OLG München 15 U 4547/07
Anrechnungsvereinbarung zu Lasten des künftigen Erb- oder Pflichtteils
Das Urteil des OLG München befasst sich mit der Frage, ob eine privatschriftliche Anrechnungsvereinbarung zu Lasten eines künftigen Erb- oder Pflichtteils wirksam ist.
Der Kläger forderte festzustellen, dass er eine Schenkung des Erblassers von 1978 nicht auf seinen Erbteil anrechnen müsse.
Die Beklagte, die Witwe des Erblassers, verlangte dagegen, dass sich der Kläger eine Zuwendung von 600.000 DM aus dem Jahr 1997 auf seinen Erbteil anrechnen lassen müsse.
Der Kläger ist der Sohn des Erblassers und aufgrund eines Erbvertrags von 1984 zu einem Viertel als Erbe eingesetzt.
Die Beklagte wurde in späteren Testamenten des Erblassers zur Alleinerbin bestimmt. Eine zentrale Frage war, ob die Anrechnungsvereinbarungen aus den Jahren 1978 und 1997 gültig sind.
Der Kläger argumentierte, dass diese Anrechnungen nicht formwirksam seien.
Das Landgericht München I entschied zugunsten des Klägers und urteilte, dass die Anrechnungsvereinbarung von 1978 nicht wirksam sei,
da sie gegen die Formvorschriften des Erbrechts verstoße.
Auch die Anrechnung der 600.000 DM gemäß der Erklärung des Klägers von 1997 wurde abgelehnt.
Die Beklagte legte daraufhin Berufung ein, die jedoch vom OLG München zurückgewiesen wurde.
Das OLG stellte klar, dass eine Anrechnungsvereinbarung, die einen Teilerbverzicht darstellt, der Form des § 2348 BGB unterliegt und somit formunwirksam ist.
Zudem stellte es fest, dass eine privatschriftliche Vereinbarung sui generis zur Anrechnung von Vorempfängen nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht.
Auch die Testamente des Erblassers von 1998 und 1999 konnten die Anrechnungspflicht nicht wirksam begründen, da sie den Erbvertrag von 1984 beeinträchtigen würden.
Die Revision wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.