OLG München Beschluss 10.02.2015 – 31 Wx 427/14 Anfechtung Verfügungen in gemeinschaftlichem Testament

Juni 7, 2018

OLG München Beschluss 10.02.2015 – 31 Wx 427/14 Anfechtung Verfügungen in gemeinschaftlichem Testament

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht (OLG) München beschäftigte sich im Beschluss vom 10. Februar 2015 mit der Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments durch die überlebende Ehefrau.

Der Erblasser war 1993 verstorben, woraufhin ein Erbschein ausgestellt wurde, der die Ehefrau als nicht befreite Vorerbin und die beiden gemeinsamen Töchter als Nacherben auswies.

2014, nach der Adoption ihrer Enkelin, focht die Ehefrau die gemeinschaftlichen Testamente von 1981 und 1993 an und beantragte einen neuen Erbschein basierend auf gesetzlicher Erbfolge.

Das Nachlassgericht hatte den Antrag der Ehefrau auf Erteilung eines neuen Erbscheins zurückgewiesen, da es der Meinung war,

dass die Anfechtung gemäß § 2281 BGB nur bei Erbverträgen und nicht bei gemeinschaftlichen Testamenten möglich sei.

Zudem stehe das Recht zur Anfechtung nur übergangenen Pflichtteilsberechtigten zu, nicht jedoch dem überlebenden Ehegatten.

Diese Entscheidung wurde von der Ehefrau angefochten.

Das OLG München wies die Beschwerde der Ehefrau zurück und bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts.

OLG München Beschluss 10.02.2015 – 31 Wx 427/14 Anfechtung Verfügungen in gemeinschaftlichem Testament

Das Gericht stellte fest, dass die Anfechtung der eigenen Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament durch die Ehefrau nicht zur Nichtigkeit der Verfügungen des Ehemannes führt.

Das Gericht betonte, dass eine Anfechtung durch den überlebenden Ehegatten zwar möglich sei, aber nicht automatisch die Nichtigkeit der Verfügungen des vorverstorbenen Ehegatten bewirkt,

wenn diese Verfügungen als unabhängig angesehen werden können.

Das OLG München führte weiter aus, dass der Erblasser im Testament von 1993 seine Ehefrau auch dann als Vorerbin

und die Töchter als Nacherben eingesetzt hätte, wenn er gewusst hätte, dass die Ehefrau die gemeinsamen Töchter nicht zu Erbinnen ihres Vermögens machen würde.

Das Testament von 1993 sollte sicherstellen, dass die Ehefrau abgesichert ist und gleichzeitig das Vermögen, insbesondere die Immobilien, für die Nachkommen erhalten bleibt.

Die Argumente der Ehefrau für die Anfechtung wurden als unzureichend erachtet, um die getroffenen Verfügungen des Erblassers zu Fall zu bringen.

Das Testament von 1993 bleibt somit gültig, und der Antrag auf einen neuen Erbschein wurde abgelehnt.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

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