OLG München 23 W 354/23e Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers

Januar 11, 2025

OLG München 23 W 354/23e Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers

Urteil vom 25.5.2023

RA und Notar Krau

Streitgegenstand:

Das Oberlandesgericht München (OLG) hatte in diesem Fall über die sofortige Beschwerde einer Gesellschafterin (Verfügungsklägerin)

gegen die Ablehnung einer einstweiligen Verfügung durch das Landgericht (LG) zu entscheiden.

Die Verfügungsklägerin begehrte ein Tätigkeits- und Betretungsverbot gegen den anderen Gesellschafter (Verfügungsbeklagten), der zugleich Geschäftsführer der gemeinsamen GmbH war.

Hintergrund war ein Streit über die Wirksamkeit der Abberufung des Verfügungsbeklagten als Geschäftsführer.

Besonderheiten des Verfahrens:

OLG München 23 W 354/23e Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers

  • Übergang ins Urteilsverfahren: Obwohl der Fall im Beschwerdeverfahren beim OLG landete, entschied das Gericht nach mündlicher Verhandlung durch Urteil. Dies ist zulässig und führt zu einem endgültigen Abschluss des Verfahrens in der Beschwerdeinstanz.
  • Gesellschafterklage: In der Regel sind bei Streitigkeiten über die Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers die Gesellschaft und der abberufene Geschäftsführer die Parteien. Im vorliegenden Fall einer Zwei-Mann-GmbH konnte die Verfügungsklägerin jedoch ausnahmsweise im eigenen Namen klagen (actio pro socio). Dies ist möglich, wenn Ansprüche der Gesellschaft gegen einen Gesellschafter geltend gemacht werden und die Gesellschaft selbst handlungsunfähig ist. In einer Zwei-Mann-GmbH ist dies bei einem Abberufungsstreit regelmäßig der Fall.
  • Glaubhaftmachung: Im Eilverfahren müssen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung glaubhaft gemacht werden. Das bedeutet, es muss eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der behaupteten Tatsachen sprechen.

Wesentliche Punkte des Urteils:

  • Wirksame Abberufung: Das OLG stellte fest, dass die Verfügungsklägerin die wirksame Abberufung des Verfügungsbeklagten als Geschäftsführer glaubhaft gemacht hat.
    • Der Abberufungsbeschluss wurde mit der erforderlichen Mehrheit gefasst.
    • Es lag ein wichtiger Grund für die Abberufung vor. Das OLG sah es als überwiegend wahrscheinlich an, dass der Verfügungsbeklagte Bareinnahmen nicht verbucht und durch Manipulationen am EDV-System verdeckt hatte. Zudem wurden grobe Verstöße gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung festgestellt.
  • Verfügungsanspruch: Der Gesellschaft stand ein Anspruch auf Unterlassung der Geschäftsführung durch den abberufenen Geschäftsführer zu. Dieser Anspruch ergibt sich aus der Organbestellung und den Treuepflichten der Gesellschafter.
  • Verfügungsgrund: Die Dringlichkeit für den Erlass der einstweiligen Verfügung ergab sich daraus, dass der Verfügungsbeklagte sich weiterhin als Geschäftsführer gerierte und ihm die Rechtsscheinwirkung des § 15 HGB zukam. Die damit verbundene Unsicherheit war für die Gesellschaft und die Verfügungsklägerin nicht hinnehmbar.

OLG München 23 W 354/23e Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers

Ergebnis:

Das OLG gab der sofortigen Beschwerde statt und erließ die beantragte einstweilige Verfügung.

Dem Verfügungsbeklagten wurde untersagt, die Geschäfte der GmbH zu führen, die Gesellschaft zu vertreten und die Geschäftsräume zu betreten.

Hinweise:

  • Das Urteil ist rechtskräftig, da es im Beschwerdeverfahren ergangen ist.
  • Die actio pro socio ist ein wichtiges Instrument für Gesellschafter, um ihre Rechte in einer GmbH durchzusetzen, insbesondere wenn die Gesellschaft handlungsunfähig ist.
  • Die Anforderungen an einen wichtigen Grund für die Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers sind hoch, insbesondere in einer Zwei-Personen-GmbH.
  • Die Glaubhaftmachung im Eilverfahren erfordert eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der behaupteten Tatsachen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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