OLG München 31 Wx 57/16 – Testierwille
RA und Notar Krau
Im Beschluss des Oberlandesgerichts München (Az.: 31 Wx 57/16) geht es um die Frage, ob die Mitwirkung beider Ehegatten an der Erstellung eines Testaments automatisch auf den Testierwillen beider schließen lässt.
Das Gericht stellte fest, dass allein die Mitwirkung an der Niederschrift eines Testaments kein zwingendes Indiz für den eigenen Testierwillen darstellt.
Der Fall betrifft die Erblasserin, die gemeinsam mit ihrem vorverstorbenen Ehemann ein Testament aufgesetzt hatte, das eine Schlusserbeneinsetzung vorsah, wonach die Kinder des Ehemanns Erben sein sollten.
Später setzte die Erblasserin in einem neuen Testament ihre eigenen Erben ein.
Die Kinder des Ehemanns argumentierten, dass die Erblasserin mit dem früheren Testament eine bindende Verfügung getroffen habe, die nicht einseitig geändert werden könne.
Das Nachlassgericht hatte ursprünglich einen Erbschein erteilt, der den Kindern des Ehemanns die Erbschaft zusprach,
diesen aber später wieder eingezogen, nachdem die Erblasserin ein weiteres Testament erstellte, das die Beteiligten zu 7, 8 und 9 als Erben zu je 1/3 einsetzte.
Das OLG München entschied, dass die Erblasserin nicht verpflichtet war, das Testament zugunsten der Kinder ihres Ehemanns beizubehalten, da es keinen hinreichenden Testierwillen ihrerseits gab, der auf eine bindende Verfügung über ihr eigenes Vermögen hinweist.
Der Wille der Erblasserin, über ihr eigenes Vermögen frei zu verfügen, war laut Gericht durch die Umstände und Zeugen glaubhaft und nachvollziehbar belegt.
Folglich wurde das Nachlassgericht angewiesen, den Erbschein zugunsten der Beteiligten zu 7, 8 und 9 zu erteilen, während die Beschwerde des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen wurde.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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