OLG München 33 U 6666/21 – Testamentsvollstreckervergütung
RA und Notar Krau
Das Urteil des OLG München vom 13.06.2022 behandelt die Testamentsvollstreckervergütung im Zusammenhang mit dem Nachlass einer Erblasserin.
Im Zentrum steht der Streit zwischen dem Kläger, einem Testamentsvollstrecker, und dem Beklagten, einem Miterben, über die Zahlung der Vergütung für den Testamentsvollstrecker.
Die Erblasserin hatte den Beklagten in ihrem Testament vom 30.08.2011 als Miterben (zu 1/4) neben der Stiftung P. Kulturbesitz (zu 3/4) eingesetzt.
Dem Beklagten wurde außerdem ein Bild als Vorausvermächtnis zugesprochen.
Zusätzlich hatte die Erblasserin Testamentsvollstreckung angeordnet und den Beklagten als Testamentsvollstrecker benannt.
Die Vergütung des Testamentsvollstreckers sollte gemäß den Richtlinien des Deutschen Notarvereins bemessen werden.
Nach dem Tod der Erblasserin betrug der Nachlasswert rund 32,9 Millionen Euro, überwiegend bestehend aus Kunstgegenständen.
Der Kläger, der das Amt des Testamentsvollstreckers übernommen hatte, stellte eine Vergütungsforderung von insgesamt 639.807,28 € (brutto).
Die Stiftung P. Kulturbesitz leistete Zahlungen in Höhe von 468.255,46 €, während der Beklagte 71.243,18 € zahlte.
Es blieb ein offener Betrag von 88.708,64 €, den der Kläger einklagte.
Das Landgericht München I sprach dem Kläger die volle Vergütung zu.
Der Beklagte erhob Berufung und argumentierte, dass die Vergütung als Erbfallschuld aus dem Nachlass zu begleichen sei, bevor die Erben ihren Anteil erhalten.
Er forderte die Rückzahlung seiner geleisteten Zahlungen per Widerklage.
Das OLG München entschied, dass der Beklagte als Miterbe grundsätzlich die Vergütung schuldet.
Die Auslegung des Testaments ergab, dass die Erblasserin keine abweichende Regelung zur Vergütung getroffen hatte.
Es wurde argumentiert, dass der Begriff „Erbfallschulden“ nicht die Testamentsvollstreckervergütung umfasst,
da die Testamentsvollstreckung in einem eigenen Kapitel geregelt ist und der Wortlaut des Testaments keine Verrechnung mit den Vermächtnissen vorsieht.
Auch wurde darauf hingewiesen, dass die Erblasserin den hohen Wert des Nachlasses kannte und nicht beabsichtigte, die Erben von dieser Zahlung zu befreien.
Das OLG München korrigierte jedoch die Berechnung der Vergütung. Anstatt einer stufenweisen Berechnung, wie sie das Landgericht vorgenommen hatte, wurde die Vergütung auf Basis der Neuen Rheinischen Tabelle mit einem festen Prozentsatz von 1,5 % des Nachlasswerts berechnet.
Dadurch ergab sich eine Vergütung von 590.507,37 € (inklusive Mehrwertsteuer).
Nach Abzug der bereits geleisteten Zahlungen wurde der Beklagte verurteilt, noch 39.408,73 € zu zahlen.
Die Widerklage des Beklagten wurde abgewiesen, da kein Schadensersatzanspruch bestand.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können durch Sicherheitsleistung die Vollstreckung abwenden.
Eine Revision wurde nicht zugelassen.
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