OLG München 31 Wx 194/17 Handelsregister Eintragungsfähigkeit der Vertretungsregelung des GmbH-Geschäftsführers
b. Gesellschafterbeschluss vom 16.1.2017
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Zutreffend ist das Registergericht im Rahmen seiner Prüfpflicht zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Vollzugshindernis
für die Eintragung der Vertretungsregelung betreffend den zur Eintragung angemeldeten Geschäftsführer darin liegt,
dass dessen Vertretungsregelung gemäß dem Gesellschafterbeschluss nicht mit der satzungsgemäßen Vertretungsregelung im Einklang steht.
Da die Vertretungsregelung zum Vollzug geändert werden muss, hat das Registergericht auch zu Recht die Anmeldung durch Zwischenverfügung beanstandet
Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist unmaßgeblich, dass die Anmeldung inhaltlich dem Beschluss der Gesellschafterin entspricht.
Der Beschluss selbst steht nämlich nicht im Einklang mit § 6 Abs. 1 der Satzung.
a) Nach § 6 Abs. 1 hat „die Gesellschaft einen oder mehrere Geschäftsführer.
Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt dieser die Gesellschaft allein.
Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Durch Gesellschafterbeschluss kann einem Geschäftsführer, mehreren oder allen Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft stets einzeln
und/oder die Gesellschaft auch bei Rechtsgeschäften mit dem Geschäftsführer selbst oder als Vertreter eines Dritten zu vertreten (Befreiung von § 181 BGB).“
b) Demgegenüber sieht der Gesellschafterbeschluss vom 16.1.2017 eine Vertretungsbefugnis des bestellten Geschäftsführers nur gemeinsam mit einem anderen Geschäftsführer oder einem Prokuristen vor (so auch der ausdrückliche Vortrag in der Beschwerdeschrift).
Demgemäß ist der Geschäftsführer im Gegensatz zur Regelung in der Satzung nicht alleinvertretungsbefugt, wenn er als einziger zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt ist.
b) Eine Ermächtigung zugunsten der Gesellschafter, die Vertretungsregelung abweichend von der Satzung bestimmen zu können, sieht die Satzung nicht vor.
c) Der Beschluss erweist sich auch als sog. satzungsdurchbrechender Gesellschafterbeschluss nicht als wirksam.
Eine im Einzelfall regelnde Satzungsdurchbrechung ist nach der Rechtsprechung des BGH zwar im Grundsatz auch ohne Einhaltung der formellen Voraussetzungen einer Satzungsänderung jedenfalls nicht nichtig
Eine Unwirksamkeit wird aber dann für einen Gesellschafterbeschluss angenommen, wenn er eine abstrakte, normative Regelung enthält, die mit Geltungsanspruch für die Zukunft von der Satzung abweicht.
Abstrakt i.d.S. ist jede Regelung, deren Anwendung sich in der Zukunft erst konkretisiert
Eine solche Regelung liegt hier insofern vor, da durch den Gesellschafterbeschluss dauerhaft ein satzungswidriger Zustand betreffend die Vertretungsregelung für die Zukunft begründet werden würde
Dass die vorliegende Regelung nur zu einer Beschränkung der Vertretungsmacht eines Geschäftsführers abweichend von der satzungsgemäßen Vertretungsregelung führt, ist insofern unerheblich
2. Außerdem hat die beschlossene Vertretungsregelung auch zur Folge, dass der Geschäftsführer – sofern der Fall eintritt,
dass neben ihm kein weiterer Geschäftsführer bestellt ist – nur zusammen mit einem Prokuristen vertretungsberechtigt wäre.
Eine solche Vertretungsregelung widerspricht aber dem Grundsatz, dass einem Prokuristen keine Vetoposition zufallen darf, so dass die Anordnung einer unechten Gesamtvertretung
(Geschäftsführer zusammen mit Prokuristen entsprechend § 78 Abs. 4 S. 2 AktG) unzulässig ist, wenn die Gesellschaft nur einen (nicht wenigstens auch alleinvertretungsbefugten) Gesellschafter hat
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.