OLG Köln I 11 U 121/13

April 20, 2019

OLG Köln I 11 U 121/13 Verhältnis Erbvertrag zu nachfolgendem Ehevertrag

RA und Notar Krau

Das Urteil des OLG Köln behandelt das Verhältnis zwischen einem Erbvertrag und einem nachfolgenden Ehevertrag

sowie die Beeinträchtigung der Ehefrau als Vertragserbin durch Schenkungen an die Lebensgefährtin des Erblassers.

Hintergrund ist, dass die Klägerin und der Erblasser 1986 einen Erbvertrag geschlossen hatten, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten.

2005 trennten sie sich und schlossen einen Ehevertrag, der Gütertrennung regelte, aber keinen Erb- oder Pflichtteilsverzicht beinhaltete.

Der Erblasser führte ab 2005 eine Beziehung mit der Beklagten und änderte kurz vor seinem Tod 2011 die Bezugsberechtigungen mehrerer Versicherungen zugunsten der Beklagten.

Nach seinem Tod erhielt diese erhebliche Geldbeträge aus den Versicherungen und Bankkonten.

Die Klägerin forderte von der Beklagten eine Rückzahlung der Schenkungen, da sie diese als unzulässige Beeinträchtigung ihrer erbrechtlichen Ansprüche betrachtete.

Das Landgericht Bonn gab der Klage teilweise statt, woraufhin die Beklagte Berufung einlegte.

OLG Köln I 11 U 121/13 Verhältnis Erbvertrag zu nachfolgendem Ehevertrag

Das OLG Köln bestätigte das Urteil des Landgerichts.

Es stellte fest, dass der Ehevertrag von 2005 keine konkludente Aufhebung des Erbvertrags von 1986 beinhaltete,

da weder der Erbvertrag noch die darin festgelegten Erbeinsetzungen im Ehevertrag ausdrücklich erwähnt oder aufgehoben wurden.

Auch die Schenkungen an die Beklagte wurden als unentgeltlich und somit als Schenkungen im Sinne des § 2287 BGB bewertet, da keine ausreichende Gegenleistung nachgewiesen wurde.

Das Gericht betonte, dass die Klägerin als Vertragserbin durch die Schenkungen beeinträchtigt wurde und die Beklagte

keine konkreten Umstände darlegen konnte, die ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers an den Schenkungen belegen würden.

Das Urteil zeigt die strikte Trennung von Erb- und Eheverträgen und stellt klar, dass bestehende Erbrechte nicht ohne ausdrückliche Vereinbarung aufgehoben werden können.

Zudem hebt es hervor, dass Schenkungen an Dritte, die die vertraglichen Erben beeinträchtigen, nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt sind.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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