OLG München Beschluss 18.12.2013 – 31 Wx 490/13 – Bestellung Nachlasspfleger für Vermächtnisforderungen
RA und Notar Krau
Die Bestellung eines Nachlasspflegers nach § 1961 BGB ist nicht ausschließlich auf die gerichtliche Vertretung unbekannter Erben beschränkt.
In einem Fall, in dem der Beschwerdeführer als Vermächtnisnehmer eines Hausgrundstücks benannt wurde, beantragte dieser die Anordnung einer Nachlasspflegschaft, da die Ermittlung der gesetzlichen Erben noch andauern würde.
Das Amtsgericht bestellte einen Nachlasspfleger und beschränkte dessen Aufgaben zunächst auf die gerichtliche Vertretung der unbekannten Erben bezüglich der Vermächtnisforderung.
Der Beschwerdeführer legte Beschwerde ein und forderte, dass der Nachlasspfleger auch außergerichtlich tätig werden und das Vermächtnis vollziehen sowie das Grundstück verwalten solle.
Das Beschwerdegericht entschied teilweise zugunsten des Beschwerdeführers.
Es stellte klar, dass nach § 1961 BGB der Nachlasspfleger nicht nur für gerichtliche, sondern auch für außergerichtliche Angelegenheiten zuständig sein kann, in denen der Gläubiger Ansprüche gegen den Nachlass geltend machen will.
Dabei reicht es aus, wenn der Gläubiger den Anspruch zunächst außergerichtlich durchsetzen möchte.
Der Aufgabenkreis des Nachlasspflegers wurde daher auf die Vertretung der unbekannten Erben gegenüber Gläubigern, die Vermächtnisansprüche geltend machen, erweitert.
Eine Ausweitung der Pflegschaft auf die laufende Verwaltung des Grundstücks wurde jedoch abgelehnt, da nach Erteilung eines Teilerbscheins für drei Erben kein Sicherungsbedürfnis mehr bestehe.
Gerichtsgebühren wurden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.