OLG München 33 U 5525/21

Oktober 10, 2022

OLG München 33 U 5525/21

Urteil vom 08.07.2022

Hemmung Abschmelzungsfrist bei Wohnrecht

Pflichtteilsergänzungsanspruch

RA und Notar Krau

Der Kläger, einer von drei Brüdern, macht gegen den Beklagten, den Erwerber von mehreren Grundstücken des verstorbenen Vaters, einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend.

Der Vater hatte dem Beklagten im Jahr 2010 die Grundstücke übertragen, sich dabei aber ein lebenslanges Wohnrecht

an dem auf einem der Grundstücke befindlichen Wohnhaus vorbehalten.

Der Kläger argumentiert, dass der Wert dieses Grundstücks bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs nicht abgeschmolzen werden dürfe,

da der Vater aufgrund des Wohnrechts den Genuss des Grundstücks nicht entbehren musste.

OLG München 33 U 5525/21

Entscheidung des OLG München:

Das OLG München gab dem Kläger überwiegend Recht.

Es entschied, dass die Abschmelzungsfrist des § 2325 Abs. 3 BGB im vorliegenden Fall gehemmt war und der volle Wert des Grundstücks

bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs zu berücksichtigen ist.

Begründung:

  • Pflichtteilsergänzungsanspruch: Der Kläger hat als pflichtteilsberechtigter Abkömmling einen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung, da der Vater dem Beklagten eine Schenkung gemacht hat.
  • Abschmelzungsfrist: Gemäß § 2325 Abs. 3 BGB bleibt eine Schenkung bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs unberücksichtigt, wenn zwischen der Schenkung und dem Erbfall mehr als zehn Jahre vergangen sind. Diese Frist beginnt grundsätzlich mit der Umschreibung des Grundstücks im Grundbuch.
  • Hemmung der Abschmelzungsfrist: Die Hemmung der Abschmelzungsfrist bei vorbehaltenen Nutzungsrechten ist umstritten. Bei einem Nießbrauch ist die Frist grundsätzlich gehemmt, da der Erblasser den Genuss des verschenkten Gegenstandes nicht entbehren muss. Bei einem Wohnrecht ist dies nur ausnahmsweise der Fall, wenn der Erblasser die Immobilie im Wesentlichen weiter nutzt.

OLG München 33 U 5525/21

  • Wohnrecht im vorliegenden Fall: Im vorliegenden Fall durfte der Vater aufgrund des Wohnrechts das gesamte Wohnhaus und die dazugehörigen Gebäude und Flächen wie zuvor nutzen. Der Beklagte war von einer eigenen Nutzung ausgeschlossen. Damit war der Unterschied zwischen dem eingeräumten Wohnrecht und einem Nießbrauch so gering, dass die Abschmelzungsfrist gehemmt war.
  • Umfang der Hemmung: Die Hemmung der Abschmelzungsfrist erstreckt sich auf das gesamte Grundstück, nicht nur auf die bebaute Fläche.
  • Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs: Der Pflichtteilsergänzungsanspruch des Klägers berechnet sich aus dem nicht abgeschmolzenen Wert des Grundstücks mit Wohnhaus sowie den weiteren, zwischen den Parteien unstreitigen Positionen.

Fazit:

Das Urteil des OLG München verdeutlicht, dass bei der Beurteilung der Hemmung der Abschmelzungsfrist gemäß § 2325 Abs. 3 BGB die Umstände des Einzelfalls entscheidend sind.

OLG München 33 U 5525/21

Insbesondere ist zu prüfen, inwieweit der Erblasser die Immobilie trotz des vorbehaltenen Wohnrechts weiterhin nutzen konnte.

Im vorliegenden Fall war die Nutzungsmöglichkeit des Beklagten so stark eingeschränkt, dass die Abschmelzungsfrist gehemmt war

und der volle Wert des Grundstücks bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs zu berücksichtigen war.

Zusätzliche Hinweise:

  • Das Urteil des OLG München stellt eine wichtige Klarstellung zur Hemmung der Abschmelzungsfrist bei Wohnrechten dar.
  • Es zeigt, dass die Gerichte die Interessen des Pflichtteilsberechtigten bei der Auslegung des § 2325 Abs. 3 BGB berücksichtigen.
  • Das Urteil hat Auswirkungen auf die Gestaltung von Schenkungsverträgen mit vorbehaltenen Wohnrechten.

Wichtige Punkte des Urteils:

  • Hemmung der Abschmelzungsfrist bei Wohnrecht
  • Unterschied zwischen Nießbrauch und Wohnrecht
  • Bedeutung der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeiten
  • Umfang der Hemmung der Abschmelzungsfrist
  • Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs

OLG München 33 U 5525/21

Relevanz für die Praxis:

Das Urteil des OLG München ist für die Praxis relevant, da es die Voraussetzungen für die Hemmung der Abschmelzungsfrist bei Wohnrechten klarstellt.

Es zeigt, dass die Gerichte die Interessen des Pflichtteilsberechtigten berücksichtigen und den § 2325 Abs. 3 BGB nicht zu eng auslegen.

Schenkungsverträge mit vorbehaltenen Wohnrechten sollten daher sorgfältig geprüft und gestaltet werden,

um sicherzustellen, dass die Interessen des Pflichtteilsberechtigten gewahrt bleiben.

 

RA und Notar Krau

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