OLG München 34 Wx 430/14
Beschluss 16.03.2015
Übertragung von Miteigentumsanteilen
In dem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 16. März 2015 ging es um die Übertragung von Miteigentumsanteilen eines Grundstücks, das Teil eines Nachlasses war.
Der Testamentsvollstrecker, der Beteiligte zu 1, war für die Verwaltung des Nachlasses des im Jahr 2012 verstorbenen Dr. Joachim H. verantwortlich.
In einem privatschriftlichen Testament von 2000 wurden die Kinder des Erblassers zu gleichen Teilen als nicht befreite Vorerben eingesetzt,
während deren Nachkommen als Nacherben benannt wurden.
Der Testamentsvollstrecker erfüllte die im Testament vorgesehenen Vermächtnisse, indem er Miteigentumsanteile
an die Enkelkinder übertrug und die restlichen Anteile unter den Kindern aufteilte.
Das Grundbuchamt verweigerte die Eintragung dieser Änderungen, da der Nachweis der Erbfolge
nicht in einer öffentlichen Urkunde enthalten war und Zweifel an der Entgeltlichkeit der Übertragungen bestanden.
Es forderte einen Erbschein und weitere Nachweise für die Zustimmung der Nacherben, insbesondere
für noch nicht bekannte Nacherben, um sicherzustellen, dass deren Rechte nicht beeinträchtigt würden.
Die Beschwerde der Beteiligten wurde teilweise erfolgreich.
Das OLG entschied, dass für die Übertragung der Vermächtnisanteile durch den Testamentsvollstrecker kein Erbschein erforderlich sei,
da diese im Rahmen einer letztwilligen Verfügung erfolgte und als entgeltlich zu betrachten sei.
Die Entgeltlichkeit könne durch die im Testament enthaltenen Anweisungen nachgewiesen werden.
Allerdings wurde die Vorlage eines Erbscheins für die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und die Eintragung des Nacherbenvermerks als notwendig erachtet,
um die genaue Erbenstellung und die Rechte der Nacherben sicherzustellen.
Die Entscheidung verdeutlicht die Anforderungen an den Nachweis der Erbfolge und der Entgeltlichkeit von Verfügungen durch den Testamentsvollstrecker im Grundbuchverfahren,
insbesondere bei komplexen Nachlassregelungen mit Vorerben und Nacherben.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.