OLG München 31 U 3732/96

September 12, 2017

OLG München 31 U 3732/96 – Aufhebung eines Erbverzichtsvertrages nach Ablehnen des Verzichtenden

Wenn derjenige, der wirksam auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet hat, vor dem Erblasser verstirbt, können die ihn beerbenden Abkömmlinge den Erbverzichtsvertrag durch notariellen Vertrag mit dem Erblasser aufheben.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Ingolstadt vom 17.05.1996 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 30.500.– abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Wert der Beschwer für den Kläger wird auf über DM 60.000.– festgesetzt.

Tatbestand OLG München 31 U 3732/96

Der Kläger macht gegen die Beklagte als Erbin Pflichtteils-, Pflichtteilsergänzungs- und Geldansprüche aus anderen Rechtsgründen geltend.

Am 10.6.1993 verstarb die verwitwete … aus Ingolstadt. Sie hatte 3 Kinder: den Kläger, den 1984 kinderlos verstorbenen … und den am 17.1.1979 verstorbenen … der seinerseits 2 Kinder hatte, nämlich …. und die Beklagte. Der Kläger ist also der Sohn, die Beklagte die Enkelin der Erblasserin.

Die Erblasserin hat am 27.1.1992 durch Testament die Beklagte als Alleinerbin eingesetzt und dem Kläger Vermächtnisse zugewendet. Dieses Testament wurde am 18.8.1992 nochmals in verschiedenen Einzelheiten abgeändert. Nach dem Wortlaut des Testaments sollte das Vermächtnis an den Kläger erlöschen, wenn dieser seinen Pflichtteilsanspruch geltend macht. Dieser Fall ist eingetreten, weil der Kläger seinen Pflichtteil begehrt.

Der Vater der Beklagten, …, hatte am 30.8.1972 einen notariell beurkundeten Vertrag mit seiner Mutter abgeschlossen (Urkunde des Notars …, UR-Nr. …), in welchem er gegen eine Zuwendung von 250.000,– DM auf sein Erb- und Pflichtteilsrecht nach seiner Mutter verzichtete.

OLG München 31 U 3732/96

Am 27.1.1979 verstarb … sen.. Er wurde von seiner Ehefrau … und seinen Kindern …. und der Beklagten beerbt.

Am 18.8.1992 haben die Kinder des …, … und die Beklagte mit der Erblasserin durch notarielle Urkunde des Notars …, UR-Nr. … den Erbverzicht (nicht den Pflichtteilsverzicht) aufgehoben.

Der Kläger ist der Meinung, die Aufhebung des Verzichts sei unwirksam, weil die Aufhebung nur durch die Vertragsparteien höchstpersönlich erfolgen könne, nicht aber nach dem Versterben des Verzichtenden. Deshalb stehe ihm ein Pflichtteilsanspruch von 1/2 zu, da er ohne die testamentarische Erbeinsetzung der Beklagten gesetzlicher Alleinerbe seiner Mutter gewesen wäre. Außerdem habe er weitere Ansprüche gegen die Beklagte, wegen deren Einzelheiten auf die Klageschrift vom 16.10.1995 verwiesen wird.

Der Kläger beantragte,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger

  1. 3.414.467,29 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 17.02.1995
  2. 200.371,08 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 26.07.1995
  3. 84.209,15 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 26.07.1995

zu zahlen.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Aufhebung des Erbverzichts sei auch noch nach dem Tod des Verzichtenden durch dessen Abkömmlinge möglich. Beide Parteien haben beantragt, ein Grundurteil über die Pflichtteilsquote zu erlassen.

OLG München 31 U 3732/96

Das Landgericht hat mit Teil-Grundurteil vom 17.5.1996 den Klageantrag hinsichtlich des Pflichtteilsanspruchs an dem Nachlaß der am 10.6.1993 verstorbenen … dem Grunde nach zu 1/4 für gerechtfertigt erklärt. Die Kostenentscheidung wurde dem Schlußurteil vorbehalten.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der weiterhin der Meinung ist, daß die Aufhebung des Erbverzichts unwirksam sei, weil nur die Vertragsparteien des Erbverzichts persönlich den Verzicht aufheben könnten, so daß weder nach dem Tod des Erblassers noch nach dem des Verzichtenden eine Aufhebung noch in Betracht komme. Wegen der höchstpersönlichen Rechtsnatur des Aufhebungsrechts sei auch eine Aufhebung des Verzichts durch die Erben des Verzichtenden nicht möglich. Ein Vertrag könne generell nur von den Vertragsparteien oder ihren Rechtsnachfolgern aufgehoben werden; die Ehefrau des Verzichtenden habe jedoch an der Aufhebung nicht mitgewirkt sondern nur die Abkömmlinge.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Teil-Grundurteils des Landgerichts Ingolstadt vom 17.5.1996 festzustellen, daß dem Kläger dem Grunde nach, nach der am 10.6.1993 verstorbenen Frau …, ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1/2 des Nachlaßwertes zusteht.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, daß der Erbverzicht auf Seiten des Verzichtenden keine höchstpersönliche Regelung enthalte. Es handele sich auch nicht um die Vererblichkeit eines Aufhebungsrechts. Da nach dem Tode des Verzichtenden dessen Abkömmlinge von dem Verzicht betroffen seien, könnten diese nunmehr mit der Erblasserin die Aufhebung vereinbaren.

Im übrigen wird auf die während des Berufungsverfahrens gewechselten Schriftsätze der Parteien und den Tatbestand sowie die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 71/79 d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe OLG München 31 U 3732/96

Die gemäß §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Teil-Grundurteil zu Recht den Klageantrag hinsichtlich des Pflichtteilsanspruchs des Klägers an dem Nachlaß der am 10.6.1993 verstorbenen … dem Grunde nach zu 1/4 für gerechtfertigt erklärt.

Der durch Verfügung von Todes wegen als Abkömmling von der Erbfolge ausgeschlossene Kläger kann von der Beklagten als testamentarischen Alleinerbin den Pflichtteil verlangen, § 2303 Abs. 1 S. 1 BGB.

Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils, § 2303 Abs. 1 S. 2 BGB.

OLG München 31 U 3732/96

Ohne die auf letztwilliger Verfügung beruhende Erbeinsetzung der Beklagten wäre die Erblasserin gemäß § 1924 Abs. 1, 4 BGB von ihren Abkömmlingen zu gleichen Teilen beerbt worden. Der Sohn … war 1984 kinderlos vorverstorben und deshalb gemäß § 1923 BGB als Erbe ersatzlos weggefallen. An die Stelle des 1979 ebenfalls vorverstorbenen Sohnes … traten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen) nach § 1924 Abs. 3 BGB; somit die Beklagte und ihr Bruder …

Wäre die gesetzliche Erbfolge nach dem Tod der Erblasserin eingetreten, hätte sich der Erbteil des Klägers deshalb auf 1/2 und der der Beklagten und … auf je 1/4, somit der Pflichtteil des Klägers auf 1/4 des Wertes des Nachlasses belaufen.

Nun bestimmt § 2310 S. 1, 2 BGB, daß bei der Feststellung des für die Berechnung des Pflichtteils maßgebenden Erbteils derjenige nicht mitgezählt wird, der durch Verzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist. Da der Abkömmling der Erblasserin …. mit notariellem Erbverzichtsvertrag vom 30.8.1972 auf sein Erb- und Pflichtteilsrecht nach der Erblasserin verzichtet hatte, waren sowohl er selbst gemäß § 2346 S. 2 BGB als auch in Ermangelung abweichender Bestimmung seine Abkömmlinge gemäß § 2349 BGB von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen.

Dieser Erbverzicht ist jedoch durch notariellen Vertrag vom 18.8.1992 ausdrücklich aufgehoben worden, §§ 2346, 2348, 2351 BGB. Damit wurde der Erbverzicht so beseitigt, als sei er nie erfolgt (vgl. Staudinger-Schotten, 13. Bearbeitung, RN. 100 zu § 2346 BGB m.w.N.). Die Rechtsstellung des Verzichtenden, an dessen Stelle infolge seines Vorversterbens dessen Abkömmlinge getreten sind, als gesetzlicher Erbe ist damit wieder hergestellt worden. Das ist auch bei Berechnung des Pflichtteils des Klägers zu berücksichtigen, der sich wieder, wie zuvor, auf 1/4 des Gesamtnachlaßwertes beläuft.

Die Aufhebung des Erbverzichts ist auch nicht deshalb unwirksam, weil an ihr zwar die Erblasserin persönlich, nicht jedoch der Verzichtende persönlich mitgewirkt hat, sondern dessen Abkömmlinge. Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Regelung darüber, ob nach dem Tod der Vertragsparteien des Erbverzichts noch eine vertragliche Aufhebung möglich ist.

OLG München 31 U 3732/96

Nach dem Tod des Erblassers ist nach allgemeiner Meinung (vgl. Staudinger-Schotten, a.a.O., Rn. 96 zu § 2346 BGB m.w.N.) die Aufhebung des Erbverzichts mit Rücksicht auf die Sicherheit des Rechtsverkehrs nicht mehr möglich, weil die mit dem Tod des Erblassers eingetretene Rechtsfolge auf fester Grundlage stehen muß und nicht nachträglich durch Erklärung Dritter verändert werden kann (BGH, NJW 1978, 1159 und Schotten im Staudinger, 13. Bearb. 1997, Rn. 8 zu § 2347 BGB).

Ob nach dem Tod des Verzichtenden noch eine vertragliche Aufhebung des Erbverzichtsvertrages möglich ist, ist, soweit ersichtlich, höchstrichterlich noch nicht entschieden, im Schrifttum streitig (Ferid-Cieslar in Staudinger, 12. Bearbeitung, BGB, Rn. 7 zu § 2351, RGRK-Johannsen, AnM., MünchKomm/Strobel, Rn. 2 zu § 2351 halten den Abschluß eines Aufhebungsvertrages nur zu Lebzeiten beider Vertragspartner für möglich; aA Schotten in Staudinger, a.a.O., BGB, Rn. 97 zu § 2346, der einen Aufhebungsvertrag zwischen dem Erblasser und den Abkömmlingen des Verzichtenden nach dem Tod des Verzichtenden für zulässig erachtet unter Hinweis auf Dietz, Erbrecht, 1949, § 16 III 2).

Der Senat hält den vom Erblasser mit den Abkömmlingen des Verzichtenden nach dem Tod des Verzichtenden geschlossenen notariellen Aufhebungsvertrag für zulässig und wirksam. Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Regelung im Gegensatz zum Erbvertrag, der gemäß § 2290 S. 2 BGB nach dem Tode eines der Vertragschließenden nicht mehr aufgehoben werden kann.

Der Grund für die Regelung in § 2290 S. 2 BGB dürfte darin zu sehen sein, daß es sich beim Erbvertrag um eine in Vertragsform errichtete Verfügung von Todes wegen handelt, mit der der Erblasser seine Testierfreiheit im Umfang einer freiwillig eingegangenen Bindung aufgegeben hat, vgl. § 2289 BGB. Im Gegensatz dazu handelt es sich bei einem Erbverzichtsvertrag um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, durch das das Erbrecht bzw. die Entstehung des Pflichtteils oder eines Vermächtnisses ausgeschlossen wird.

Der Erbverzicht hat folglich nur einen negativen Inhalt, indem er einen erbrechtlichen Erwerb vertraglich ausschließt, nicht aber begründet. Nachteilig betroffen sind durch ihn die Rechte des Verzichtenden, während er für den Erblasser ausschließlich den Vorteil der freieren Verfügungsmöglichkeit über sein Vermögen für den Fall seines Todes hat.

OLG München 31 U 3732/96

Für den Erbverzicht und seine Aufhebung gelten damit die allgemeinen Vorschriften über Rechtsgeschäfte und Verträge, soweit nicht die erbrechtliche Natur des Vertrages entgegensteht. Während nach allgemeiner Vertragsregelung ein Vertrag nur von den Vertragsparteien oder deren Rechtsnachfolgern aufgehoben werden kann, treten beim Tod eines Abkömmlings dessen Abkömmlinge kraft Gesetzes an dessen Stelle mit der Folge, daß sie beim Tod des Erblassers dessen gesetzliche Erben sind, § 1924 Abs. 3 BGB. Eine Vererbung der Rechtsposition eines Abkömmlings als gesetzlicher Erbe der 1. Ordnung gemäß § 1924 Abs. 1 BGB auf dessen Erben kommt deshalb entsprechend den Regeln der gesetzlichen Erbfolge nach Stämmen nicht in Betracht.

Da die Beklagte und ihr Bruder …. an die Stelle ihres im Jahr 1979 vorverstorbenen Vaters als gesetzliche Erben der Erblasserin getreten sind, wären sie durch den von ihrem Vater abgeschlossenen Erbverzichtsvertrag nur dann von dieser Erbfolge ausgeschlossen, wenn der Erbverzichtsvertrag nicht mehr durch vertragliche Regelung mit der Erblasserin aufhebbar gewesen wäre.

Zu Lebzeiten des Abkömmlings der Erblasserin …. wäre die Aufhebung des zwischen ihm und der Erblasserin abgeschlossenen Erbverzichtsvertrages jederzeit möglich gewesen, wie sich aus § 2351 BGB ergibt, der einzelne für den Erbverzicht geltende Vorschriften hinsichtlich der Form des Vertrages und der beim Erblasser geforderten persönlichen Voraussetzungen auf den Vertrag erstreckt, durch den ein Erbverzicht aufgehoben wird. In diese Rechtsposition und damit die Aufhebbarkeit des Erbverzichts sind die Abkömmlinge des Verzichtenden bei dessen Tod gemäß § 1924 Abs. 3 BGB eingerückt.

Eine Einschränkung der Möglichkeit zur Aufhebung des Erbverzichts nach dem Tod des Verzichtenden folgt auch nicht aus dem Sinn und Zweck des Erbverzichts oder seiner Aufhebung.

Das Institut des Erbverzichts soll es den Beteiligten ermöglichen, die Erbfolge vor dem Erbfall einvernehmlich durch Vertrag zwischen dem Erblasser und dem Verzichtenden den besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles anzupassen. Insbesondere durch den mit dem Erbverzicht gemäß § 2346 Abs. 1 S. 2, Hs. 2 BGB verbundenen Pflichtteilsverzicht erlangt der Erblasser zu Lebzeiten damit Klarheit und Sicherheit über das Ausscheiden des Verzichtenden und seines Stammes aus der Erbfolge.

OLG München 31 U 3732/96

Wird der Erbverzicht gegen Abfindung erklärt, so stellt er praktisch eine vorweggenommene Erbfolge in Bezug auf den Verzichtenden dar. Auch wenn der Verzicht mit Rücksicht auf die Gegenleistung geschlossen wird, stellt er jedoch keinen gegenseitigen Vertrag dar und auch keinen Vertrag zugunsten Dritter (Palandt-Edenhofer a.a.O., Rn. 2, Überblick vor § 2346).

Auch wenn der Erbverzicht Wirkungen zu Lasten der Abkömmlinge des Verzichtenden gemäß § 2349 BGB und zu Gunsten anderer Erben und Pflichtteilsberechtigter gemäß §§ 2346 Abs. 1 S. 2, 1923 Abs. 1, 1935 BGB bzw. § 2310 S. 2 BGB entfaltet, bedarf die Aufhebung des Verzichts keiner Zustimmung Dritter; selbst die Vertragserben des Erblassers müssen die Aufhebung eines Erbverzichts dulden (vgl. Staudinger-Schotten a.a.O., Rn. 98 zu § 2346 BGB m.w.N.).

Allein begünstigt ist der Erblasser aus dem Erbverzicht, weil er freier geworden ist hinsichtlich seiner Verfügungsmöglichkeiten für den Fall seines Todes, da er auf Erb- und Pflichtteilsrecht des Verzichtenden und dessen Stammes keine Rücksicht mehr zu nehmen braucht.

Dem Erblasser muß es deswegen auch freistehen, zu Lebzeiten den Verzicht mit dem Verzichtenden oder dessen Abkömmlingen wieder aufzuheben. Daß das Pflichtteilsrecht des Klägers sich infolgedessen statt auf 1/2 nunmehr auf 1/4 beläuft, ist als gesetzliche Folge der Verzichtsaufhebung vom Kläger hinzunehmen.

Nach alldem war die Berufung des Klägers gegen das angefochtene Endurteil als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenfolge beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Wert der Beschwer: § 546 Abs. 2 ZPO.

OLG München 31 U 3732/96

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

a black and white photo of some very tall buildings

Das Supervermächtnis

März 26, 2024
Das SupervermächtnisVon RA und Notar KrauDas Berliner Ehegattentestament sieht typischerweise vor, dass sich die Ehegatten gegenseitig als…
an abstract blue and white background with cubes

Der gesetzliche Voraus des Ehegatten

März 26, 2024
Der gesetzliche Voraus des EhegattenVon RA und Notar Krau:Der Voraus des verbliebenen Ehegatten ist ein rechtliches Konzept, das dem über…
a woman in a white dress walking across a bridge

Erbschaftsteuer umgehen: Strategien und Möglichkeiten

März 26, 2024
Erbschaftsteuer umgehen: Strategien und MöglichkeitenVon RA und Notar Krau:Die Erbschaftsteuer ist eine finanzielle Belastung, die Erb…