OLG München 33 Wx 329/23 e
Der Beschwerdeführer beantragte die Erteilung eines Erbscheins als Alleinerbe.
Er stützte seinen Antrag auf ein Schriftstück der Erblasserin, das auf einem Briefumschlag verfasst war.
Auf dem Umschlag befanden sich handschriftliche Notizen, ein Adressaufkleber des Beschwerdeführers und ein Pfeil, der auf den Aufkleber zeigte.
Das Nachlassgericht wies den Antrag zurück, da das Schriftstück nicht die Formerfordernisse eines handschriftlichen Testaments erfüllte.
Rechtliche Würdigung:
Das Oberlandesgericht (OLG) München musste entscheiden, ob das Schriftstück auf dem Briefumschlag als formwirksames Testament anzusehen war.
Entscheidung:
Das OLG München wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts.
Das Schriftstück war kein formwirksames Testament.
Begründung:
Fazit:
Der Beschluss verdeutlicht die strengen Formerfordernisse für handschriftliche Testamente.
Schon die Verwendung von gedruckten Elementen oder Symbolen führt zur Formunwirksamkeit.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.