OLG Köln I – 2 Wx 133/19 – Gesamtschuldnerische Haftung Miterben für Eintragungsgebühr

Februar 20, 2020

OLG Köln I – 2 Wx 133/19 – Gesamtschuldnerische Haftung Miterben für Eintragungsgebühr

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschied am 30. April 2019, dass die Mitglieder einer Erbengemeinschaft gesamtschuldnerisch

für die Gebühr gemäß Nr. 14110 der Kostenverordnung (KV) des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) haften, die für die Eintragung der Erbengemeinschaft in das Grundbuch anfällt.

Im vorliegenden Fall wehrte sich ein Miterbe gegen die Kostenlast, die ihm vom Grundbuchamt auferlegt wurde.

Das OLG bestätigte jedoch, dass das Grundbuchamt gemäß § 421 BGB die Zahlung von jedem Miterben nach eigenem Ermessen in vollem Umfang oder anteilig verlangen kann.

Der Beschwerdeführer argumentierte, dass seine Inanspruchnahme gegen § 33 GNotKG verstoße, welcher die Haftung für Kosten regelt.

Das Gericht wies diesen Einwand zurück, da § 33 GNotKG nur für bestimmte Fälle der Kostenhaftung gilt, während im vorliegenden Fall die Haftung aufgrund des Erbrechts nach § 1967 BGB gegeben ist.

Weiterhin argumentierte der Beschwerdeführer, dass die Kostenrechnung nicht den Anforderungen des § 24 KostVfg entspreche, was das Gericht ebenfalls zurückwies.

OLG Köln I – 2 Wx 133/19 – Gesamtschuldnerische Haftung Miterben für Eintragungsgebühr

Es betonte, dass § 24 KostVfg lediglich eine interne Verwaltungsanweisung darstellt, die für den Kostenschuldner keine unmittelbare Relevanz hat.

Zusammenfassend wies das OLG Köln die Beschwerde des Miterben zurück und bestätigte die gesamtschuldnerische Haftung der Miterben für die Eintragungsgebühr.

Die Entscheidung ist endgültig, weitere Rechtsmittel sind nicht zulässig.

Allgemeiner Hinweis

Die Eintragungsgebühr für das Grundbuch beträgt in Deutschland 1,1 % des Wertes, der im Grundbuch eingetragen wird (z.B. Kaufpreis oder Höhe der Grundschuld).

Zusätzlich zur Eintragungsgebühr fallen noch folgende Kosten an:

  • Gebühr für die Eintragung des Antrags: 47 Euro (66 Euro bei nicht-elektronischer Antragstellung)
  • Kosten für die Löschung eines Eintrags: 0,5 % des Wertes des gelöschten Eintrags

OLG Köln I – 2 Wx 133/19 – Gesamtschuldnerische Haftung Miterben für Eintragungsgebühr

Beispiel:

Wenn du eine Immobilie für 300.000 Euro kaufst, beträgt die Eintragungsgebühr ins Grundbuch 3.300 Euro (1,1 % von 300.000 Euro).

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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