OLG München 34 Wx 426/22 – Antrag auf Grundbuchberichtigung
RA und Notar Krau
In dem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) München (34 Wx 426/22) vom 3. November 2022 ging es um die Beschwerde des angewandten zu 1
gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Rosenheim (Grundbuchamt), der seinen Antrag auf Grundbuchberichtigung abgelehnt hatte.
Der Beteiligte zu 1 strebte die Wiedereintragung als Eigentümer eines Grundstücks an, das er zuvor mit einem notariellen Vertrag vom 9. Januar 2019 an seine Ehefrau, die Beteiligte zu 2, übertragen hatte.
Die Umschreibung im Grundbuch erfolgte am 1. Februar 2019, später wurden zugunsten Dritter, wie AL und RV, Grundschulden und eine Auflassungsvormerkung eingetragen.
Am 25. November 2021 beantragte die Beteiligte zu 2 eine Grundbuchberichtigung zugunsten des angewandten zu 1 mit der Begründung,
dass er seit 2009 geschäftsunfähig sei und der Überlassungsvertrag daher nichtig wäre.
Der Beteiligte zu 1 stellte selbst am 28. April 2022 einen weiteren Antrag auf Grundbuchberichtigung.
Das Grundbuchamt lehnte den Antrag jedoch ab, da eine Rückabwicklung des Vertrages aufgrund der Eintragungen zugunsten Dritter nicht möglich sei.
Es verlangt zunächst die notariell beglaubigte Rückabwicklung eines zwischenzeitlich geschlossenen Kaufvertrages sowie die Löschung der Auflassungsvormerkung und der Grundschulden.
Der Beteiligte zu 1 legte am 10. Oktober 2022 Beschwerde gegen diese Entscheidung ein und argumentierte, dass die Rechte der RV durch die Grundbuchberichtigung nicht beeinträchtigt würden.
RV habe die Zulassungsvormerkung gutgläubig erworben, sodass diese im Grundbuch verbleiben konnte, unabhängig davon, wer als Eigentümer eingetragen sei.
Das Grundbuchamt wies die Beschwerde am 13. Oktober 2022 mit der Begründung ab, dass die Zustimmung der RV erforderlich sei, da sie durch die Grundbuchberichtigung mittelbar betroffen sei.
Das OLG München entschied, dass die Beschwerde des geltend gemachten zu 1 zulässig und zumindest vorläufig erfolgreich sei.
Es stellte sich heraus, dass die Zulassungsvormerkung des Wohnmobils durch die Eintragung des bestehenden zu 1 als Eigentümer nicht beeinträchtigt wurde, da die Vormerkung unabhängig vom Eigentümerbestand sei und den gutgläubigen Erwerb schützte.
Eine Rückabwicklung der Vormerkung ist daher nicht erforderlich.
Darüber hinaus stellte das Gericht klar, dass die Berichterstattung des Grundbuchs auf der Grundlage der vorgelegten Bewilligung der tatsächlichen zu 2 erfolgen konnte.
Dennoch muss der Beteiligte zu 1 noch weitere Nachweise erbringen, um die formalen Anforderungen des Grundbuchverfahrens zu erfüllen, insbesondere den Nachweis der gesetzlichen Vertretungsbefugnis seiner Betreuerin.
Die Sache wurde zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht Rosenheim zurückverwiesen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.