OLG München 31 Wx 553/19 – Testament – eigenhändige Errichtung

September 18, 2022

OLG München 31 Wx 553/19 – Testament – eigenhändige Errichtung

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Der Beschluss hebt die Bestellung eines Nachlasspflegers auf, da die Erben nicht als „unbekannt“ gelten, obwohl Zweifel an der Eigenhändigkeit des Testaments geäußert wurden.

Ein Sachverständigengutachten bestätigte die Echtheit des Testaments, und es gab keine konkreten Anhaltspunkte für eine Testierunfähigkeit des Erblassers.

Sachverhalt:

  • Der Erblasser verstarb und hinterließ ein Testament, in dem er zwei Personen zu seinen Erben einsetzte.
  • Das Nachlassgericht erteilte diesen einen Erbschein.
  • Die Töchter des Erblassers aus einer früheren Ehe äußerten Zweifel an der Echtheit des Testaments.
  • Das Nachlassgericht holte ein Sachverständigengutachten ein, das die Echtheit bestätigte.
  • Trotzdem bestellte das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger, da es die Erben aufgrund der Zweifel als „unbekannt“ ansah.
  • Gegen diese Bestellung legte einer der Erben Beschwerde ein.

OLG München 31 Wx 553/19 – Testament – eigenhändige Errichtung

Entscheidung des Gerichts:

  • Das Oberlandesgericht München hob die Bestellung des Nachlasspflegers auf.
  • Es stellte fest, dass die Erben nicht als „unbekannt“ im Sinne des Gesetzes gelten, da der Erbschein ihre Erbenstellung belegt.
  • Zwar können Zweifel an der Richtigkeit des Erbscheins dazu führen, dass die Erben dennoch als unbekannt gelten, aber diese Zweifel müssen begründet sein.
  • Im vorliegenden Fall bestätigte das Sachverständigengutachten die Echtheit des Testaments, und es gab keine konkreten Anhaltspunkte für eine Testierunfähigkeit des Erblassers.
  • Daher waren die Erben nicht unbekannt, und die Bestellung eines Nachlasspflegers war nicht gerechtfertigt.

Fazit:

  • Ein Erbschein schafft grundsätzlich Klarheit über die Erbfolge und schließt die Bestellung eines Nachlasspflegers aus.
  • Zweifel an der Richtigkeit des Erbscheins müssen begründet sein und können durch ein Sachverständigengutachten ausgeräumt werden.
  • Pauschale Behauptungen oder allgemeine Zweifel reichen nicht aus, um die Erben als „unbekannt“ zu betrachten und einen Nachlasspfleger zu bestellen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Erbe darf Ins­ta­gram-Konto nutzen

Erbe darf Ins­ta­gram-Konto nutzen

Januar 19, 2025
Erbe darf Ins­ta­gram-Konto nutzenOberlandesgericht Oldenburg Urteil vom 30.12.2024, 13 U 116/23RA und Notar KrauDas Oberlandesge…
Krau Rechtsanwälte und Notar

Wahl englisches Recht zur Vermeidung Pflichtteil

Januar 14, 2025
Wahl englisches Recht zur Vermeidung PflichtteilBGH Urteil vom 29.06.2022 – IV ZR 110/21RA und Notar KrauDas Urteil des Bundesgerichts…
Krau Rechtsanwälte und Notar

Erbquote russischer Ehegatte

Januar 12, 2025
Erbquote russischer EhegatteOLG Köln 2 Wx 22/24Beschluss vom 4.3.2024RA und Notar KrauKernaussage:Das OLG Köln entschied, d…