OLG München Beschluss 13.04.2018 – 34 Wx 420/17 – Nachweis Entgeltlichkeit bei Verfügung über Grundbesitz

Juli 30, 2018

OLG München Beschluss 13.04.2018 – 34 Wx 420/17 – Nachweis Entgeltlichkeit bei Verfügung über Grundbesitz

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht (OLG) München hatte im Beschluss vom 13.04.2018 (Az. 34 Wx 420/17) über die Frage zu entscheiden,

ob ein Grundstücksverkauf unter Vorbehalt eines Wohnungsrechts für den Vorerben als entgeltlich oder unentgeltlich zu betrachten ist.

Hintergrund war, dass die Beteiligte zu 4, die aufgrund testamentarischer Erbfolge als Vorerbin im Grundbuch eingetragen war, das Grundstück an die Beteiligten zu 1 und 2 verkauft hatte.

Der Kaufpreis betrug 449.000 €, zusätzlich wurde ein lebenslanges Wohnungsrecht für die Verkäuferin (Beteiligte zu 4) vereinbart.

Die Nacherbin (Beteiligte zu 3) verweigerte ihre Zustimmung zur Löschung des Nacherbenvermerks, da sie den Kaufvertrag als teilweise unentgeltlich betrachtete.

Das Grundbuchamt forderte die Zustimmung der Nacherbin, da es den Kaufpreis inklusive des Wertes des Wohnungsrechts als unter dem Verkehrswert des unbelasteten Grundstücks liegend ansah.

Die Beteiligte zu 4 legte dagegen Beschwerde ein und argumentierte, dass der Wert des Wohnungsrechts den Wert des Grundstücks entsprechend mindere,

wodurch der vereinbarte Kaufpreis dem tatsächlichen Verkehrswert des belasteten Grundstücks entspräche.

OLG München Beschluss 13.04.2018 – 34 Wx 420/17 – Nachweis Entgeltlichkeit bei Verfügung über Grundbesitz

Das OLG München entschied zugunsten der Beteiligten zu 4. Das Gericht stellte fest, dass es sich bei dem Verkauf nicht um ein unentgeltliches Geschäft handelt.

Der vereinbarte Kaufpreis von 449.000 € liege nicht unter dem Verkehrswert des belasteten Grundstücks, der durch das Wohnungsrecht gemindert wird.

Das Gericht führte aus, dass der Wert des Wohnungsrechts korrekt in die Bewertung einbezogen wurde, was durch die vorgelegten Gutachten bestätigt wurde.

Da das Wohnungsrecht den Wert des Grundstücks reduziert, entspricht der vereinbarte Kaufpreis dem Verkehrswert des Grundstücks nach Abzug dieser Belastung.

Somit wurde die Beschwerde der Beteiligten zu 4 als begründet anerkannt, und das Grundbuchamt wurde angewiesen,

den Eintrag gemäß dem ursprünglichen Kaufvertrag vorzunehmen, ohne dass eine Zustimmung der Nacherbin erforderlich ist.

Das Gericht stellte fest, dass kein Anhaltspunkt für eine unentgeltliche Verfügung vorlag, und die vertragliche Gestaltung als rechtlich einwandfrei angesehen werden kann.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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