Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 17. Juni 2016 (Az. 34 Wx 93/16) behandelt die Frage, ob ein Testamentsvollstrecker zur Erfüllung einer Nachlassverbindlichkeit,
konkret zur Erfüllung eines Vermächtnisses, die Zustimmung aller Vermächtnisnehmer nach § 29 GBO in notarieller Form nachweisen muss, oder ob ein Testamentsvollstreckerzeugnis hierfür ausreichend ist.
Der Fall betrifft eine Erbfolge, bei der die verstorbene Juliana M. als Alleineigentümerin einer Wohnung samt Tiefgaragenstellplatz eingetragen war.
Der Testamentsvollstrecker, der Beteiligte zu 1, übertrug gemäß einer notariellen Urkunde das Eigentum an der Wohnung an die Beteiligte zu 2, gestützt auf eine Vermächtnisanordnung im Testament der Erblasserin.
Ein Problem entstand, als das Grundbuchamt Augsburg die Eintragung dieser Übertragung verweigerte, weil es die Zustimmung aller Vermächtnisnehmer in der Form des § 29 GBO für erforderlich hielt.
Das Grundbuchamt argumentierte, dass die Verfügung des Testamentsvollstreckers unentgeltlich sei und daher die Zustimmung der Vermächtnisnehmer notwendig sei.
OLG München Beschluss 17.06.2016 – 34 Wx 93/16 Testamentsvollstreckerzeugnis als ausreichender Nachweis der Verfügungsbefugnis
Die Beteiligten legten Beschwerde gegen diese Entscheidung ein, mit der Begründung, dass die Erfüllung eines Vermächtnisses keine unentgeltliche Verfügung darstelle.
Auch sei es nicht notwendig, den Nachweis der Vermächtniserfüllung nach § 29 GBO zu führen; eine privatschriftliche Vereinbarung der Vermächtnisnehmer reiche aus.
Das OLG München gab der Beschwerde statt und hob die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Augsburg auf.
Es stellte fest, dass die Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses als ausreichender Nachweis für die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers gilt und keine Zustimmung der Vermächtnisnehmer nach § 29 GBO erforderlich ist.
Das Gericht betonte, dass ein Testamentsvollstreckerzeugnis ausreicht, um die Verfügungsbefugnis im Grundbuchverfahren nachzuweisen, solange im Zeugnis keine abweichenden Befugnisse vom gesetzlichen Umfang angegeben sind.
Der Nachweis der Erfüllung einer Vermächtnisforderung muss nicht in der Form des § 29 GBO erbracht werden, da ein Testamentsvollstreckerzeugnis hierfür ausreicht.
Der Beschluss verdeutlicht die Rolle und Befugnisse des Testamentsvollstreckers und stellt klar, dass das Grundbuchamt keine weitergehenden Nachweise als das Testamentsvollstreckerzeugnis verlangen darf