Grundbuch Voreintragung der Erbengemeinschaft bei Auseinandersetzung durch Abschichtung

Juli 6, 2019

Grundbuch Voreintragung der Erbengemeinschaft bei Auseinandersetzung durch Abschichtung

OLG Köln I 2 Wx 246/17

RA und Notar Krau

Das OLG Köln hatte in seinem Beschluss I-2 Wx 246/17 über die Frage zu entscheiden, ob die Voreintragung einer Erbengemeinschaft im Grundbuch erforderlich ist,

wenn sich die Erben durch eine Abschichtungsvereinbarung auseinandersetzen.

Sachverhalt:

Der Erblasser war als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen.

Nach seinem Tod schlossen die beiden Erben eine Abschichtungsvereinbarung, nach der ein Erbe aus der Erbengemeinschaft ausschied und der andere Erbe Alleineigentümer wurde.

Das Grundbuchamt lehnte die beantragte Grundbuchberichtigung ab, da die Erbengemeinschaft nicht voreingetragen war.

Entscheidung des Gerichts:

Das OLG Köln hob die Entscheidung des Grundbuchamts auf und entschied, dass die Voreintragung der Erbengemeinschaft nicht erforderlich ist.

Grundbuch Voreintragung der Erbengemeinschaft bei Auseinandersetzung durch Abschichtung

Begründung:

  • Grundsatz der Voreintragung:
    • Nach Paragraf 39 Abs. 1 GBO soll eine Eintragung im Grundbuch nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen wird, als Berechtigter eingetragen ist.
  • Ausnahme vom Voreintragungsgrundsatz:
    • Paragraf 40 Abs. 1 GBO bestimmt, dass Paragraf 39 Abs. 1 GBO nicht anzuwenden ist, wenn der Erbe des eingetragenen Eigentümers ein Recht überträgt.
    • In diesem Fall soll dem Erben die Voreintragung und damit verbundene Kosten erspart bleiben.
  • Abschichtungsvereinbarung:
    • Bei einer Abschichtungsvereinbarung überträgt ein Miterbe seinen Erbanteil auf ein anderes Mitglied der Erbengemeinschaft.
    • Streitig war, ob Paragraf 40 Abs. 1 GBO analog angewendet werden kann, wenn durch die Abschichtung ein Alleineigentümer entsteht.
  • Analoge Anwendung von Paragraf 40 Abs. 1 GBO:
    • Das OLG Köln entschied, dass Paragraf 40 Abs. 1 GBO analog anwendbar ist.
    • Die Voreintragung der Erbengemeinschaft ist nicht erforderlich.
    • Dies vereinfacht das Verfahren und spart Kosten.
  • Zweck des Voreintragungsgrundsatzes:
    • Der Voreintragungsgrundsatz dient der Legitimationsprüfung durch das Grundbuchamt und dem Schutz des eingetragenen Berechtigten.
    • Bei einer Abschichtung ist die Legitimationsprüfung auch ohne Voreintragung möglich.
  • Grundbuchkontinuität:
    • Die Grundbuchkontinuität wird durch die analoge Anwendung von Paragraf 40 Abs. 1 GBO zwar eingeschränkt, dies ist aber gerechtfertigt, um das Verfahren zu vereinfachen.

Grundbuch Voreintragung der Erbengemeinschaft bei Auseinandersetzung durch Abschichtung

Rechtliche Bedeutung:

Der Beschluss vereinfacht die Grundbuchberichtigung bei Abschichtungsvereinbarungen.

Er stellt klar, dass die Voreintragung der Erbengemeinschaft nicht erforderlich ist, wenn durch die Abschichtung ein Alleineigentümer entsteht.

Zusammenfassend lässt sich sagen:

    • Bei Abschichtungsvereinbarungen, die zu einem Alleineigentümer führen, ist die Voreintragung der Erbengemeinschaft nicht erforderlich.
    • Die Entscheidung dient der Vereinfachung und Beschleunigung des Grundbuchverfahrens.
    • Das OLG Köln schließt sich damit der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur an.
RA und Notar Krau

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