OLG München Beschluss 11.12.2018 – 31 Wx 374/17 – Auslegung einer Pflichtteilsklausel
RA und Notar Krau
In dem Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 11. Dezember 2018 (31 Wx 374/17) ging es um die Auslegung einer Pflichtteilsklausel im Zusammenhang mit einer Schlusserbenregelung in einem gemeinschaftlichen Testament.
Die Klausel besagte, dass ein Abkömmling, der nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten den Pflichtteil verlangt,
von der Erbfolge nach dem Tod des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen wird, einschließlich seiner Nachkommen.
Im zugrunde liegenden Fall beantragte die Beteiligte zu 1, die Tochter der Erblasserin, die Einziehung eines Erbscheins, der die Erblasserin nach dem Tod ihres Ehemanns als Alleinerbin auswies.
Sie stellte die Wirksamkeit des Testaments in Frage.
Der Beteiligte zu 2, der Sohn der Erblasserin, argumentierte, dass dieser Antrag als “Verlangen” des Pflichtteils im Sinne der Pflichtteilsklausel gewertet werden sollte, was den Ausschluss der Beteiligten zu 1 von der Erbfolge zur Folge hätte.
Das Nachlassgericht entschied jedoch, dass der Antrag der Beteiligten zu 1 nicht als Verlangen des Pflichtteils zu verstehen sei, da damit kein aktiver Zugriff auf das Nachlassvermögen verbunden war.
Es wurde argumentiert, dass die Klausel zwar den Zweck habe, den Nachlass des erstversterbenden Ehegatten ungeschmälert dem überlebenden Ehegatten zu sichern,
jedoch nicht jedes Verhalten eines potenziellen Schlusserben sanktioniere, sondern nur ein aktives Verlangen nach dem Pflichtteil.
Das Oberlandesgericht München bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts.
Es stellte klar, dass der Antrag auf Einziehung des Erbscheins nicht als Pflichtteilsverlangen im Sinne der Klausel anzusehen sei,
da kein aktives Bestreben der Beteiligten zu 1 erkennbar war, einen Anteil am Nachlass des erstversterbenden Ehegatten zu erhalten.
Daher griff die Pflichtteilsklausel nicht, und die Beteiligten zu 1 und 2 blieben Miterben zu gleichen Teilen.
Der Beschluss unterstreicht die Bedeutung der genauen Auslegung von Testamenten und Pflichtteilsklauseln sowie die Abwägung der Absichten der Erblasser bei der Bewertung solcher Klauseln.
Der Antrag der Beteiligten zu 2 auf Änderung des Erbscheins wurde abgelehnt, und die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden ihm auferlegt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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