OLG München 23 U 6510/19
Auslegung Anfechtungsfrist im Gesellschaftsvertrag OHG
Kernaussage:
Das Oberlandesgericht München (OLG München) hat in seinem Beschluss vom 2. Februar 2021 entschieden, dass eine im Gesellschaftsvertrag einer offenen Handelsgesellschaft (OHG)
vereinbarte Anfechtungsfrist für fehlerhafte Beschlüsse dahingehend ausgelegt werden kann, dass eine Beschlussmängelklage
grundsätzlich gegen die Gesellschaft zu richten ist, unabhängig von den konkreten Anfechtungsgründen.
Sachverhalt:
In einer OHG wurden Beschlüsse gefasst, die der Kläger als Gesellschafter für fehlerhaft hielt.
Er erhob daraufhin Klage gegen die beiden anderen Gesellschafter, nicht jedoch gegen die Gesellschaft selbst.
Der Gesellschaftsvertrag sah eine Frist von einem Monat für die Anfechtung von Beschlüssen vor,
danach konnte nur noch innerhalb von zwei Monaten Klage gegen die Gesellschaft erhoben werden.
Das Landgericht wies die Klage ab.
Der Kläger legte Berufung ein, wobei er die Berufung gegen die Gesellschaft ausdrücklich nur hilfsweise
für den Fall der Erfolglosigkeit der Berufung gegen die anderen Gesellschafter einlegte.
Entscheidungsgründe:
Bewertung und Auswirkungen:
Fazit:
Das OLG München hat in dieser Entscheidung die Auslegung einer Anfechtungsfrist in einem Gesellschaftsvertrag einer OHG präzisiert.
Es hat klargestellt, dass eine solche Klausel dahingehend ausgelegt werden kann, dass eine Beschlussmängelklage grundsätzlich gegen die Gesellschaft zu richten ist.
Zudem hat es die Unzulässigkeit einer ausdrücklich hilfsweise eingelegten Berufung bekräftigt.
Das Urteil hat somit Bedeutung für die Gestaltung von Gesellschaftsverträgen und die Prozessführung in Beschlussmängelverfahren bei OHGs.
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