Grundbuch Voreintragung der Erbengemeinschaft bei Auseinandersetzung durch Abschichtung

Juli 6, 2019

Grundbuch Voreintragung der Erbengemeinschaft bei Auseinandersetzung durch Abschichtung

OLG Köln I 2 Wx 246/17

RA und Notar Krau

Das OLG Köln hatte in seinem Beschluss I-2 Wx 246/17 über die Frage zu entscheiden, ob die Voreintragung einer Erbengemeinschaft im Grundbuch erforderlich ist,

wenn sich die Erben durch eine Abschichtungsvereinbarung auseinandersetzen.

Sachverhalt:

Der Erblasser war als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen.

Nach seinem Tod schlossen die beiden Erben eine Abschichtungsvereinbarung, nach der ein Erbe aus der Erbengemeinschaft ausschied und der andere Erbe Alleineigentümer wurde.

Das Grundbuchamt lehnte die beantragte Grundbuchberichtigung ab, da die Erbengemeinschaft nicht voreingetragen war.

Entscheidung des Gerichts:

Das OLG Köln hob die Entscheidung des Grundbuchamts auf und entschied, dass die Voreintragung der Erbengemeinschaft nicht erforderlich ist.

Grundbuch Voreintragung der Erbengemeinschaft bei Auseinandersetzung durch Abschichtung

Begründung:

  • Grundsatz der Voreintragung:
    • Nach § 39 Abs. 1 GBO soll eine Eintragung im Grundbuch nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen wird, als Berechtigter eingetragen ist.
  • Ausnahme vom Voreintragungsgrundsatz:
    • § 40 Abs. 1 GBO bestimmt, dass § 39 Abs. 1 GBO nicht anzuwenden ist, wenn der Erbe des eingetragenen Eigentümers ein Recht überträgt.
    • In diesem Fall soll dem Erben die Voreintragung und damit verbundene Kosten erspart bleiben.
  • Abschichtungsvereinbarung:
    • Bei einer Abschichtungsvereinbarung überträgt ein Miterbe seinen Erbanteil auf ein anderes Mitglied der Erbengemeinschaft.
    • Streitig war, ob § 40 Abs. 1 GBO analog angewendet werden kann, wenn durch die Abschichtung ein Alleineigentümer entsteht.
  • Analoge Anwendung von § 40 Abs. 1 GBO:
    • Das OLG Köln entschied, dass § 40 Abs. 1 GBO analog anwendbar ist.
    • Die Voreintragung der Erbengemeinschaft ist nicht erforderlich.
    • Dies vereinfacht das Verfahren und spart Kosten.
  • Zweck des Voreintragungsgrundsatzes:
    • Der Voreintragungsgrundsatz dient der Legitimationsprüfung durch das Grundbuchamt und dem Schutz des eingetragenen Berechtigten.
    • Bei einer Abschichtung ist die Legitimationsprüfung auch ohne Voreintragung möglich.
  • Grundbuchkontinuität:
    • Die Grundbuchkontinuität wird durch die analoge Anwendung von § 40 Abs. 1 GBO zwar eingeschränkt, dies ist aber gerechtfertigt, um das Verfahren zu vereinfachen.

Grundbuch Voreintragung der Erbengemeinschaft bei Auseinandersetzung durch Abschichtung

Rechtliche Bedeutung:

Der Beschluss vereinfacht die Grundbuchberichtigung bei Abschichtungsvereinbarungen.

Er stellt klar, dass die Voreintragung der Erbengemeinschaft nicht erforderlich ist, wenn durch die Abschichtung ein Alleineigentümer entsteht.

Zusammenfassend lässt sich sagen:

    • Bei Abschichtungsvereinbarungen, die zu einem Alleineigentümer führen, ist die Voreintragung der Erbengemeinschaft nicht erforderlich.
    • Die Entscheidung dient der Vereinfachung und Beschleunigung des Grundbuchverfahrens.
    • Das OLG Köln schließt sich damit der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur an.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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