OLG München 31 Wx 127/10,
Beschluss vom 21.10.2010 – Nachtragsliquidator,
Vermögen in Form eines Bankkontos,
einzelne Abwicklungsmaßnahmen
Die Beteiligte (GmbH) wurde mit Verfügung vom 2.2.2009, eingetragen im Handelsregister am 19.2.2009, aufgrund Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht.
Mit Schreiben vom 28.12.2009 beantragte der alleinige Gesellschafter unter Vorlage der Einverständniserklärung des Herrn B. diesen zum Liquidator zu bestellen.
Die Gesellschaft habe derzeit noch Vermögen in Form eines Bankkontos mit einem Guthaben in Höhe von derzeit (24.11.2009) € 7.625,97.
Mit Beschluss vom 21.5.2010 wurde – wie beantragt – Herr B. als Nachtragsliquidator der am 19.2.2009 gelöschten Firma bestimmt.
Von einer Eintragung im Handelsregister hat das Registergericht abgesehen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten.
Nach ihrer Auffassung ist eine solche Eintragung erforderlich, da die Gesellschaft noch über Vermögen verfüge und sie zudem noch werblich tätig sei,
insbesondere müssten laufend Steuererklärungen gegenüber den Finanzbehörden abgegeben werden.
Das Registergericht hat mit Beschluss vom 22.6.2010 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.
OLG München 31 Wx 127/10
Ein Nachtragsliquidator ist grundsätzlich von Amts wegen in das Handelsregister einzutragen (vgl. Paragraf 67 GmbHG), es sei denn, die Nachtragsliquidation beschränkt sich auf einzelne genau zu bezeichnende Rechtshandlungen
Soweit nur einzelne Abwicklungsmaßnahmen erforderlich sind, kann nach pflichtgemäßen Ermessen des Registergerichts die Wiedereintragung der Gesellschaft und die Eintragung der Liquidatoren im Handelsregister unterbleiben
da der Vertretungsnachweis durch die Ausfertigung des (Bestellungs-) Beschlusses geführt werden kann, auf dessen Wirksamkeit Dritte gemäß Paragraf 47 FamFG vertrauen dürfen
Letzteres ist hier der Fall.
Die vom Liquidator vorliegend durchzuführenden Abwicklungsmaßnahmen betreffen lediglich das noch bestehende Konto der GmbH,
drei abgeschlossene Verträge sowie die Abgabe von (noch) anfallenden Steuererklärungen gegenüber dem Finanzamt.
Der dabei zu erwartende Umfang der (Abwicklungs-) Tätigkeiten gebietet daher weder im Hinblick auf den Inhalt der abzuwickelnden
Geschäfts- bzw. Behördenbeziehungen noch im Hinblick auf deren Anzahl die Eintragung des Liquidators im Handelsregister.
Vielmehr kann sein Vertretungsnachweis bei solch einem überschaubaren Tätigkeitsbereich allein durch Vorlage einer Ausfertigung des Bestellungsbeschlusses geführt werden.
Unmaßgeblich ist hingegen, dass die Gesellschaft werbend tätig ist.
OLG München 31 Wx 127/10
Denn hierauf erstreckt sich der Aufgabenbereich des Liquidators von vornherein nicht, es sei denn, dass die neuen Geschäfte der Beendigung schwebender Geschäfte dienen
Für diesen Zweck ist aber angesichts der hier zu beendenden Rechtsbeziehungen als Vertretungsnachweis die Vorlage des Bestellungsbeschlusses ausreichend.
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