OLG München 7 U 2821/22

November 24, 2024

OLG München 7 U 2821/22

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht München hat in seinem Urteil vom 13.11.2024 über die Feststellung von Ansprüchen in einem Insolvenzverfahren entschieden.

Sachverhalt:

Der Kläger war Zahnarzt und hatte mit einem anderen Zahnarzt (dem Erblasser) zusammen in einer Gemeinschaftspraxis gearbeitet.

Nach dem Tod des Erblassers wurde über dessen Nachlass das Insolvenzverfahren eröffnet.

Der Kläger meldete zwei Forderungen zur Insolvenztabelle an:

  1. Abfindungsanspruch: Der Kläger machte geltend, dass ihm aufgrund seines Ausscheidens aus der Gemeinschaftspraxis ein Abfindungsanspruch zustehe.
  2. Vergütungsanspruch: Der Kläger hatte auch nach seinem Ausscheiden aus der Gemeinschaftspraxis noch in der Praxis gearbeitet und verlangte hierfür eine Vergütung.

OLG München 7 U 2821/22

Der Insolvenzverwalter bestritt die Forderungen.

Entscheidung des Gerichts:

Das OLG München bestätigte die Entscheidung des Landgerichts München I, das dem Kläger einen Abfindungsanspruch in Höhe von 63.775,51 € zugesprochen hatte.

Darüber hinaus stellte das OLG fest, dass dem Kläger ein weiterer Vergütungsanspruch in Höhe von 163.439,11 € zusteht.

Begründung:

  • Abfindungsanspruch:
    • Das Gericht stellte fest, dass zwischen dem Kläger und dem Erblasser eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bestanden hatte.
    • Der Kläger war wirksam aus der GbR ausgeschieden.
    • Aufgrund der vertraglichen Vereinbarung stand dem Kläger ein Abfindungsanspruch zu.
    • Dieser Anspruch war eine Nachlassverbindlichkeit und konnte daher im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden.
    • Der Anspruch war nicht verjährt.
  • Vergütungsanspruch:
    • Das Gericht stellte fest, dass zwischen dem Kläger und dem Erblasser ein Dienstvertrag zustande gekommen war.
    • Der Kläger hatte Anspruch auf eine Vergütung seiner Dienste.
    • Die Höhe der Vergütung wurde auf 30 % der vom Kläger erzielten Umsätze festgelegt.
    • Auch dieser Anspruch war eine Nachlassverbindlichkeit und konnte im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden.
    • Der Anspruch war nicht verjährt.

OLG München 7 U 2821/22

Fazit:

Das Urteil des OLG München zeigt, dass auch nach dem Tod eines Gesellschafters Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis

und einem eventuell nachfolgenden Dienstverhältnis im Insolvenzverfahren über den Nachlass geltend gemacht werden können.

Wichtig:

  • Bei der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen sollten klare Regelungen über die Abfindung im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters getroffen werden.
  • Auch mündliche Dienstverträge sind wirksam, sollten aber aus Beweisgründen schriftlich fixiert werden.
  • Im Falle der Insolvenz eines Gesellschafters sollten die Ansprüche rechtzeitig zur Insolvenztabelle angemeldet werden.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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