der Arthroskopie habe der schwere Knorpelschaden im medialen Kompartiment auch nicht durch abgesprengte Knorpelteile entstehen können, zumal solche im Operationsbericht vom 31.1.2007 nicht angeführt seien.

Da die in dem Bericht enthaltene Beschreibung eines “aufgeplatzten Knorpels” auf eine erhebliche Krafteinwirkung durch den Unfall schließen lasse, könne die bereits am Unfalltag entstandene retropatellare Knorpelschädigung auf 75 % geschätzt werden. Die restliche Knorpelschädigung von 25 % sei in den folgenden Monaten entstanden. Die in der Regel durch ein Trauma hervorgerufene Fragmentierung des Knorpels mit Rissen und losen Knorpelfragmenten verursache, sofern diese Folgen unbehandelt blieben, weitere Schädigungen. Man könne davon ausgehen, dass 15 % der zusätzlichen Schädigungen in den ersten zwei Monaten und 10 % in den folgenden Monaten entstanden seien. Da selbst eine sofortige operative Versorgung den weiteren Verschleiß nicht vollständig habe aufhalten können, betrage die Schädigung des retropatellaren Knorpels durch die zwei monatige Verzögerung letztlich nur 5 %.

Auch wenn die vom Sachverständigen Dr. N genannten Prozentzahlen nur Schätzwerte sind, wird aus diesen Ausführungen deutlich, dass die wesentlichen Ursachen der Knorpelschädigungen nicht in der Behandlungsverzögerung, sondern in degenerativen Veränderungen, im Unfallgeschehen selbst, in nachteiligen Veränderungen während der ersten, nicht fehlerbehafteten Behandlungszeit sowie in einem Verschleiß und einer Schädigung liegen, die auch bei zeitgerechter operativer Therapie eingetreten wären. Warum diese Ursachen ein höheres Gewicht haben, hat Dr. N zu einem großen Teil begründet. Es leuchtet zudem ein, dass es auch ohne die Behandlungsverzögerung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zur Implatation der Kniegelenksprothese gekommen wäre, wenn der auf die Verzögerung zurückzuführende Anteil der retropatellaren Knorpelschädigung sehr klein ist und der Knorpelschaden im medialen Kompartiment überhaupt nicht hierauf beruht.

Die Einschränkungen der Gehfähigkeit, die Schmerzen und die Beschwerden, die während des Verzögerungszeitraums von zwei Monaten bestanden, rechtfertigen kein höheres Schmerzensgeld als 2.500 €. Etwas anderes macht die Klägerin in der Berufungsbegründung auch nicht geltend.

Der Feststellungsantrag ist unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen ebenfalls unbegründet. Hat der Behandlungsfehler des Beklagten nicht zur Implantation der Kniegelenksprothese oder einer sonstigen Dauerfolge geführt, können der Klägerin keine weiteren Schäden entstehen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist.

Köln, den 27.05.2015

Oberlandesgericht, 5. Zivilsenat

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