OLG München 31 Wx 144/15- Gurlitt Testament, Prüfung Testierfähigkeit, Ermittlungspflicht und Überzeugungsbildung des Gerichts im Erbscheinsverfahren
OLG München, Beschluss v. 15.12.2016 – 31 Wx 144/15
Ermittlungspflicht und Überzeugungsbildung des Gerichts im Erbscheinsverfahren bei der Prüfung des Nichtvorliegens einer Testierfähigkeit
1. Ein im Betreuungsverfahren erholtes psychiatrisches Sachverständigengutachten stellt im Erbscheinserteilungsverfahren jedenfalls dann keine tragfähige Entscheidungsgrundlage dar, wenn nicht nur unerhebliche Zweifel an der Testierfähigkeit bestehen.
2. Wird daraufhin im Beschwerdeverfahren ein Gutachten zur Frage der Testierfähigkeit eingeholt, ist im Rahmen der für das Beschwerdeverfahren zu treffenden Kostenentscheidung zu berücksichtigen, ob die letztlich erfolglosen Einwendungen des Beschwerdeführers von vornherein ohne Substanz waren (Anschluss an OLG Schleswig FamRZ 2013, 719).
Im Rahmen der zu treffenden Billigkeitsentscheidung über die Kostentragungslast kann es gerechtfertigt sein, die Kosten für dieses Gutachten unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens demjenigen aufzuerlegen, dem die Klärung der Frage der Testierfähigkeit letztendlich zugutekommt.
Tenor
OLG München 31 Wx 144/15
I.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts München – Nachlassgericht – vom 23.03.2015, berichtigt mit Beschluss vom 25.03.2015, wird zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des gerichtlichen Sachverständigengutachtens einschließlich der Anhörung des Sachverständigen im Beschwerdeverfahren sowie die Kosten für die Anhörung der Zeugen im Beschwerdeverfahren trägt die Beteiligte zu 3.
III.
Im Übrigen trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
IV.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000.000,00 € festgesetzt.
Gründe
OLG München 31 Wx 144/15
I. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht ist das Nachlassgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des von der Beteiligten zu 3 beantragten Erbscheins vorliegen.
1. Der Senat ist nach den durchgeführten, umfangreichen Ermittlungen nicht davon überzeugt, dass der Erblasser bei Errichtung des Testaments vom 09.01.2014 testierunfähig im Sinne des § 2229 Abs. 4 BGB war. Maßgeblich für die Erbfolge ist deshalb das Testament vom 09.01.2014; der vom Nachlassgericht bewilligte Erbschein entspricht der Erbrechtslage.
Nach der Konzeption des § 2229 BGB, wonach die Störung der Geistestätigkeit die Ausnahme bildet, gilt jedermann, der das 16. Lebensjahr (§ 2229 Abs. 1 BGB) vollendet hat, solange als testierfähig, bis das Gegenteil zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen ist (vgl. Lauck in: Burandt/Rojahn Erbrecht, 2. Auflage <2014> § 2229 BGB Rn. 22 m. w. N.).
Für diesen Beweis genügt, da eine absolute Gewissheit nicht zu erreichen und jede Möglichkeit des Gegenteils nicht auszuschließen ist, ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit (BGH NJW 1993, 935), der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH NJW 2014, 71; Thomas/Putzo/Reichold ZPO 37. Auflage <2016> § 286 Rn. 2). Diese für § 286 ZPO entwickelten Grundsätze gelten grundsätzlich auch im Verfahren mit Amtsermittlungsgrundsatz (BGH NJW 1994, 1348).
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a) Nach § 2229 Abs. 4 BGB kann ein Testament nicht errichten, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
Testierunfähig ist derjenige, dessen Erwägungen und Willensentschlüsse nicht mehr auf einer dem allgemeinen Verkehrsverständnis entsprechenden Würdigung der Außendinge und der Lebensverhältnisse beruhen, sondern durch krankhaftes Empfinden oder krankhafte Vorstellungen und Gedanken derart beeinflusst werden, dass sie tatsächlich nicht mehr frei sind, sondern vielmehr von diesen krankhaften Einwirkungen beherrscht werden.
Diese Unfreiheit der Erwägungen und der Willensbildungen braucht nicht darin zu Tage zu treten, dass der Erblasser sich keine Vorstellung von der Tatsache der Errichtung eines Testaments und von dessen Inhalt oder von der Tragweite seiner letzten Anordnungen, insbesondere von der Auswirkung auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen zu machen vermag. Sie kann sich vielmehr darauf beschränken, die Motive für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung entscheidend zu beeinflussen.
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Testierunfähig ist daher auch derjenige, der nicht in der Lage ist, sich über die für und gegen die letztwillige Verfügung sprechenden Gründe ein klares, von krankhaften Einflüssen nicht gestörtes Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln
(st. Rspr.; vgl. BGH FamRZ 58, 127;
BayObLGZ 2004, 237/240 f;
OLG München FamRZ 2007, 2009/2011;
OLG Bamberg FamRZ 2016, 83).
Dabei geht es nicht darum, den Inhalt letztwilliger Verfügungen auf seine Angemessenheit zu beurteilen, sondern nur darum, ob sie frei von krankheitsbedingten Störungen gefasst werden konnten (BayObLGZ 1999, 205/210f.).
Nachdem die Störung der Geistestätigkeit die Ausnahme bildet, ist ein Erblasser bis zum Beweis des Gegenteils als testierfähig anzusehen. Allein maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Testierfähigkeit ist der der Errichtung des Testaments.
b) Der Senat ist nach den durchgeführten Ermittlungen nicht davon überzeugt, dass der Erblasser bei Errichtung seines Testaments am 09.01.2014 testierunfähig war.
aa) Der vom Senat beauftragte Sachverständige Dr. D. hat schon in seinem Gutachten vom 07.12.2015 umfassend die Erkenntnisse aus den durchgeführten Ermittlungen berücksichtigt. Ihm standen neben Auszügen aus den Akten des Betreuungsverfahrens und des gegen den Erblasser geführten Ermittlungsverfahrens umfangreiche ärztliche Unterlagen zur Verfügung, insbesondere die gesamte Dokumentation zu dem Krankenhausaufenthalt in L., während dessen der Erblasser das Testament errichtet hat.
Der Sachverständige hat die umfangreichen Unterlagen umfassend ausgewertet und eingehend erörtert, welche psychiatrischen Krankheitsbilder beim Erblasser festgestellt worden bzw. zu erwägen sind (vgl. S. 94-124 des Gutachtens). Er hat dabei jeweils schlüssig und nachvollziehbar erläutert, welche Merkmale die einzelnen Störungsbilder aufweisen und inwieweit diese Merkmale im Einzelnen beim Erblasser festgestellt werden können.
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Der Sachverständige hat sich außerdem eingehend mit den in der Folgezeit eingereichten Schriftsätzen der Beschwerdeführerin (u. a. vom 16.10.2015 bzw. 16.09.2016 und 06.10.2016) und den von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebenen und vorgelegten Privatgutachten zur Testierfähigkeit des Erblassers in der Anhörung vor dem Senat am 27.09.2016 und am 11.10.2016 auseinandergesetzt und dargelegt, dass deren Bewertung, der Erblasser sei in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Errichtung des Testaments vorher und nachher laufend desorientiert gewesen bzw. habe bei Errichtung des Testaments an einem Wahn und/oder einer mittelschweren Demenz gelitten, aus psychiatrischer Sicht nicht zutreffe (S. 135 – 146 des Gutachtens).
Dabei hat er auch dargelegt, welche Auswirkungen die von ihm bejahten psychiatrischen Störungsbilder auf die Testierfähigkeit hatten (zweite Beurteilungsebene, S. 124 ff).
bb) Dabei konnte der Sachverständige bei seiner medizinisch-psychiatrischen Diagnose von der Beschreibung ausgehen, wie sie in der „Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation (ICD-10)“ gefasst ist. Diese stellt – zusammen mit den von medizinischen Fachgesellschaften (hier: deutsche Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Nebenheilkunde erarbeiteten Leitlinien – ein anerkanntes Mittel dar, um das Vorliegen einer psychischen Störung, insbesondere einer Demenz bestimmen zu können (OLG München FamRZ 2015, 689).
c) Unter Beachtung der vorgenannten Grundsätze ist der Senat nach den durchgeführten Ermittlungen sowie der Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass der Erblasser bei Errichtung des Testaments vom 09.01.2014 an einem Wahn (ICD-10: F 22.0) litt, der die Testierfähigkeit zu diesem Zeitpunkt aufgehoben hätte.
Zwar sind im Laufe des Verfahrens einige Anhaltspunkte zu Tage getreten, die es grundsätzlich denkbar erscheinen lassen, dass der Erblasser an einem Wahn litt. Aber diese reichen für eine gesicherte Überzeugungsbildung nach Ansicht des Senats nicht aus. Maßgeblich ist dafür zunächst, dass der Erblasser zu Lebzeiten nicht entsprechend untersucht wurde und die Beobachtungen Dritter allenfalls Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Wahns geben können, diesen aber nicht zweifelsfrei und sicher festzustellen vermögen.
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aa) Der Sachverständige Dr. D. hat überzeugend dargelegt, dass das Vorliegen eines Wahns zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments zwar möglich sei, er einen solchen, insbesondere wegen nur unzureichend vorhandener Anknüpfungstatsachen, aber nicht als gegeben ansehe.
Für die Feststellung eines Wahns kommt es nach Ansicht des Sachverständigen maßgeblich darauf an, dass eine Fehlbeurteilung der Realität feststellbar ist, die mit erfahrungsunabhängiger Gewissheit auftritt und an der mit subjektiver Gewissheit festgehalten wird, auch wenn sie im Widerspruch zur Wirklichkeit und zu Erfahrung der gesunden Mitmenschen sowie zu ihrem kollektiven Meinen und Glauben steht (Sachverständigengutachten S. 100).
(1) Professor E., der den Erblasser im Rahmen des Betreuungsverfahren am 19.12.2013, 20.12.2013 und 03.01.2014 untersucht und begutachtet hat, diagnostizierte zu diesen Zeitpunkten keinen Wahn, vielmehr stellte er lediglich inhaltliche Denkstörungen in Form paranoider Gedanken fest; dies zudem zu einem vor der Errichtung des Testaments liegenden Zeitpunkt.
(2) Weitere Anknüpfungspunkte für eine derartige Fehlbeurteilung der Realität durch den Erblasser wurden im vorliegenden Falle zum einen in dessen Briefen an seine Familie oder seiner Familie an ihn, aber auch Äußerungen des Erblassers gegenüber Dritten gesehen.
So äußerte die Zeugin G. im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahme am 27.09.2016 glaubwürdig, dass der Erblasser im Rahmen seiner Anhörung im Betreuungsverfahren im Dezember 2013 geäußert habe, „Münchener seien Nazis“, wobei sie lediglich nicht mehr angeben konnte, wie oft der Erblasser dies wiederholt hat. Der Erblasser sei aber jedenfalls auf ihre Beschwichtigungsversuche nicht eingegangen.
bb) Nachvollziehbar und überzeugend führt der Sachverständige in diesem Zusammenhang jedoch aus, dass allein aus dieser (und sonstigen) Äußerungen des Erblassers oder Dritter nicht der (einzig zwingende) Schluss auf einen Wahn gezogen werden kann, denn es fehle maßgeblich an einer Verifizierung der den Äußerungen zugrunde liegenden Vorstellungen. Es bleibe im Ergebnis einerseits offen, in welchem gedanklichen Kontext die Äußerungen gefallen sind und andererseits könne auch nicht festgestellt werden, ob der Erblasser an einer – unterstellt falschen – Überzeugung unkorrigierbar festgehalten habe oder nicht.
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Ebenso sei es möglich, dass der Erblasser in Zeiten erheblicher körperlicher Belastungen, wie sie durch seine physische Erkrankung zweifelsfrei zum Jahreswechsel 2013/2014 gegeben waren, mit Verwirrtheitszuständen reagiert hat, so dass Dritte Äußerungen in dieser Zeit als wahnhaft interpretiert haben können. Das sei deshalb vorstellbar, weil der Erblasser zeitlebens ein ängstlicher Mensch war, bei dem sich aus seiner Angst ein Misstrauen entwickelte.
cc) Der Senat teilt diese Einschätzung durch den Sachverständigen. Sie ist in sich stimmig und überzeugend begründet. Sie trägt auch dem Umstand Rechnung, dass die retrospektive Beurteilung der wahnhaften Störung, die neben einigen eigenen Äußerungen des Erblassers in Briefen und Gesprächen im Wesentlichen auf den Äußerungen Dritter – im vorliegenden Fall ausnahmslos medizinischer Laien – beruht, mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist.
Ein maßgebliches Kriterium des Wahns ist aber gerade die subjektive Gewissheit und Unkorrigierbarkeit der Vorstellung (Wetterling, ErbR 2015, 544/545). Diese kann aber nur dann sicher festgestellt werden, wenn der Betroffene mit dem wahren Sachverhalt bzw. der Unmöglichkeit seiner Feststellungen konfrontiert wird. Gerade hinsichtlich dieser Frage hilft aber auch die Aussage der Zeugin G. nicht weiter.
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 27.10.2016 davon ausgeht, die Zeugin habe den vollen Beweis für eine wahnhafte Störung des Erblassers erbracht, geht dieser Einwand aus den genannten Gründen fehl, denn die Zeugin hat gerade nicht versucht, die Vorstellungen des Erblassers zu korrigieren oder auch nur zu hinterfragen. Aber nur aus einem derartigen Versuch hätten dann belastbare Schlussfolgerungen hinsichtlich des Vorliegens eines Wahns gezogen werden können (Wetterling, a. a. O.).
Dass der Sachverständige in seinem Gutachten für die Prüfung der Frage, ob ein Wahn vorliegt, das „ADMP-System“ in der 8. Auflage von 2008 herangezogen hat, begründet – im Gegensatz zum Vorbringen der Beschwerdeführerin – keine Zweifel an seiner Sachkunde.
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Es war ihm zum Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens am 07.12.2015 schlicht nicht möglich, die von der Beschwerdeführerin zitierte 9. Auflage zu verwenden, da diese erst 2016 erschienen ist. Im Übrigen kommt es für die Diagnose eines Wahns nicht auf veröffentlichte Kriterien, sondern vielmehr darauf an, ob der Sachverständige im konkreten Fall ausreichende tatsächliche Belege für das Vorliegen eines Wahn finden konnte.
Nachdem das hier nicht der Fall war, konnte eine erneute gutachterliche Auseinandersetzung mit dieser Frage unterbleiben, zumal der Sachverständige im Rahmen seiner beiden Anhörungen überzeugend dargelegt hat, dass der Wahn deshalb verneint wurde, weil die Ideen- und Gedankenwelt des Erblassers keiner Überprüfung unterworfen wurde.
Der Wegfall paranoischer Ideen im aktuellen ADMP-System spielt dafür aber keine Rolle. Im Übrigen räumt auch der von der Beschwerdeführerin beauftragte Privatgutachter Dr. E. in seinem Gutachten vom 05.02.2016 – also zeitlich nach der Erstellung des Gutachtens des Sachverständigen Dr. D. – ein, dass das Abstellen auf das ADMP-System 2008 „sachlich-richtig“ sei.
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dd) Insoweit besteht hinsichtlich der vom Sachverständigen Dr. D. angelegten Prüfungsmaßstäbe auch kein Widerspruch zu den von der Beschwerdeführerin zitierten psychiatrischen Lehrmeinungen: Soweit sich die Beschwerdeführerin auf Cording, Psychiatrische Begutachtungen im Zivilrecht stützt, verlangt auch dieser, dass die Überzeugungsbildung „logischer Argumentation nicht zugänglich ist“.
Eben daran fehlt es hier, insbesondere hat die Zeugin G. – nachvollziehbar, da es im Betreuungsverfahren nicht ihre Aufgabe war – den Versuch unterlassen, den Erblasser vom Gegenteil seiner Ansichten zu überzeugen.
Gleiches gilt für die Bezugnahme auf Saß „Psychiatrie, Psychosomatik, Psychotherapie, der ebenfalls verlangt, die Beurteilung der Realität müsse mit „erfahrungsunabhängige[r] Gewissheit“ erfolgen. Aber auch die Gewinnung erfahrungsunabhängiger Gewissheit hätte weiterer Nachfragen bzw. der Konfrontation mit einer von den Vorstellungen des Erblassers abweichenden Wirklichkeit bedurft, um die Unkorrigierbarkeit der Ideen und Vorstellungen zu überprüfen. Dies ist aber zu keinem Zeitpunkt geschehen.
ee) Die Briefe des Erblassers oder an ihn ändern an dieser Beurteilung nichts, da bei ihnen schon offen ist, in welchem gedanklichen Kontext sie verfasst worden sind. Darüber hinaus lässt sich ihnen nach Ansicht des Senats überwiegend schon kein Wahninhalt entnehmen.
Wenn der Erblasser in einem Brief von „Lumpengesindel und Pack“ schreibt, „das darauf aus ist, uns alles wegzunehmen…“, mag die Wortwahl drastisch erscheinen, war aber weder zur damaligen, noch zur heutigen Zeit ungebräuchlich. Einen Wahninhalt vermag der Senat aber darin nicht zu erkennen; viel eher deuten diese Äußerungen auf eine übersteigerte politische bzw. wirtschaftliche Ängstlichkeit hin.
Es erscheint aber nicht fernliegend, dass der Erblasser begründete Sorge hatte, dass Dritte ihm die Sammlung, deren Wert angesichts der Schätzungen im Nachlassverzeichnis beträchtlich ist, streitig machen könnten.
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Daraus lassen sich auch Verhaltensweisen des Erblassers (Abdunkeln von Fenstern u.ä.) erklären, die nach allgemeinem Verständnis als befremdlich empfunden werden könnten. Die vorgenannten Einwände bestehen auch hinsichtlich der weiteren vom Erblasser verfassten Briefe, bei denen weder der Beweggrund für die Abfassung, noch der sonstige gedankliche Kontext bekannt sind.
Soweit die Mutter des Erblassers diesem in Briefen im Jahre 1962 vorgeworfen hat, sich in einen „beängstigenden Verfolgungswahn“ hineingesteigert zu haben bzw. „Wahnvorstellungen“ zu haben, handelt es sich insoweit um die Fremdeinschätzungen eines medizinischen Laien, denen grundsätzlich kein Gewicht bei der Beurteilung der Testierfähigkeit zukommt (Cording ZEV 2010, 23/25). Entsprechendes gilt mithin auch für Briefe der Schwester des Erblassers.
ff) Schließlich wäre es nach Ansicht des Senats auch zu erwarten gewesen, dass ein erfahrener psychiatrischer Sachverständiger wie Prof. E., der den Erblasser im Betreuungsverfahren in engem zeitlichen Abstand zur Testamentserrichtung an drei Tagen untersucht und begutachtet hat, das Vorliegen eines Wahns zu diesem Zeitpunkt bemerkt haben würde, zumal ein solcher die Anordnung einer Betreuung zumindest nahelegen würde (BGH NJW-RR 2016, 1027).
d) Der Senat ist nach den durchgeführten Ermittlungen und der Beweisaufnahme und unter Beachtung der oben genannten Grundsätze auch nicht davon überzeugt, dass der Erblasser bei Errichtung des Testaments vom 09.01.2014 an einer Demenz (ICD-10: F 0) litt, die die Testierfähigkeit zu diesem Zeitpunkt aufgehoben hätte. Zutreffend hat der Sachverständige dabei bei der Erstellung seines Gutachtens und im Rahmen der Anhörungen vor dem Senat die Kriterien der ICD 10 bzw. der DGPPN (s.o.) zugrunde gelegt (OLG München FamRZ 2015, 689; Wetterling ErbR 2014, 94/99).
Zutreffend ist der Sachverständige davon ausgegangen, dass maßgebliche Kriterien für die Annahme einer Demenz die Abnahme des Gedächtnisses und anderer kognitiver Fähigkeiten sind. Für diese gibt es im Verfahren zwar Anhaltspunkte, im Gegensatz zu den von der Beschwerdeführerin beauftragten Privatgutachtern ist der Senat aber nicht davon überzeugt, dass diese Anhaltspunkte zwingend den Schluss auf eine Demenz nach sich ziehen.
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aa) Soweit der Privatgutachter Prof. F., seit 20 Jahren Ordinarius einer Universitätsklinik, der Ansicht ist, dass bei dem Erblasser seit dem Jahr 2013 kognitive Einbußen vorlagen, die auf eine mittelschwere Demenz schließen lassen, teilt der Senat diese Ansicht nicht.
(1) Soweit der Privatgutachter Prof. F. diesbezüglich auf den Zustand der Wohnung des Erblassers in M. bzw. des Hauses in S. (Horten, Vermüllung) abstellt und daraus ableitet, dass der Erblasser „seit über einem Jahr (bezogen auf Dezember 2013) die Fähigkeit verloren [hatte], seine Kunstschätze und sein Überleben zu sichern“, ist dies zwar ein möglicher, aber kein zwingender Schluss.
Dazu erklärte der Sachverständige Dr. D., die (möglichen) Ursachen für einen derartigen Zustand seien vielfältig.
Solche Tendenzen seien bei Personen mit hirnorganischen Schäden ebenso zu beobachten wie bei Menschen mit psychiatrischen Schäden und psychischen Beeinträchtigungen, aber auch z. B. bei Suchterkrankungen. Vermüllung komme aber auch bei (gesunden) Menschen vor, die Schwierigkeiten mit dem Leben haben und/oder die Prioritäten anders setzen oder körperlich nicht mehr in der Lage sind, sich um ihre Angelegenheiten zu kümmern.
Auch dies ist für den Senat ohne weiteres nachvollziehbar und überzeugend. Jedenfalls ist der Senat angesichts der Vielzahl an möglichen Ursachen nicht davon überzeugt, dass beim Erblasser Ursache des Hortens und einer Vermüllung in der Wohnung und im Haus eine mittelschwere Demenz gewesen ist, in deren Folge er sein Leben nicht mehr „im Griff“ hatte.
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Zum einen ist zu berücksichtigen, dass der Erblasser zu diesem Zeitpunkt seit längerer Zeit in körperlich schlechter Verfassung war und es ihm möglicherweise nur zu anstrengend war, seine Wohnumgebung in M. und S. in Ordnung zu halten. Angesichts der Schilderungen über das Leben des Erblassers erscheint es dem Senat aber auch nicht unwahrscheinlich, dass der Erblasser, für den seine Bilder „sein Ein und Alles“ waren, anderen Dingen deutlich weniger Aufmerksamkeit gewidmet hat.
Schließlich erscheint auch die von dem Gutachter Prof. F. gezogene Schlussfolgerung ihrerseits bereits nicht schlüssig: Allein der Umstand, dass der Erblasser im Jahre 2013 z. B. Arztbesuche in K. (von M. aus) und M. bewerkstelligte, widerlegt die These des Privatgutachters, der Erblasser sei nicht in der Lage gewesen, „sein Überleben“ zu sichern. Daran ändert auch der Zustand nichts, in dem der Erblasser am 13.12.2013 durch die M.
Polizei in seiner Wohnung angetroffen wurde, denn auch insoweit erscheint es möglich, dass die dort gemachten Beobachtungen aus den körperlichen Beeinträchtigungen des Erblassers resultieren. Sie stellen mithin keine tragfähige Grundlage für einen zweifelsfrei zu ziehenden Schluss in die vom Sachverständigen gezogene Richtung dar.
(2) Im Übrigen deutet der Umstand, dass der Erblasser überhaupt vor einer – durchaus lebensbedrohlichen – Operation ein Testament verfasst, eher darauf hin, dass er sehr wohl in der Lage war, abwägende und vernünftige Entscheidungen zu treffen.
(3) Soweit der Privatgutachter Prof. F. die mittelschwere Demenz auch unter Bezugnahme auf das Clinical Dementia Rating (CDR) herleiten will (Gutachten Prof. F. S. 23), führt dies zu keiner anderen Beurteilung.
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Dabei kann dahinstehen, ob der CDR ein geeignetes Instrumentarium zum Nachweis einer Demenz ist oder nicht, da nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. D. im Termin vom 11.10.2016 auch die nach diesem Rating maßgeblichen Kriterien nicht vorliegen. Hinsichtlich der Fähigkeit, den Alltag zu bewältigen, d. h. insbesondere sich selbst zu versorgen und die Wohnung „in Ordnung zu halten“, gilt das oben Gesagte.
Der Senat teilt auch nicht die Einschätzung des Privatgutachters und der Beschwerdeführerin, wonach der Erblasser den Überblick über seine wirtschaftlichen Verhältnisse verloren habe, weil er ein Grundstück unter Wert verkauft habe.
Es mag unvernünftig erscheinen, dass der Erblasser ein Immobiliengeschäft mit deutlichem Verlust abgeschlossen hat. Anderseits ist aber auch denkbar, dass den Erblasser ein Verlust bei der Veräußerung einer Immobilie, angesichts des erheblichen Vermögens, über das er losgelöst von seiner Bildersammlung verfügte, schlichtweg nicht interessierte.
Im Übrigen vermag der Senat die Behauptung des Privatgutachters, wonach der Erblasser Probleme mit dem sozialen Urteilsvermögen gehabt habe, mangels entsprechender im Verfahren zu Tage getretener Anhaltspunkte nicht zu teilen.
Deshalb kommt es auch nicht darauf an, dass der Sachverständige Dr. D. das CCT des Erblassers nicht selbst begutachtet hat, denn wenn schon die vorrangigen Voraussetzungen für die Annahme einer Demenz fehlen, kommt es auf weitere Erkenntnisse aus dem CCT schon nicht mehr an.
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(4) Nachdem auch Prof. E., der den Erblasser im Betreuungsverfahren am 19. und 20.12.2013 und am 03.01.2014 untersucht hat, lediglich leichte kognitive Beeinträchtigungen festgestellt, eine Demenz im Rahmen der Diagnosen aber nicht einmal erwähnt hat, reichen die vorliegenden Anhaltspunkte nach Ansicht des Senats jedenfalls nicht aus, um eine mittelschwere Demenz mit der für eine Überzeugungsbildung notwendigen Sicherheit annehmen zu können.
e) Schließlich konnte sich der Senat auch nicht davon überzeugen, dass der Erblasser bei Errichtung des Testaments an einem Delir (ICD-10: F05) litt, das die Testierfähigkeit zum fraglichen Zeitpunkt aufgehoben hätte.
Der Sachverständige Dr. D. hat unter Auswertung der Behandlungs- und Pflegedokumentation des Klinikums Ludwigsburg sowie des Ergebnisses der Beweisaufnahme untersucht, ob und inwieweit beim Erblasser Ende des Jahres 2013 bzw. Anfang des Jahres 2014 ein Delir eingetreten sein könnte, das die Testierfähigkeit aufgehoben haben könnte.
aa) Er hat hierzu bereits im Gutachten vom 07.12.2015 und im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat ausgeführt, die Fragestellung konzentriere sich seines Erachtens darauf, ob der Erblasser am 09.01.2014 derart ausgeprägte psychopathologische Veränderungen im Rahmen einer kognitiven Störung oder einer möglichen (prä-)deliranten Symptomatik aufgewiesen habe, dass daraus Testierunfähigkeit resultiert habe.
Für die Beantwortung dieser Frage hat der Sachverständige sowohl die Beobachtungen zu Auffälligkeiten ab Mitte Dezember 2013 als auch die Behandlungs- und Pflegedokumentation des Krankenhauses und das Ergebnis der dort vorgenommenen psychiatrischen Untersuchungen berücksichtigt.
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Er hat im Einzelnen dargelegt, inwieweit für Verfassung und Verhalten des Erblassers mögliche überdauernde Faktoren verantwortlich gewesen sein könnten und inwieweit akute Auswirkungen der schweren körperlichen Erkrankung in Form einer zumindest zeitweise nicht ausreichenden Gehirndurchblutung, Effekte einer veränderten Einnahme von Psychopharmaka und eventuelle weitere Faktoren hinzugekommen sein dürften.
Er kommt nachvollziehbar und überzeugend zu der Schlussfolgerung, dass bei der vorliegenden Konstellation aus medizinischer Sicht durchaus eine Verbesserung oder auch Verschlechterung des psychischen Zustand des Erblassers von Tag zu Tag möglich gewesen sei, abhängig vor allem von den positiven Auswirkungen oder auch Komplikationen von Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen sowohl auf psychiatrischem als auch auf somatischem Gebiet.
Der Sachverständige hat dabei im Einzelnen erläutert, inwieweit die Auffälligkeiten in den Tagen vor der Testamentserrichtung, insbesondere am 06. und 07.01.2014, durch die zu diesem Zeitpunkt aufgetretene schwere Herzrhythmusstörung bedingt waren.
Nachvollziehbar und überzeugend hat er weiter dargelegt, dass sich ab dem Nachmittag des 07.01.2014 der Zustand des Erblassers stabilisiert hat und bei diesem keine psychischen Besonderheiten verzeichnet wurden. Dies änderte sich erst wieder am Vormittag des 10.01.2014, als der Erblasser wegen einer geplanten Untersuchung nüchtern gelassen werden musste.
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Die Einschätzung des Sachverständigen, wonach im Zusammenhang mit einer schweren Herzrhythmusstörung kurzfristig eine manifeste delirante Symptomatik am frühen Morgen des 06.01.2014 eingesetzt habe, jedoch bis zum Nachmittag des 07.01.2014 vollständig abgeklungen sei, ist nachvollziehbar und überzeugend.
Angesichts dessen ist der Senat auch nicht davon überzeugt, dass der Willensbildungsprozess des Erblassers, der der Testamentserrichtung vorausging, zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem es zu physischen oder psychischen Komplikationen gekommen ist. Soweit die Beschwerdeführerin zuletzt im Schriftsatz vom 27.10.2016 rügt, der Sachverständige habe für die (mögliche) Diagnose eines Prädelirs Kriterien konstruiert, vermag der Senat derartiges nicht zu erkennen.
Die vom Sachverständigen in seinem Gutachten genannten Kriterien (Seite 118/119) decken sich mit den Kriterien, die auch sonst im wissenschaftlichen Schrifttum zugrunde gelegt werden (vgl. nur Wetterling, ErbR 2014, 94/95).
Im Übrigen hat der Sachverständige im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat nachvollziehbar dargelegt, dass eine Reorientierung des Erblassers nach vorangegangenem Delir voraussetzen würde, dass der Erblasser überhaupt desorientiert war, wofür sich aber im unmittelbaren Zeitraum vor der Errichtung des Testaments jedenfalls keine Hinweise in der Behandlungs- und Pflegedokumentation gefunden hätten.
Hinzu kommt, dass der im Betreuungsverfahren tätige Sachverständige Prof. E. ebenfalls festgestellt hat, dass im Rahmen der Krankenhausbehandlung in Ludwigsburg die Fähigkeit des Erblassers, „Realitäten angemessen und vernünftig zu beurteilen, wieder gewachsen war.“
bb) Die Beurteilung durch den Sachverständigen Dr. D. deckt sich mit den Beobachtungen des im Termin vom 27.09.2016 als Zeugen einvernommenen Notars L., der das Testament des Erblassers am 09.01.2014 beurkundet hat.
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Dieser gab an, dass ihm der Erblasser am 09.01.2014 im Rahmen eines Vorgesprächs aus eigenem Antrieb unter anderem mitteilte, dass er sich seit dem 03.01.2014 im Krankenhaus befinde und nach einer Herzkathederuntersuchung eine Bypassoperation geplant sei.
(1) Zwar kommt den Beobachtungen medizinischer Laien grundsätzlich kein wesentliches Gewicht bei der Beurteilung der Testierfähigkeit zu, wenn für den gleichen Zeitraum verlässliche medizinische Dokumentationen vorhanden sind (Cording, a. a. O.).
Allerdings können die Beobachtungen des Zeugen vorliegend insofern unterstützend für die Feststellungen des Sachverständigen herangezogen werden, als der Zeuge nicht nur als beurkundender Notar tätig geworden ist, sondern darüber hinaus seit 1992 Betreuungsrichter ist und damit jedenfalls eine zum Durchschnittszeugen gesteigerte Sensibilität für Fragen der Testierfähigkeit mitbringt.
Das zeigt sich auch daran, dass der Zeuge glaubwürdig bekundet hat, dass er besonderes Augenmerk auf die Testierfähigkeit legt, wenn die Beurkundung außerhalb seiner Amtsräume – wie hier in einem Krankenhaus – stattfindet.
Folgerichtig hat er sich über den Zustand des Erblassers sowohl beim Stationsarzt als auch beim Leiter des Pflegedienstes erkundigt und eigene, gezielte Fragen an den Erblasser gerichtet.
Die Beobachtungen des Notars sprechen dafür, dass der Erblasser sowohl bei der Vorbesprechung als auch bei der Beurkundung des Testaments vollständig orientiert war. Insoweit sind die Beobachtungen geeignet, die Beurteilung des Zustandes des Erblassers durch den Sachverständigen Dr. D. zu stützen.
Deshalb spielt die Beantwortung der Frage, ob und wieviele Beurkundungen der Notar in den letzten beiden Jahren wegen Testierunfähigkeit abgelehnt hat, für die Entscheidung keine Rolle.
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(2) Soweit die Beschwerdeführerin zuletzt mit Schriftsatz vom 27.10.2016 versucht hat, die Glaubwürdigkeit des Zeugen in Zweifel zu ziehen, ist der Senat dem Vorwurf eines „offensichtlich engen Verhältnisses“ des Zeugen zu den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 3 (S. 9 des Schriftsatzes) nachgegangen.
Im Ergebnis erwiesen sich die Vorwürfe aufgrund der vom Senat durchgeführten Ermittlungen als haltlos. Insbesondere haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beteiligte zu 3 versucht hätte, im Rahmen einer gemeinsamen Anreise des Zeugens zur Anhörung vor dem Senat mit einem Rechtsanwalt der Beteiligten zu 3 auf diesen unredlich einzuwirken.
Vielmehr haben die Ermittlungen des Senats ergeben, dass die Anwälte der Beteiligten zu 3 mit dem Zug (aus Stuttgart bzw. Zürich) bzw. per Flugzeug (aus Hamburg bzw. Bern) angereist sind. Eine Anreise mittels Pkw aus Stuttgart konnte der Senat jedenfalls nicht ermitteln.
Soweit der Zeuge seinerseits – wie aus seinem Antrag auf Zeugenentschädigung ersichtlich – mit dem eigenen Pkw angereist ist, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass er diese Angaben wahrheitswidrig gemacht hätte. Mithin sieht der Senat keinerlei problematische Nähebeziehung des Notars zur Beteiligten zu 3, die Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit begründen könnten.
Warum die Beschwerdeführerin diese Behauptungen aufgestellt hat, spielt für dieses Verfahren keine Rolle und war daher vom Senat nicht aufzuklären. Mit Schriftsatz vom 25.11.2016 wurden die Vorwürfe dann auch wieder fallengelassen.
OLG München 31 Wx 144/15
Im Ergebnis spricht die Zeugenaussage dafür, dass der Erblasser bei Errichtung des Testaments sowohl verstanden hat, welcher Art und Intensität der geplante Eingriff sein würde, als auch die nicht fernliegende Möglichkeit eines tödlichen Verlaufs und daraus die Notwendigkeit der Errichtung einer Verfügung von Todes wegen erkannt hat.
2. Der Senat konnte in der Sache abschließend entscheiden, nachdem sich die Beschwerdeführerin durch Einreichung und Berücksichtigung eines weiteren Schriftsatzes vom 27.10.2016 zum Ergebnis der Beweisaufnahme äußern konnte.
Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs kann im Anschluss an eine Beweisaufnahme die Vertagung oder die Gewährung einer Schriftsatzfrist zum Beweisergebnis gebieten, wenn von einer Partei eine umfassende sofortige Stellungnahme nicht erwartet werden kann, weil sie verständigerweise Zeit braucht, um – in Kenntnis der Sitzungsniederschrift – angemessen vorzutragen.
Das kann etwa nach einer komplexen Beweisaufnahme oder nach einer umfassenden Erörterung des Gutachtens der Fall sein oder auch dann, wenn der Sachverständige in seinen mündlichen Ausführungen neue und ausführlichere Beurteilungen gegenüber dem bisherigen Gutachten abgegeben hat (für den streitigen Zivilprozess: BGH NJW 2011, 3040).
a) Alle Verfahrensbeteiligten hatten seit Eingang des Verfahrens im Senat im Mai 2015 ausreichend Gelegenheit, sich zur Sache zu äußern und haben diese Gelegenheit auch umfassend genutzt.
b) Für das von der Beschwerdeführerin erstrebte Einholung eines „Obergutachtens“ (neues Gutachten im Sinne des § 412 ZPO) besteht keine Veranlassung.
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Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH muss, wenn ein gerichtlich eingeholtes Sachverständigengutachten und ein sodann vorgelegtes Privatgutachten einander in einem entscheidungserheblichen Punkt widersprechen, bei fehlender eigener Sachkunde des Gerichts in der Regel zumindest eine ergänzende Stellungnahme des bisherigen gerichtlichen Sachverständigen zu dem gegenteiligen Privatgutachten eingeholt werden (BGH NJW 2002, 1651/1654).
Diesen Anforderungen ist der Senat schon mit der Anhörung des Sachverständigen in den Terminen vom 27.09.2016 und 11.10.2016 nachgekommen, in denen den von den Beteiligten beauftragten Gutachtern nicht nur die Anwesenheit im Termin gestattet, sondern auch ein umfangreiches Fragerecht eingeräumt wurde. Davon haben die Privatgutachter auch in beiden Terminen Gebrauch gemacht.
Der Sachverständige hat alle Fragen beantwortet und seinem Gutachten den zutreffenden Begriff der Testierfähigkeit im Sinne des § 2229 Abs. 4 BGB zugrunde gelegt. Er verfügt über die zur Begutachtung der Testierfähigkeit erforderliche Sachkunde.
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Seine Ausführungen sind nachvollziehbar und plausibel. Er hat in Erläuterung seines Gutachtens und in Kenntnis der eingeholten Privatgutachten seine Ausführungen schlüssig, nachvollziehbar und sachkundig abgegeben. Soweit der Sachverständige im Ergebnis seiner Begutachtung von den Einschätzungen der Privatgutachter abweicht, zwingt allein diese Abweichung nicht dazu, ein neues Gutachten zu erholen.
aa) Soweit der Sachverständige Dr. D. von den Privatgutachtern Prof. O. und Prof. F. abweicht, fehlt es an dieser Notwendigkeit schon deshalb, weil in diesen Privatgutachten nicht hinreichend zwischen der Feststellung einer psychiatrischen Erkrankung auf der ersten Beurteilungsebene und den sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Testierfähigkeit auf der zweiten Beurteilungsebene getrennt wird.
Der Gutachter Prof. O. nimmt diese Trennung zwar formal vor (Gutachten vom 15.02.2016, Seiten 186 ff). Allerdings erschließt sich aus diesem Gutachten nicht, warum die auf der ersten Beurteilungsebene angenommene Erkrankung des Erblassers auf der zweiten Beurteilungsebene die Testierunfähigkeit nach sich gezogen haben soll.
Allein der Hinweis auf eine „überzeugte Sicht des Unterzeichners“ (S. 189) ist schon deshalb unbehelflich, weil es nicht auf die überzeugte Sicht des Gutachters ankommt, vielmehr sich das Gericht eine Meinung bilden können muss, was anhand dieses Gutachtens aber nicht möglich ist.
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Dem vorgelegten Privatgutachten von Prof. F. lässt sich schon nicht entnehmen, dass dort zwischen den Beurteilungseben unterschieden worden wäre.
So gelangt der Privatgutachter in seinem Gutachten zwar zu dem Schluss, es läge eine mittelschwere Demenz vor.
Das Gutachten lässt aber nicht erkennen, warum diese auch zur Testierunfähigkeit geführt haben soll. Die Diagnose einer krankheitswertigen psychischen Störung, die grundsätzlich zum Ausschluss der freien Willensbestimmung führen kann, ist zwar eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung für die Annahme von Testierunfähigkeit.
Darüber hinaus muss zusätzlich der Nachweis erbracht werden, dass die durch die Krankheit hervorgerufenen psychopathologischen Symptome (psychischen Funktionsstörungen) die Fähigkeit zur freien Willensbestimmung bezüglich der vorliegenden Art von Rechtsgeschäften tatsächlich ausgeschlossen haben (Cording, NJW 2015, 26/27).
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bb) Soweit der Privatgutachter Dr. E. und Dr. Dr. H. zu dem Ergebnis kommen, der Erblasser sei infolge eines Wahns testierunfähig gewesen, resultiert das unterschiedliche Ergebnis in diesen Gutachten darauf, dass die Gutachter, im Gegensatz zum Senat, schriftliche und mündliche Äußerungen des Erblassers oder Dritter anders bewerten.
Gehen die Gutachten aber von einer unterschiedlichen Bewertung der Grundlagen des Gutachtens aus, liegt es auf der Hand, dass die Gutachten zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen können.
So geht der Privatgutachter Dr. Dr. H. in seinem Gutachten vom 6.11.2014 davon aus, der Erblasser habe in „unkorrigierbarer Weise die objektiv falsche Vorstellung [gehegt], er werde …von einem nationalsozialistischen Netzwerk verfolgt“.
Für eine derartige Annahme konnte der Senat im Verfahren keine Belege finden, insbesondere nicht, was die Unkorrigierbarkeit einer derartigen Vorstellung des Erblassers angeht (s.o.).
Hinsichtlich der Berücksichtigung von Aussagen Dritter durch den Privatgutachter Dr. Dr. H. gilt ebenfalls das oben Gesagte. Der Privatgutachter Dr. E. begründet das Vorliegen eines Wahns damit, dieser habe sich durch die Anhörung von Prof. E. im Betreuungsverfahren am 14.03.2014 bestätigt.
Da nicht mitgeteilt wird, wieso der Gutachter meint, diesen Schluss ziehen zu können, sondern lediglich eine Behauptung aufstellt, verbleibt es dabei, dass es sich letztlich in der Sache um eine abweichende Beurteilung der vorgefundenen Tatsachen handelt.
Hinzu kommt hier, dass der Sachverständige Dr. D. im Rahmen der Anhörung darauf hingewiesen hat, dass es sich bei dem Geschehen am 14.03.2014 um ein Akutgeschehen gehandelt habe, das keine Rückschlüsse auf den Zeitpunkt der Testamentserrichtung erlaube.
Diese unterschiedlichen Bewertungen durch die einzelnen Privatgutachter hatte der Senat auch nicht aufzuklären, da der gerichtlich bestellte Sachverständige von der zutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen ist
(Zimmermann in: MüKo ZPO 5. Auflage <2016> § 412 Rn. 4).
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cc) Schließlich veranlasst auch die methodenkritische Stellungnahme von Prof. N. vom 19.02.2016 nicht zur Einholung eines neuen Gutachtens.
Dass das dort u. a. genannte dysexekutive Syndrom, auf das die Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 27.10.2016 ausdrücklich abstellt, zu den Störungen gehört, die sich auf die freie Willensbildung auswirken können, hat auch der Sachverständige Dr. D. nicht in Abrede gestellt. Er hat lediglich darauf hingewiesen, dass ein derartiger Schluss nicht zwingend sei. Dieser Einschätzung hat sich der Senat aus den genannten Gründen angeschlossen.
Auch die übrigen Ausführungen der Stellungnahme veranlassen nicht zur Erholung eines neuen Gutachtens. Prof. N. bestätigt selbst in der Stellungnahme, dass der Sachverständige Dr. D. bei der Prüfung, ob ein Delir vorlag, zutreffend auch die körperlichen Erkrankungen des Erblassers in seine Überlegungen mit einbezogen hat.
Mit den Auswirkungen der von ihm angenommenen psychiatrischen Störungsbilder hat sich der Sachverständige vollständig auseinandergesetzt.
Im Gegensatz zur Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 27.10.2016 vermag der Senat dieser methodenkritischen Stellungnahme auch nicht zu entnehmen, dass Prof. N. dem Sachverständigen „massive methodische Fehler“ vorgeworfen hätte: Zunächst interpretiert Prof. N. die Auseinandersetzung des Sachverständigen mit dem von Cording verwendeten Krankheitsbegriff.
Hier kann schon dahinstehen, ob die Einschätzung von Prof. N. zutrifft oder nicht, da der Sachverständige den zutreffenden Krankheitsbegriff bei der Erstellung seines Gutachtens zugrunde gelegt hat.
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Ob der Sachverständige den von Cording verwendeten Krankheitsbegriff richtig oder falsch interpretiert hat, spielt für die Entscheidung ersichtlich keine Rolle. Wie in der methodenkritischen Stellungnahme vorgeschlagen, berücksichtigt der Sachverständige Dr. D. bei der Prüfung, ob der Erblasser an einem Delir litt, auch dessen körperliche Situation (s.o.).
II. Die Entscheidung über die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten beruht auf § 84 FamFG.
1. Zwar sollen nach § 84 FamFG die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels im Regelfall demjenigen auferlegt werden, der es eingelegt hat (Keidel/Zimmermann FamFG 18. Auflage <2014> § 84 Rn. 12).
2. Hier liegen jedoch zumindest teilweise besondere Umstände vor, die eine andere Kostenverteilung im Beschwerdeverfahren angemessen erscheinen lassen.
a) Der Senat hat im Beschwerdeverfahren umfangreiche Ermittlungen durchgeführt, insbesondere ein Sachverständigengutachten zur Frage der Testierfähigkeit eingeholt, den Sachverständigen angehört und Zeugen vernommen.
Es erscheint angemessen, dass die Kosten, die für die Klärung der Frage der Testierfähigkeit entstanden sind, von der Beteiligten zu 3 als testamentarischen Erbin getragen werden, denn die Klärung der Testierfähigkeit des Erblassers kommt letztlich der Erbin zugute.
Das umfasst die Kosten des Sachveständigen Dr. D. (Gutachten und Anhörungen vor dem Senat) sowie die Kosten, die durch die Einvernahme der Zeugen entstanden sind (vgl. für das Erbscheinserteilungsverfahren: OLG Schleswig FamRZ 2013, 719).
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b) Diese Kosten fallen im Beschwerdeverfahren nur deshalb an, weil es das Nachlassgericht unterlassen hat, seinerseits ein entsprechendes Gutachten zu erholen bzw. die Zeugen zu vernehmen.
Ein solches Gutachten hätte das Nachlassgericht aber von Amts wegen (§ 26 FamFG) einholen müssen, weil sich nach dem Akteninhalt die Testierfähigkeit des Erblassers nicht zuverlässig beurteilen ließ (OLG Düsseldorf ErbR 2014, 391/392).
Die Nichterholung eines derartigen Gutachtens wäre nur dann möglich gewesen, wenn das Nachlassgericht zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass die feststellbaren Tatsachen nicht ausreichend sind, um den Ausnahmefall der Testierunfähigkeit mit Hilfe eines Sachverständigen zu begründen
(BayObLG NJW-RR 1990, 1419/1420).
Angesichts der Erkrankungen des Erblassers im Zeitpunkt um die Errichtung des Testaments war dies ersichtlich nicht der Fall.
Das im Betreuungsverfahren erholte Gutachten konnte diese Funktion schon deshalb nicht erfüllen, weil es der Klärung anderer Fragen dient, namentlich ob die Voraussetzungen des § 1896 BGB erfüllt sind oder nicht.
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Da es eine Betreuung gegen den freien Willen des Betroffenen nicht gibt
(BayObLG FamRZ 1994, 720),
muss es sich zur Frage der Geschäftsunfähigkeit nur insoweit äußern, als davon die Bestellung eines Betreuers oder die Umschreibung dessen Aufgabenkreises abhängt oder wenn sich Anzeichen dafür ergeben, dass der Betroffene eine etwa erforderliche Betreuung ablehnt
(Schwab in: MüKo BGB 6. Auflage 2012 § 1896 Rn. 175),
was hier schon gar nicht der Fall war.
c) Hinsichtlich der übrigen Kosten für das Beschwerdeverfahren bleibt es bei dem Grundsatz, dass diese von der Beschwerdeführerin zu tragen sind, da ihr Rechtsmittel ohne Erfolg blieb.
3. Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren blieb vorbehalten, da noch kein endgültiges Nachlassverzeichnis vorliegt.
Maßgeblich wird gemäß § 61 Abs. 1 GNotKG das wirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführerin am Erfolg ihres Rechtsmittels sein.
Sie hat angestrebt, einen Teil-Erbschein als Miterbin zu ½ zu erhalten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird deshalb auf die Hälfte des reinen Nachlasswerts festzusetzen sein.
III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
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Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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