OLG München 31 Wx 118/18 – handschriftliches Testament

September 18, 2022

OLG München 31 Wx 118/18, Beschluss vom 03.09.2019 – handschriftliches Testament, Testamentsvollstreckung, Nachlassgericht

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Die Rücknahme eines Antrags auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses im Beschwerdeverfahren

führt zur Beendigung des Verfahrens und zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung des Nachlassgerichts.

Eine Sachentscheidung über die Beschwerde unterbleibt, Kostenentscheidungen können jedoch getroffen werden.

Hintergrund:

  • Der Erblasser setzte in seinem Testament einen Testamentsvollstrecker ein.
  • Nach seinem Tod beantragte der designierte Testamentsvollstrecker die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses.
  • Das Nachlassgericht kündigte die Erteilung an, wogegen die Erben Beschwerde einlegten.
  • Im Beschwerdeverfahren nahm der Antragsteller seinen Antrag auf Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses zurück.
  • Die Erben beantragten daraufhin, dem Antragsteller die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

OLG München 31 Wx 118/18 – handschriftliches Testament

Entscheidungsgründe:

  • Die Rücknahme des Antrags führt zur Beendigung des Verfahrens und zur Wirkungslosigkeit der Entscheidung des Nachlassgerichts.
  • Eine Sachentscheidung über die Beschwerde unterbleibt, da der Antrag zurückgenommen wurde und somit die Grundlage für das Verfahren entfallen ist.
  • Die Kostenentscheidung des Nachlassgerichts wird ebenfalls wirkungslos, und das Nachlassgericht muss erneut über die Kosten entscheiden.
  • Im Beschwerdeverfahren fallen keine Gerichtskosten an, da die Beschwerdeführer durch die Antragsrücknahme ihr Ziel erreicht haben.
  • Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, da keine abschließende Sachprüfung durch das Oberlandesgericht erfolgte und der Antragsteller seinen Antrag nach einem Hinweis des Gerichts zurückgenommen hat.
  • Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da keine grundsätzliche Bedeutung oder Fortbildung des Rechts erforderlich ist.

Fazit:

  • Die Rücknahme eines Antrags auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses im Beschwerdeverfahren führt zur Beendigung des Verfahrens und zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung.
  • Eine Sachentscheidung unterbleibt, aber Kostenentscheidungen können getroffen werden.
  • Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden in der Regel nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden in der Regel nicht erstattet.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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