OLG Köln Urteil 1.4.2014 – 3 U 165/13 Gemeinschaftliches Testament – Verfügungsbefugnis des überlebenden Ehegatten
RA und Notar Krau
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschied am 1. April 2014 über die Berufung eines Klägers, der von seiner Schwester die Übertragung eines hälftigen Miteigentumsanteils an einer Eigentumswohnung verlangte.
Die Geschwister waren die einzigen Kinder eines Ehepaares, das ein gemeinschaftliches Testament errichtet hatte, das jedoch nicht mehr auffindbar war.
Der Kläger behauptete, das Testament habe ihn und seine Schwester zu gleichen Teilen als Schlusserben eingesetzt und die Veräußerung der Wohnung an die Schwester durch die Mutter sei daher unzulässig gewesen.
Das OLG bestätigte das Urteil des Landgerichts Bonn und wies die Berufung des Klägers ab.
Das Gericht stellte fest, dass ein gemeinschaftliches Testament zwar als existent anzunehmen sei, jedoch keine Beweisaufnahme erforderlich sei, da der genaue Inhalt des Testaments nicht nachweisbar war.
Das Testament wurde dahingehend ausgelegt, dass die Mutter zu Lebzeiten frei über den Nachlass verfügen konnte, was durch die Übergabe der Wohnung an die Schwester nicht missbräuchlich geschah.
Entscheidend für die Abweisung der Klage war, dass die Mutter ein sogenanntes lebzeitiges Eigeninteresse an der Veräußerung der Wohnung hatte.
Dieses lag darin, dass sie von der Tochter im Alter Unterstützung erwartete, was einen ausreichend billigenswerten Grund für die Verfügung darstellte.
Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass die Veräußerung missbräuchlich oder ohne Gegenleistung erfolgt war.
Zusammengefasst urteilte das OLG Köln, dass der Kläger keinen Anspruch auf Rückforderung des Miteigentumsanteils hat, da die Verfügung der Mutter durch ein Eigeninteresse gerechtfertigt und daher nicht missbräuchlich war.
Die Revision wurde nicht zugelassen, da das Urteil keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.