OLG München 8 U 5467/19 – Zahlungsdienstleister – Online-Glücksspiel

November 24, 2024

OLG München 8 U 5467/19 – Zahlungsdienstleister – Online-Glücksspiel

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht München hat in seinem Hinweisbeschluss vom 28.02.2020 entschieden,

dass ein Zahlungsdienstleister grundsätzlich keine Pflicht hat, Zahlungsvorgänge im Zusammenhang mit Online-Glücksspielen zu überprüfen.

Sachverhalt:

Die Klägerin hatte über den Zahlungsauslösedienst „SOFORT Überweisung“ der Beklagten Zahlungen an Online-Glücksspielanbieter geleistet.

Da diese Glücksspiele illegal waren, verlangte die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz.

Sie argumentierte, die Beklagte hätte die Zahlungen überprüfen und sie vor illegalen Glücksspielen warnen müssen.

Entscheidung des Gerichts:

OLG München 8 U 5467/19 – Zahlungsdienstleister – Online-Glücksspiel

Das OLG München wies die Klage ab.

Begründung:

  • Keine allgemeine Prüfpflicht: Zahlungsdienstleister haben grundsätzlich keine Pflicht, Zahlungsvorgänge auf ihre Legalität zu überprüfen. Sie dürfen sich in der Regel darauf beschränken, zu prüfen, ob der Auftrag formal in Ordnung ist.
  • Ausnahme: Nur wenn für den Zahlungsdienstleister ohne nähere Prüfung offensichtlich ist, dass der Kunde an einem illegalen Glücksspiel teilnimmt, muss er den Zahlungsvorgang überprüfen und gegebenenfalls ablehnen.
  • Keine Offensichtlichkeit im konkreten Fall: Im vorliegenden Fall war für die Beklagte nicht offensichtlich, dass die Klägerin an illegalen Glücksspielen teilnahm. Die Beklagte hatte lediglich den Zahlungsvorgang ausgelöst und keine Kenntnis von der Illegalität der Glücksspiele gehabt.
  • Keine vertragliche Schutzpflicht: Aus dem Vertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten ergab sich keine Pflicht der Beklagten, die Klägerin vor illegalen Glücksspielen zu schützen.
  • Kein Schutzgesetzverstoß: Die Beklagte hatte auch nicht gegen ein Schutzgesetz verstoßen, da sie nicht an den illegalen Glücksspielen mitgewirkt hatte.
  • Keine sittenwidrige Schädigung: Die Beklagte hatte die Klägerin auch nicht sittenwidrig geschädigt, da sie keine vertragliche Prüfpflicht verletzt hatte.

OLG München 8 U 5467/19 – Zahlungsdienstleister – Online-Glücksspiel

Fazit:

Der Beschluss des OLG München stellt klar, dass Zahlungsdienstleister nicht für die Legalität von Online-Glücksspielen verantwortlich sind.

Sie müssen nur dann eingreifen, wenn die Illegalität offensichtlich ist.

Wichtig:

  • Spieler sollten sich vor der Teilnahme an Online-Glücksspielen vergewissern, ob diese legal sind.
  • Zahlungsdienstleister sollten ihre Kunden über die Gefahren von illegalen Glücksspielen aufklären.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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