OLG München 31 Wx 269/11

August 15, 2017

OLG München 31 Wx 269/11 Gemeinschaftliches Testament: Schlusserbeneinsetzung von Angehörigen ohne deren Namensnennung

Kommt in einem gemeinschaftlichen Testament der Wille der Ehegatten zum Ausdruck, dass der überlebende Ehegatte zu seinen Lebzeiten uneingeschränkten Zugriff auf das eheliche Vermögen erhält und sollen bei Versterben des überlebenden Ehegattens die “Angehörigen” berechtigt sein zu erben, ohne dass diese namentlich bezeichnet werden, so handelt es sich hierbei um eine Schlusserbeneinsetzung im Sinne des § 2269 BGB.

Tenor

Auf Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 20. April 2011 aufgehoben.

Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 vom 4.8.2010 auf Erteilung eines Alleinerbscheins wird zurückgewiesen.

Gründe OLG München 31 Wx 269/11

I.

Die Erblasserin verstarb am 13.5.2010 im Alter von 62 Jahren. Ihr Ehemann ist am 29.7.2009 vorverstorben. Die Ehe der Erblasserin mit ihrem vorverstorbenen Ehegatten war kinderlos. Die Erblasserin hatte aus einer vorherigen Ehe eine Tochter, die Beteiligte zu 1. Bei den Beteiligten zu 2, 3 und 4 handelt es sich um einen Neffen, eine Nichte bzw. um ein Kind eines Neffen des Ehemannes der Erblasserin.

Es liegen zwei letztwillige Verfügungen vor:

  1. Ein auf den 13.8.1987 datiertes Schriftstück, das von beiden Eheleuten unterzeichnet wurde. Dieses hat folgenden Inhalt:

“… 13.8.1987

Unser Letzter wunsch ist es falls ein Ehepartner stirbt als allein Erbe bleibt, erst nach unserem Tode sind dan die Angerhörige berechtigt zu Erben, das ist unser gegenseitiger wille

Eigenhändig Unterzeichnet.

  1. R. W. R.”
  1. Ein lediglich vom Ehemann der Erblasserin unterzeichnetes, auf den 19.2.1998 datiertes Schriftstück mit folgendem Inhalt:

“… den 19.2.1998.

OLG München 31 Wx 269/11

Mein Testament u. letzter Wunsch! Eigenhändig geschrieben. H. R.

Sollte mir mal plötzlich etwas passieren und meine lb. Frau nach meinem Tode wieder Heiraten oder das Anwesen verkaufen und in Ihre alte Heimat ziehen, dan muss Sie sofort die Hälfte vom Wert an meine 3. Neffen N. R. (z. Zt. wohnhaft in … R. R. z.Zt. wohnhaft in … u. J. S. z. Zt. wohnhaft n …. Bar Auszahlen.

Nur wenn meine lb. Frau das Anwesen in meinem Sinne allein behält bis zu Ihrem Tode soll es Ihr gehören, Ihre Tochter A. geb. M. ist von einer Erbschaft bis nach dem Tode Ihrer Mutter gänzlich ausgeschlossen, da Sie nach unserer Ehe eine schöne Eigentums Wohnung mit Garten erhalten hat, in …. Fällig schuldenfrei und auch noch einige schöne Geldbeträge, somit erhoffe ich mir das es alles einmal richtig aufgeteilt wird nach unserem Tode, u. das meine lb. Angehörigen auch etwas erhalten sollen von meinen Ersparnisse Möchte unbedingt, das es nicht vor lauter Habgier zu einem überaus großen Streit kommen soll, den wens ums Erben geht da kann man so manchen Menschen kennen lernen, für die Grab pflege auf 15. Jahre nach unserem Tode muss auch gleich Erledigt werden,

dan kann der Rest was übrig bleibt auf 4. gleiche Teile aufgeteilt werden, sollte nach meinem Tode noch ein größerer Geld betrag auf meinem Sparbuch sein, dan sollen meine 3 Neffen je 1.000 € geändert am 15.8.02 (unleserlich, vermutlich Handzeichen), über das andere soll meine lb. Frau verfügen, das eine Sparbuch mit dem Kennwort Sarah soll der Engelin gehören, nun hoffe ich das es meiner lb. Frau noch gegönnt ist paar schöne ruhige Jahre, das wünsche ich mir von allen Angehörigen, Ihr immer zur seite stehen bis ans Ende, den das hat Sie sich wirklich verdient.

OLG München 31 Wx 269/11

Wen das Auto noch vorhanden sein soll, u. die A. es bekomt, dan muss sie 1/4 vom Wert an den Kindergarten … bar Ausbezahlen, das wär noch meine Eigenerwunsch.

Nachtrag am 15.8.02. H. R. Eigenh. Unterz. H. R.

Sollte meinem Neffen etwas passieren, dan soll das Erbe an deren Kinder Übertragen werden.”

Die Beteiligte zu 1 stellte zunächst am 21.6.2010 formgerecht den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins als Alleinerbin aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments vom 13.8.2007. Mit beim Nachlassgericht am 4.8.2010 eingegangenen Schreiben stützte sie ihren Antrag sodann auf gesetzliche Erbfolge. Dem ging ein Hinweis des Nachlassgerichts an die Beteiligte zu 1 voraus, dass das gemeinschaftliche Testament vom 13.8.1987 keine Schlusserbeneinsetzung enthalte und sich die Erbfolge nach der Erblasserin gemäß gesetzlicher Erbfolge bestimme.

Hiergegen haben sich die Beteiligten zu 2, 3 und 4 gewandt. Sie sind der Meinung, dass die Ehegatten in der gemeinschaftlichen letztwilligen Verfügung vom 13.8.1987 nicht nur eine gegenseitige Erbeinsetzung, sondern zudem eine Vor- und Nacherbfolge bzw. eine bindende Schlusserbeneinsetzung für den Fall des Ablebens des länger lebenden Ehegatten zugunsten der Angehörigen beider Seiten getroffen haben. Mit Beschluss vom 20.4.2011 kündigte das Nachlassgericht die Erteilung eines Alleinerbscheins zugunsten der Beteiligen zu 1 an. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 2.

II.

OLG München 31 Wx 269/11

Die zulässige Beschwerde ist in der Sache begründet. Zu Unrecht ist das Nachlassgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die beiden Ehegatten in dem gemeinschaftlichen Testament vom 13.8.1987 keine Schlusserbeneinsetzung getroffen haben.

Der Senat, der als Beschwerdegericht an die Stelle der ersten Instanz tritt und daher eine eigene Beurteilung der Sach- und Rechtslage vorzunehmen hat (vgl. Rojahn in: Burandt/Rojahn Erbrecht <2011 > § 68 FamFG Rn. 7), ist entgegen der Auffassung des Nachlassgerichts der Überzeugung, dass die Ehegatten in dem Testament vom 13.8.1987 nicht nur den Fall des Erstversterbens eines Ehegatten, sondern auch die Erbfolge nach dem Ableben des überlebenden Ehegatten durch Anordnung einer Schlusserbeneinsetzung ihrer “Angehörigen” im Sinne des § 2269 BGB geregelt haben.

a) Anhaltspunkte dafür, dass die Ehegatten bei Ableben des Erstversterbenden eine Trennung ihres Vermögens beabsichtigt haben und damit eine Vor- und Nacherbfolge anordnen wollten, liegen nicht vor.

OLG München 31 Wx 269/11

Allein die von dem Beschwerdeführer behauptete unterschiedliche Vermögenssituation der Ehegatten stellt für sich genommen kein maßgebendes Auslegungskriterium dar, da Ehegatten trotz unterschiedlicher Vermögensverteilung oftmals die “Vermögen” wirtschaftlich und auch erbrechtlich als eine Einheit betrachten. Für die Annahme einer Vor- und Nacherbschaft bedarf es daher zusätzlicher Anhaltspunkte (vgl. Braun in: Burandt/Rojahn a.a.O. § 2269 BGB Rn. 17).

Solche liegen nicht vor. Der in ihrem gemeinschaftlichen Testament zum Ausdruck gebrachte Wille der Ehegatten ist vielmehr darauf gerichtet, dass der überlebende Ehegatte zu seinen Lebzeiten uneingeschränkten Zugriff auf das eheliche Vermögen erhält. Dies legt den Schluss nahe, dass die Ehegatten zu ihren Lebzeiten ihr Vermögen als eine Einheit betrachtet haben, die sie auch nach dem Tod des Erstversterbenden fortgesetzt wissen wollten. Damit haben sich die Ehegatten jeweils als Voll- und nicht als Vorerben eingesetzt.

b) Eine ausdrückliche Anordnung einer Schlusserbeneinsetzung enthält das gemeinschaftliche Testament vom 13.8.1987 nicht. Eine solche kann jedoch auch im Wege der individuellen Auslegung gefunden werden.

Maßgebliche Kriterien für die Annahme einer Schlusserbeneinsetzung als solche sind, dass die Ehegatten das beiderseitige Vermögen wirtschaftlich als eine Einheit angesehen haben, das beidseitige Vermögen nach dem Tod des Erstversterbenden auch im Rechtssinne in der Hand des Überlebenden eine Einheit bilden soll und nach dem Tod des Überlebenden als eine Einheit an einen Dritten übergehen soll, ohne wieder in die einzelnen Vermögensmassen zu zerfallen.

OLG München 31 Wx 269/11

Voraussetzung ist aber, dass die Ehegatten nicht nur den ersten Erbfall regeln wollten, um den Überlebenden zu ermöglichen, den Letztbedachten zu bestimmen bzw. die gesetzliche Erbfolge eintreten zu lassen (vgl. dazu NK-Erbrecht/Gierl 3. Auflage <2010> § 2269 Rn. 63, 64).

Unter Zugrundelegung dieser Kriterien ist es nach Auffassung des Senats naheliegender, dass die Ehegatten im Zeitpunkt der Testamentserrichtung die Erbfolge nach ihrem beiden Ableben abschließend, und damit auch die Erbfolge nach dem Tod des überlebenden Ehegatten, regeln wollten.

Die Ehegatten haben sich bei ihrer Verfügung nicht mit ihrer gegenseitigen Erbeinsetzung begnügt. Die Pluralform in der Formulierung “sind dan die Angehörige berechtigt zu Erben” läßt erkennen, dass sich die Ehegatten im Rahmen der Testamentserrichtung auch mit der Erbfolge ihrer Angehörigen (s.u.) beschäftigt haben und dieser auch Bedeutung beimaßen.

Dies ergibt sich auch daraus, dass aus der Ehe keine gemeinsamen Abkömmlinge hervorgingen und daher für die Frage, wer letztendlich das eheliche Vermögen erhalten sollte, Regelungsbedarf bestand. Die jeweiligen Angehörigen sollten nach dem Willen der Ehegatten nach dem Ableben des Erstversterbenden keine Teilhabe an dessen Nachlass haben. Es sollte vielmehr nur der überlebende Ehegatte in den Genuss dieses Nachlasses kommen.

Die verwendete Formulierung legt im Übrigen den Schluss nahe, dass nach der Vorstellung der Ehegatten für eine Zurücksetzung ihrer Angehörigen nach dem Ableben des Letztüberlebenden keine sachliche Rechtfertigung mehr bestand und diese dann (“erst”) in den Genuss des Nachlasses kommen sollten.

OLG München 31 Wx 269/11

Damit wollten die Ehegatten nach Überzeugung des Senats bewusst die Erbfolge nach dem Ableben des Letztversterbenden regeln und nicht nur auf die eintretende gesetzliche Erbfolge hinweisen. Letztere wäre außerdem von dem den Ehegatten bei Testierung unbekannten Umstand abhängig, wer von den Ehegatten als letzter versterben würde.

Angesichts des Umstandes, dass die Ehegatten eine Erbfolge ihrer Angehörigen in ihre Überlegungen miteinbezogen haben, ist es fernliegend, dass die Ehegatten sich mit ihrer Formulierung inhaltlich auf die ohnehin bestehende Rechtslage beschränkt haben. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Testament des Ehemanns der Erblasserin.

b) Die Auffassung des Nachlassgerichts, einer solchen Auslegung stehe entgegen, dass damit der Kreis der konkret Bedachten bzw. deren Quote im Hinblick auf die Verwendung des Begriffs “Angehörige” offen bliebe, trifft nicht zu. Im Wege der Auslegung kann ermittelt werden, wie bzw. an welche Personen nach dem Willen der Erblasser das einheitliche Vermögen zu verteilen ist.

In solch einem Fall sind bei Versterben des überlebenden Ehegatten im Zweifel die Verwandten beider Ehegatten berufen, die zur Zeit des zweiten Erbfalls die gesetzlichen Erben wären (vgl. Braun in: Burandt/Rojahn a.a.O. § 2269 Rn. 18).

Dabei wäre u.a. sowohl eine Verteilung nach Kopfteilen unter den beiderseitigen Verwandten als auch eine zunächst hälftige Aufteilung des Gesamtvermögens unter anschließender weiterer Verteilung an die Verwandten der jeweiligen Ehegatten entsprechend ihrer gesetzlichen Erbteile (Braun in Burandt/Rojahn a.a.O. Rn. 18: “was der Regelfall sein dürfte”) möglich.

OLG München 31 Wx 269/11

c) Den Äußerungen der Erblasserin gegenüber Dritten kommt für die Schlusserbeneinsetzung keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Entgegen der Äußerung der Erblasserin ist die Beschwerdegegnerin in dem Testament gerade nicht ausdrücklich als Schlusserbin der Ehegatten benannt worden. Maßgebend ist zudem allein der gemeinsame Wille beider Ehegatten im Zeitpunkt der Testamentserrichtung.

Anhaltspunkte dafür, dass beide Ehegatten zu diesem Zeitpunkt unter den Begriff “Angehörige” allein die Beschwerdegegnerin verstanden haben, liegen nicht vor.

Insbesondere legt die in dem Testament verwendete Pluralform (“sind dan die Angehörige berechtigt zu Erben”) nahe, dass nach der Vorstellung der Ehegatten nicht nur eine Person in Betracht kommen sollte, die der gemeinsame Nachlass letztendlich zufallen sollte.

Wäre der Wille beider Ehegatten im Zeitpunkt der Testamentserrichtung tatsächlich darauf gerichtet gewesen, dass allein die Beteiligte zu 1 Schlusserbin ihres gemeinsamen Vermögen werden sollte, wäre es nahe liegend gewesen, dass die Ehegatten diese auch ausdrücklich in dem Testament benannt hätten.

Demgemäß kann der Äußerung der Erblasserin gegenüber Dritten auch keine indizielle Bedeutung für den Willen beider Ehegatten im Zeitpunkt der Testamentserrichtung beigemessen werden.

Gerichtskosten für die erfolgreiche Beschwerde fallen nicht an. Von der Anordnung der Kostenerstattung hat der Senat abgesehen (§ 81 FamFG). Es erscheint angemessen, dass die Beteiligten ihre jeweils außergerichtlichen Kosten selbst tragen.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

OLG München 31 Wx 269/11

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

a black and white photo of some very tall buildings

Das Supervermächtnis

März 26, 2024
Das SupervermächtnisVon RA und Notar KrauDas Berliner Ehegattentestament sieht typischerweise vor, dass sich die Ehegatten gegenseitig als…
an abstract blue and white background with cubes

Der gesetzliche Voraus des Ehegatten

März 26, 2024
Der gesetzliche Voraus des EhegattenVon RA und Notar Krau:Der Voraus des verbliebenen Ehegatten ist ein rechtliches Konzept, das dem über…
a woman in a white dress walking across a bridge

Erbschaftsteuer umgehen: Strategien und Möglichkeiten

März 26, 2024
Erbschaftsteuer umgehen: Strategien und MöglichkeitenVon RA und Notar Krau:Die Erbschaftsteuer ist eine finanzielle Belastung, die Erb…