OLG München Beschluss 12.2.2019 – 31 Wx 108/19 – Nachlassgericht – Nachlasspfleger Anweisung
RA und Notar Krau
Der Beschluss des OLG München vom 12. Februar 2019 (31 Wx 108/19) behandelt die Frage, ob ein Nachlassgericht verpflichtet ist, einen Nachlasspfleger anzuweisen,
bei der Übertragung einer Immobilie mitzuwirken, die einem Begünstigten im Testament zugewendet wurde.
Der Antragsteller hatte dies gefordert, da er im Testament des Verstorbenen als “Erbe des Hauses” bezeichnet wurde.
Das Gericht entschied jedoch, dass der Antragsteller kein Beschwerderecht hat, unabhängig davon, ob die Zuwendung der Immobilie als Vermächtnis oder als Erbeinsetzung zu einem Bruchteil verstanden wird.
Begründet wurde dies damit, dass die Hauptaufgabe des Nachlasspflegers die Ermittlung unbekannter Erben und die Verwaltung des Nachlasses ist, nicht aber die Erfüllung von Vermächtnissen oder die Auseinandersetzung des Nachlasses.
Selbst wenn die Verweigerung der Mitwirkung durch den Nachlasspfleger die Verwirklichung eines Anspruchs des Antragstellers behindern könnte, führt dies nicht zu einer unmittelbaren Rechtsbeeinträchtigung, die eine Beschwerde rechtfertigen würde.
Daher wurde empfohlen, die Beschwerde zurückzunehmen, da sie voraussichtlich keinen Erfolg haben würde. Der Geschäftswert für das Verfahren wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.