OLG München Beschluss 28.8.2006 – 31 Wx 45/06 Frist zur Ausschlagung der Erbschaft

März 10, 2019

OLG München Beschluss 28.8.2006 – 31 Wx 45/06 Frist zur Ausschlagung der Erbschaft

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 28. August 2006 (Aktenzeichen: 31 Wx 45/06) befasst sich mit der Frage, wann die Frist zur Ausschlagung einer Erbschaft beginnt.

Zentrale Punkte des Beschlusses sind:

Beginn der Ausschlagungsfrist:

Die Frist zur Ausschlagung einer Erbschaft beginnt erst, wenn der Erbe zuverlässige Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und dem Grund seiner Berufung hat.

Dies setzt voraus, dass der Erbe sicher weiß, warum er zum Erben berufen ist.

Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn ein durch ein auslegungsbedürftiges Testament berufener Miterbe mit guten Gründen annimmt, er sei Alleinerbe nach dem Gesetz.

Unzureichender gerichtlicher Hinweis:

Ein Gerichtshinweis, der lediglich darauf verweist, dass die Erbfolge sich nach einem Testament richte, dessen Auslegung zwischen den Parteien umstritten ist,

reicht nicht aus, um eine zuverlässige Kenntnis vom Berufungsgrund zu vermitteln.

Kenntnis des Verfahrensbevollmächtigten:

Es bleibt offen, ob in einem solchen Fall die Kenntnis des Verfahrensbevollmächtigten des Erben für den Beginn der Ausschlagungsfrist maßgeblich sein kann.

OLG München Beschluss 28.8.2006 – 31 Wx 45/06 Frist zur Ausschlagung der Erbschaft

In dem zugrunde liegenden Fall verstarb der Erblasser im Jahr 2002.

Ein gemeinschaftliches Testament aus dem Jahr 1992 setzte die Ehepartner zunächst gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmte für den Restnachlass nach dem Tod des Letztversterbenden eine Erbquote unter den Kindern und Enkeln.

Der Beteiligte zu 1 beantragte nach dem Tod des Erblassers einen Erbschein, der ihn als Alleinerben auswies, da er die testamentarische Erbfolge als nicht existent betrachtete.

Dies führte zu einem Streit mit den anderen Beteiligten, die das Testament anders auslegten.

Das Nachlassgericht gab den anderen Beteiligten teilweise recht, und der Beteiligte zu 1 schlug die Erbschaft aus.

Später focht er diese Ausschlagung an und beantragte die Einziehung des Teilerbscheins der anderen Beteiligten.

Das Oberlandesgericht hob den Beschluss des Landgerichts teilweise auf, da die Ausschlagung des Erbes durch den Beteiligten zu 1 fristgerecht war.

Das Gericht entschied, dass die Erbscheine für die Beteiligten zu 2 bis 4 nicht einzuziehen sind, da die Ausschlagung der Erbschaft wirksam war.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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