OLG München 31 Wx 553/19 – Testament – eigenhändige Errichtung

September 18, 2022
Nachweis der Annahme des Testamentsvollstreckeramtes

OLG München 31 Wx 553/19 – Testament – eigenhändige Errichtung

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Der Beschluss hebt die Bestellung eines Nachlasspflegers auf, da die Erben nicht als „unbekannt“ gelten, obwohl Zweifel an der Eigenhändigkeit des Testaments geäußert wurden.

Ein Sachverständigengutachten bestätigte die Echtheit des Testaments, und es gab keine konkreten Anhaltspunkte für eine Testierunfähigkeit des Erblassers.

Sachverhalt:

  • Der Erblasser verstarb und hinterließ ein Testament, in dem er zwei Personen zu seinen Erben einsetzte.
  • Das Nachlassgericht erteilte diesen einen Erbschein.
  • Die Töchter des Erblassers aus einer früheren Ehe äußerten Zweifel an der Echtheit des Testaments.
  • Das Nachlassgericht holte ein Sachverständigengutachten ein, das die Echtheit bestätigte.
  • Trotzdem bestellte das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger, da es die Erben aufgrund der Zweifel als „unbekannt“ ansah.
  • Gegen diese Bestellung legte einer der Erben Beschwerde ein.

OLG München 31 Wx 553/19 – Testament – eigenhändige Errichtung

Entscheidung des Gerichts:

  • Das Oberlandesgericht München hob die Bestellung des Nachlasspflegers auf.
  • Es stellte fest, dass die Erben nicht als „unbekannt“ im Sinne des Gesetzes gelten, da der Erbschein ihre Erbenstellung belegt.
  • Zwar können Zweifel an der Richtigkeit des Erbscheins dazu führen, dass die Erben dennoch als unbekannt gelten, aber diese Zweifel müssen begründet sein.
  • Im vorliegenden Fall bestätigte das Sachverständigengutachten die Echtheit des Testaments, und es gab keine konkreten Anhaltspunkte für eine Testierunfähigkeit des Erblassers.
  • Daher waren die Erben nicht unbekannt, und die Bestellung eines Nachlasspflegers war nicht gerechtfertigt.

Fazit:

  • Ein Erbschein schafft grundsätzlich Klarheit über die Erbfolge und schließt die Bestellung eines Nachlasspflegers aus.
  • Zweifel an der Richtigkeit des Erbscheins müssen begründet sein und können durch ein Sachverständigengutachten ausgeräumt werden.
  • Pauschale Behauptungen oder allgemeine Zweifel reichen nicht aus, um die Erben als „unbekannt“ zu betrachten und einen Nachlasspfleger zu bestellen.
RA und Notar Krau

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