OLG München 34 Wx 233/16 – Grundbucheintragung Amtswiderspruch
Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 28. Juli 2016 (34 Wx 233/16) behandelt die Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts Miesbach, die sich mit der Eintragung eines Amtswiderspruchs im Grundbuch befasst.
Die Beteiligte und ihr Ehemann hatten 2005 je zur Hälfte Eigentum an einer Immobilie erworben.
2010 übertrug der Ehemann seinen Anteil unentgeltlich an die Beteiligte, wobei die Vereinbarung ein Rückforderungsrecht für den Fall einer Scheidung enthielt.
Diese Rückübertragungsvereinbarung sollte durch eine Vormerkung gesichert werden.
Diese Vormerkung wurde 2011 im Grundbuch eingetragen.
2016 beantragte die Beteiligte die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Vormerkung, da sie diese als sittenwidrig ansah.
Die Argumentation beruhte auf einem angeblichen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung sowie der Gefahr eines Vermögensverlusts bei Scheidung.
Das Grundbuchamt wies diesen Antrag zurück, da keine gesetzlichen Vorschriften bei der Eintragung verletzt worden waren.
In ihrer Beschwerde rügte die Beteiligte die Entscheidung des Grundbuchamts und argumentierte, dass das ursprüngliche Geschäft sowie die Eintragung der Vormerkung aufgrund von Sittenwidrigkeit nichtig seien.
Sie befürchtete negative finanzielle Folgen im Falle einer Scheidung und sah sich gegenüber ihrem Ehemann, einem erfahrenen Geschäftsmann, in einer unterlegenen Position.
Das Oberlandesgericht München bestätigte die Entscheidung des Grundbuchamts.
Es stellte fest, dass die Voraussetzungen für einen Amtswiderspruch, wie das Vorliegen eines Gesetzesverstoßes und die Unrichtigkeit des Grundbuchs, nicht erfüllt seien.
Das Gericht wies darauf hin, dass die Vormerkung lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch absichere und kein gutgläubiger Erwerb möglich sei.
Zudem seien keine Beweise für die Sittenwidrigkeit der Vereinbarung aus der Notarurkunde erkennbar, da bei der Beurteilung solcher Verträge die Umstände bei Vertragsschluss entscheidend seien.
Eine später eingetretene Wertsteigerung spiele hierbei keine Rolle.
Auch die Kostenentscheidung des Amtsgerichts wurde aufgehoben, da keine grobe Fahrlässigkeit bei der Beteiligten nachgewiesen werden konnte.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 28.000 € festgesetzt, basierend auf einem Teil des Verkehrswertes des betroffenen Eigentumsanteils.
Eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, da die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen.
I. Zusammenfassung
II. Tenor
III. Entscheidungstext
A. Sachverhalt
B. Rechtliche Bewertung
1. Zulässigkeit der Beschwerde
2. Zurückverweisung wegen Verfahrensmangels
3. Amtswiderspruch gemäß § 53 Abs. 1 GBO
a. Anwendbarkeit von § 53 Abs. 1 GBO
b. Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäfts
i. Beurteilung des formellen Konsensprinzips
ii. Prüfung der Sittenwidrigkeit
iii. Unrichtigkeit des Grundbuchs
IV. Kostenentscheidung
V. Geschäftswertfestsetzung
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.