OLG München 31 Wx 314/19 Beschluss 01.12.2021 – handschriftliches Testament – Nachlassverfahren – Alleinerbschein – Nacherben

September 18, 2022

OLG München 31 Wx 314/19 Beschluss vom 01.12.2021 – handschriftliches Testament – Nachlassverfahren – Alleinerbschein – Nacherben

RA und Notar Krau

In dem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 1. Dezember 2021 (31 Wx 314/19) wurde die Beschwerde einer Erbin (Beteiligte zu 7) gegen einen Beschluss des Amtsgerichts München im Nachlassverfahren zurückgewiesen.

Die Erblasserin hatte gemeinsam mit ihrem bereits vorverstorbenen Ehemann ein handschriftliches Testament vom 5. Juni 1992 verfasst, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten.

Zusätzlich bestimmten sie, dass der überlebende Ehepartner den Nacherben (richtig: Schlusserben) allein bestimmen sollte.

Sollte jedoch ein Unfall zum gleichzeitigen Tod beider Ehegatten führen, sollte der gesamte Nachlass an ihre Nichte (Beteiligte zu 1) übergehen.

Nach dem Tod des Ehemannes verfasste dieser am 1. September 2012 ein weiteres Testament, in dem er das frühere Testament für ungültig erklärte.

Dennoch wurde im Nachlassverfahren der Erblasserin, aufgrund des ursprünglichen Testaments von 1992, der Nichte ein Alleinerbschein erteilt.

Dies wurde durch das Nachlassgericht zunächst bestätigt, doch nach einer Beschwerde durch die Beteiligte zu 7 wurde der Fall vom OLG München im Jahr 2018 zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Im anschließenden Verfahren bestätigte das Nachlassgericht erneut die Erteilung des Alleinerbscheins zugunsten der Nichte.

OLG München 31 Wx 314/19 Beschluss vom 01.12.2021 – handschriftliches Testament – Nachlassverfahren – Alleinerbschein – Nacherben

Die erneute Beschwerde der Beteiligten zu 7 wurde vom OLG München zurückgewiesen.

Das Gericht stellte fest, dass die Erblasserin aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung nach dem Tod ihres Mannes nicht mehr in der Lage war, ein neues Testament zu verfassen.

Daher galt die ursprüngliche testamentarische Verfügung, wonach die Nichte als Erbin eingesetzt wurde.

Die Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments durch das Gericht ergab, dass der Wille der Ehegatten war, dass im Fall des Nacheinanderversterbens, wenn der Überlebende keine neue letztwillige Verfügung mehr treffen konnte, die Nichte als Erbin bestimmt sein sollte.

Die Beschwerde wurde abgelehnt, und die Beschwerdeführerin muss die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1 tragen.

Eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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