OLG München 34 Wx 329/22 – Erstanmeldung Gesellschaft Eintragung Handelsregister
In dem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 12. September 2022 (Az.: 34 Wx 329/22) wurde die Beschwerde einer GmbH i. G. (in Gründung) gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Kempten zurückgewiesen.
Gegenstand des Verfahrens war die Erstanmeldung dieser Gesellschaft zur Eintragung ins Handelsregister.
Die GmbH wurde durch notariellen Gesellschaftsvertrag im November 2021 von einem in Mexiko ansässigen Gründer gegründet, welcher durch eine bevollmächtigte Person vertreten wurde.
Die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister erfolgte im Februar 2022.
Das Registergericht beanstandete jedoch die Anmeldung, da wichtige Unterlagen fehlten und das verwendete Musterprotokoll unzulässige Abänderungen aufwies.
Insbesondere fehlte eine Gesellschafterliste, und die Angaben zum Geschäftsführer waren unvollständig.
Außerdem hatte der Geschäftsführer eine Versicherung über das Stammkapital abgegeben, die jedoch aufgrund des Zeitablaufs unbrauchbar geworden war.
Darüber hinaus äußerte die zuständige Industrie- und Handelskammer Bedenken hinsichtlich der Firmierung der GmbH, da der geographische Zusatz „G.“ nicht dem tatsächlichen Sitz der Gesellschaft entsprach und somit eine Irreführungsgefahr bestand.
Auch das Registergericht schloss sich dieser Ansicht an und verlangte weitere Klärungen.
Trotz mehrfacher Aufforderungen seitens des Registergerichts, die Mängel zu beheben, blieb die GmbH in der Gründung untätig, was schließlich zur Zurückweisung der Anmeldung führte.
Die darauf folgende Beschwerde wurde eingelegt, die jedoch ebenfalls abgewiesen wurde.
Das OLG München kritisiert die Beschwerde für unbegründet.
Es wurde festgestellt, dass die Anmeldung weiterhin nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach.
Die fehlende Gesellschafterliste und die Abweichungen im Musterprotokoll waren dabei von zentraler Bedeutung.
Darüber hinaus bestätigte das Gericht die Forderung nach einer neuen Versicherung des Geschäftsführers.
Da seit der ursprünglichen Versicherung bereits mehrere Monate vergangen waren, konnte die Richtigkeit zum Zeitpunkt der Eintragung nicht mehr gewährleistet werden.
Das Gericht wies darauf hin, dass praktische Hindernisse wie Postlaufzeiten aus Mexiko die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen nicht außer Kraft setzen können.
In Bezug auf die Firmierung stellte das OLG München fest, dass der geographische Zusatz „G.“ irreführend sei, da die Gesellschaft keinen Bezug zu diesem Ort hatte. Eine Eintragung unter dieser Firma sei daher unzulässig.
Die Kosten des Verfahrens trägt die GmbH i. G.
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