OLG München 33 U 1473/21 – Erfüllung von Vermächtnissen
RA und Notar Krau
Das Oberlandesgericht (OLG) München hat in seinem Beschluss vom 05.04.2022 (Az. 33 U 1473/21) die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I zurückgewiesen.
Der Rechtsstreit betraf Ansprüche nach dem Tod der Erblasserin, insbesondere bezüglich zweier Vermächtnisse zugunsten des Klägers.
Diese umfassten ein Haus und Bargeld.
Der Kläger argumentierte, dass die Übertragung des Hauses an die Enkelin der Erblasserin kurz vor deren Tod unter rechtswidrigen Umständen erfolgt sei und deshalb sein Anspruch auf das Vermächtnis weiter bestehe.
Zudem vertrat er die Auffassung, dass unter “Bargeld” im Testament nicht nur physisches Geld, sondern auch Guthaben auf Bankkonten zu verstehen sei.
Das OLG bestätigte jedoch die Entscheidung des Landgerichts, wonach die Übertragung der Immobilie wirksam sei, da die Erblasserin am 12.07.2017,
vertreten durch die Beklagte zu 1, eine gültige Schenkung zugunsten ihrer Enkelin vorgenommen habe.
Die vom Kläger vorgebrachten Zweifel an der Geschäftsfähigkeit der Erblasserin wurden abgewiesen, da keine ausreichenden Beweise vorgelegt wurden,
die die Unwirksamkeit der Handlung nachweisen könnten. Auch wurde die Echtheit der Unterschrift der Erblasserin unter dem Schenkungsvertrag bestätigt.
Weiterhin entschied das Gericht, dass das im Testament erwähnte Bargeld nur das physisch vorhandene Geld umfasst und nicht das gesamte Geldvermögen der Erblasserin, einschließlich Bankguthaben.
Diese Auslegung stützte sich auf den Wortlaut des Testaments und den erkennbaren Willen der Erblasserin.
Die Ansicht des Klägers, dass die Erblasserin mit “Bargeld” auch Buchgeld meinte, wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Die Berufung des Klägers wurde daher als offensichtlich unbegründet im Beschlusswege gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, und das Urteil des Landgerichts bleibt in vollem Umfang bestehen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.