OLG München 26.10.2015 – 34 Wx 233/15 – Gütergemeinschaft – Erbschaft fällt in Gesamtgut
RA und Notar Krau
Das Oberlandesgericht (OLG) München hat am 26. Oktober 2015 entschieden, dass die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Wolfratshausen vom 6. Juli 2015 aufgehoben wird.
Die beteiligten Eheleute hatten im Güterstand der Gütergemeinschaft das Eigentum an einem Grundstück durch Erbschaft erworben
und beantragten die Berichtigung des Grundbuchs, um das Grundstück als Bestandteil des Gesamtguts in der Gütergemeinschaft eintragen zu lassen.
Das Grundbuchamt hatte eine Zwischenverfügung erlassen und gefordert, dass eine Auflassungserklärung der Ehegatten erforderlich sei,
um den Übergang des Eigentums von der Erbengemeinschaft auf die Gütergemeinschaft zu vollziehen.
Das OLG entschied jedoch, dass die Zwischenverfügung unzulässig war.
Es führte aus, dass eine solche Verfügung nur ergehen darf, wenn ein Mangel des Antrags rückwirkend geheilt werden kann, was hier nicht der Fall war.
Die Auflassungserklärung, die das Grundbuchamt forderte, war nach Auffassung des OLGs nicht erforderlich.
Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) fällt das Vermögen der Ehegatten bei Gütergemeinschaft kraft Gesetzes in das Gesamtgut,
ohne dass eine zusätzliche rechtliche Übertragung notwendig ist.
Dies gilt auch für den Erwerb durch Erbschaft, sofern keine testamentarische Verfügung vorliegt, die das Erbe als Vorbehaltsgut ausweist.
Das OLG hob die Zwischenverfügung auf, weil das Grundbuch bereits durch die gesetzlichen Regelungen des BGB unrichtig geworden war
und eine Erbauseinandersetzung sowie eine Auflassung nicht notwendig sind.
Das Grundbuch muss nur aufgrund des Nachweises der Gütergemeinschaft und des Erbfalls berichtigt werden.
Eine Kostenentscheidung oder die Festsetzung des Geschäftswerts war nicht erforderlich, und die Zulassung einer Rechtsbeschwerde wurde nicht gewährt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.